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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein umfangreiches Schreiben zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten veröffentlicht. Darin fordert das BMF zukünftig von Banken die Erstellung einer Verfahrensdokumentation zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung, eine Darlegung der Aufteilungsmethodik sowie eine nachvollziehbare Aufzeichnung des Vorsteuerabzugs.
Das BMF hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 seine rechtliche Auffassung zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten erneuert. Darin bezieht es dazu Stellung, wie nach der Auffassung der Finanzverwaltung der Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten sachgerecht ermittelt werden kann.
Das BMF positioniert sich dabei im Schreiben als „Quasi-Gesetzgeber“ und fordert zukünftig von Banken die Erstellung einer Verfahrensdokumentation zur Ermittlung der Vorsteueraufteilung, einer Darlegung warum die gewählte Aufteilungsmethodik die präzise Methodik sein soll, und fordert eine klare, einfache und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung des Vorsteuerabzugs im Sinne des § 22 UStG und § 63 UStDV.
Ferner äußert sich das BMF dahingehend, dass eine Vorsteueraufteilung nach „Segmenten“ in der Bankenwirtschaft der sachgerechte Ermittlungsschlüssel ist, zählt aber Leasinggeschäfte beispielsweise als nicht bankentypisches Geschäft. Das BMF fordert eine entsprechende Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 und beanstandet nicht, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2025 sich auf die Altregelung aus dem BMF-Schreiben vom 12. April 2005 beruft.
Fazit vorab: Die neuen Regelungen stellen eine deutliche Präzisierung der Anforderungen an den Vorsteuerabzug und die Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten dar. Eine sachgerechte Verfahrensdokumentation und Aufzeichnung nach §§ 22 UStG und 63 UStDV ist erforderlich. Das jeweilige Kreditinstitut ist gefordert, sich dem BMF-Schreiben zu stellen und frühzeitig entsprechende Verfahrensdokumentation zu erstellen.
Zusammenfassend führt die Finanzverwaltung folgendes aus:
Das BMF-Schreiben geht als erstes auf die allgemeinen Aufteilungsgebote des Umsatzsteuerrechts ein. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist demnach notwendig, wenn Eingangsleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Die Finanzverwaltung erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten und definiert die Ermittlung wie folgt:
Die Dokumentation ist zentral für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs und die Aufteilung:
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Nutzung des Übergangszeitraums für eine optimale Umsetzung der neuen Grundsätze!
Marion Fetzer
Partner, Head of Indirect Tax
Steuerberaterin
Thorsten Went
Partner Indirect Tax, Head of Digitalisation Tax
Steuerberater
Kristina H. Schwarting
Director
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Marcel Späth
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