Geldwäscheprävention: BaFin forciert Qualitätskontrollen von Datenverarbeitungssystemen bei Banken gemäß AuA BT 6.2.3

  • 06.12.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Im Rahmen der Geldwäscheprävention müssen Banken auf Weisung der BaFin jährlich ihre Datenverarbeitungssysteme zur Transaktionsüberwachung und zum Screening von einem unabhängigen Prüfer überprüfen lassen. Die Finanzaufsicht wird diese Qualitätskontrollen künftig stärker einfordern. Qualitätssicherungskonzepte erleichtern die Arbeit der Geldwäschebeauftragten von Kreditinstituten.

Seit 2021 sind Banken gemäß dem besonderen Teil für Kreditinstitute der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA BT 6.2.3) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu verpflichtet, ihre Systeme zur Transaktionsüberwachung und zum Screening jährlich unabhängig überprüfen zu lassen.

Konkretisierung der Anforderungen durch BaFin und IDW: Kontrollen werden stärker eingefordert

Seit April 2023 sind diese Vorgaben durch die BaFin und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) konkretisiert worden. Somit ist davon auszugehen, dass die BaFin unabhängige Qualitätskontrollen künftig stärker einfordern wird.

Die AuA BT 6.2.3 schreiben vor, neben der „regelmäßigen fachgerechten Wartung, Überholung und – soweit nötig – technischen Aufrüstung der Hardware des Datenverarbeitungssystems zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit“ auch eine „reibungsfreie Zusammenarbeit der Einzelkomponenten und deren Schnittstellen zu den Datenverarbeitungssystemen“ zu gewährleisten.

Banken müssen sicherstellen, dass die „ordnungsgemäße Funktionalität der Datenverarbeitungssysteme“ kontinuierlich überprüft wird und „regelmäßig eine Qualitätskontrolle der Datenverarbeitungssysteme durch einen unabhängigen Prüfer“ erfolgt. Der Fokus liegt hierbei auf der technischen Funktionsfähigkeit der Systeme.

Jährliche Kontrolle durch unabhängigen Prüfer oder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung

Der Zeitpunkt der Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Prüfer ist den Banken freigestellt, jedoch soll diese gemäß der AuA BT 6.2.3 jährlich erfolgen.

Die Qualitätskontrolle kann entweder gesondert an einen unabhängigen Prüfer vergeben werden oder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung vom Jahresabschlussprüfer durchgeführt werden. In diesem Fall stellt der Jahresabschlussprüfer eine eigenständige Bescheinigung über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Verfahren aus. 

Webinar: Prüfung gut vorbereiten, Qualitätssicherungsprozesse implementieren

Wie Sie die Prüfung angemessen vorbereiten und worauf bei der Implementierung eines entsprechenden Qualitätssicherungsprozesses zu achten ist, werden wir Ihnen in unserem Webinar am 14. Januar 2025 zeigen.

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Autoren dieses Artikels

Ralph Hüsemann

Partner

Wirtschaftsprüfer

Dr. Christoph Wronka, LL.M. (London)

Director, Head of Financial Crime Audit & Advisory

Certified Anti-Money Laundering Specialist (CAMS), Certified Internal Auditor (CIA)

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