Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU ("Anti Tax Avoidance Directive" – ATAD)

Die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD 1), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/952 vom 29. Mai 2017 (ATAD 2) hat die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, mit Wirkung zum 01.01.2020 Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einzuführen oder an den europäischen Standard anzupassen. In Deutschland wurde dazu bislang allerdings nur ein entsprechender Gesetzentwurf veröffentlicht. 

Gemäß EU-Richtlinie müssen die folgenden Bereiche durch nationale Gesetzgebung geregelt werden:

  • Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen 
  • Übertragung von Vermögenswerten und Wegzugsbesteuerung 
  • Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (Hinzurechnungsbesteuerung)
  • Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens (Verrechnungspreise)
  • Hybride Gestaltungen 
  • Umgekehrt hybride Gestaltungen 
  • Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit  

Deutschland erfüllt zwar bereits heute weitgehend die vorgegebenen Mindeststandards - in vielen Bereichen besteht jedoch noch Anpassungsbedarf. Deutschland ist gleichsam nicht das einzige Land, in dem der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie noch nicht nachgekommen ist. 

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD)

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. Dezember 2019 einen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vorgelegt, mit dem die Vorgaben der ATAD der EU in nationales Recht überführt werden sollten. Eine Umsetzung der Regelungen war damit zum 1.1.2020 geplant. Der Entwurf wurde allerdings kurzfristig zurückgezogen.  

Die EU-Kommission hat im Anschluss daran, am 24. Januar 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht. 
Am 24. März 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der ATAD Richtlinie vorgelegt. Eine konkrete Umsetzung dieses Entwurfs oder auch nur das Inkrafttreten einzelner Regelungen ist jedoch bislang noch nicht erfolgt.

Am 28. September 2020 haben diverse Ausschüsse des Bundesrats dem Bundesrat empfohlen, in den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 auch die zwingend notwendige Umsetzung der Regelungen der ATAD aufzunehmen. In der Sitzung des Bundesrats vom 9. Oktober 2020 wurden diese Empfehlungen jedoch wieder aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes entfernt. 

Dennoch ist nach aktuellem Stand mit einer Übernahme der Regelungen der ATAD in deutsches Recht zumindest verspätet, zum 1. Januar 2021, zu rechnen.

ATAD-Beratungsangebot

Die ATAD Richtline regelt die steuerliche Behandlung verschiedener grenzüberschreitender Sachverhalte. Unser Beratungsangebot in diesen neu zu regelnden Bereichen umfasst insbesondere Folgendes:

  • Bestandsaufnahme hinsichtlich 
    • der Abzugsfähigkeit von Zahlungen bei hybriden Gestaltungen, umgekehrt hybriden Gestaltungen und Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit
    • der Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung
    • der Vereinbarkeit der Verrechnungspreisstrukturen und Dokumentation mit den geänderten Anforderungen
  • Indentifizieren von notwendigen Änderungen der bestehenden Strukturen
  • Unterstützung bei der Konzeption und Implementierung notwendiger Änderungen

Ihr Ansprechpartner zum Thema ATAD

 Matthias  Chuchra, LL.M. (com.)

Matthias Chuchra, LL.M. (com.)
Partner
German CPA, Certified Tax Advisor