Sie haben Fragen zur Implementierung eines entsprechenden Qualitätssicherungsprozesses oder zu anderen aufsichtlichen Anforderungen? Dann sprechen Sie uns gerne an!
Geldwäscheprävention: BaFin forciert Qualitätskontrollen von Datenverarbeitungssystemen bei Banken gemäß AuA BT 6.2.3

- 06.12.2024
- Lesezeit 2 Minuten
Im Rahmen der Geldwäscheprävention müssen Banken auf Weisung der BaFin jährlich ihre Datenverarbeitungssysteme zur Transaktionsüberwachung und zum Screening von einem unabhängigen Prüfer überprüfen lassen. Die Finanzaufsicht wird diese Qualitätskontrollen künftig stärker einfordern. Qualitätssicherungskonzepte erleichtern die Arbeit der Geldwäschebeauftragten von Kreditinstituten.
Seit 2021 sind Banken gemäß dem besonderen Teil für Kreditinstitute der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA BT 6.2.3) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu verpflichtet, ihre Systeme zur Transaktionsüberwachung und zum Screening jährlich unabhängig überprüfen zu lassen.
Konkretisierung der Anforderungen durch BaFin und IDW: Kontrollen werden stärker eingefordert
Seit April 2023 sind diese Vorgaben durch die BaFin und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) konkretisiert worden. Somit ist davon auszugehen, dass die BaFin unabhängige Qualitätskontrollen künftig stärker einfordern wird.
Die AuA BT 6.2.3 schreiben vor, neben der „regelmäßigen fachgerechten Wartung, Überholung und – soweit nötig – technischen Aufrüstung der Hardware des Datenverarbeitungssystems zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit“ auch eine „reibungsfreie Zusammenarbeit der Einzelkomponenten und deren Schnittstellen zu den Datenverarbeitungssystemen“ zu gewährleisten.
Banken müssen sicherstellen, dass die „ordnungsgemäße Funktionalität der Datenverarbeitungssysteme“ kontinuierlich überprüft wird und „regelmäßig eine Qualitätskontrolle der Datenverarbeitungssysteme durch einen unabhängigen Prüfer“ erfolgt. Der Fokus liegt hierbei auf der technischen Funktionsfähigkeit der Systeme.
Jährliche Kontrolle durch unabhängigen Prüfer oder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
Der Zeitpunkt der Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Prüfer ist den Banken freigestellt, jedoch soll diese gemäß der AuA BT 6.2.3 jährlich erfolgen.
Die Qualitätskontrolle kann entweder gesondert an einen unabhängigen Prüfer vergeben werden oder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vom Jahresabschlussprüfer durchgeführt werden. In diesem Fall stellt der Jahresabschlussprüfer eine eigenständige Bescheinigung über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Verfahren aus.