Das ist DAC 7

Den Mietwagen für den Urlaub, das Umzugsunternehmen für die schweren Kisten, die schöne Penthouse-Wohnung für den Städtetrip oder die Anmietung von Unterhaltungselektronik - Geschäftsbeziehungen durch digitale Plattformen sind längst etabliert und populär. Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Gattung werden kommerziell auf den jeweiligen Plattformen veräußert oder vermietet. Da diese Transaktionen in der Vergangenheit nicht immer ordnungsgemäß bei den zuständigen Finanzämtern gemeldet wurden und zuweilen einen Vorteil gegenüber des stationären Handels darstellten, haben die EU-Staaten am 22. März 2021 die Richtlinie (EU) 2021/514 (kurz: DAC 7) verabschiedet. Gemäß der Richtlinie sind Betreiber digitaler Plattformen dazu verpflichtet, den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Händler offen zu legen.  

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung von DAC 7 durch Analyse der Anforderungen, Gestaltung effizienter Meldeprozesse und Implementierung technischer Lösungen. Zusätzlich helfen wir Ihnen, steuerrelevante Daten zu sammeln, zu validieren und Berichte fristgerecht einzureichen. Zusätzliche Schulungen und Beratungen zur Due Diligence stellen die langfristige Compliance sicher und minimieren Risiken. So können Unternehmen regulatorische Vorgaben effizient erfüllen. 

Unsere Services im Bereich DAC 7

  • Due Diligence 
  • International Tax 
  • Jahresabschlusserstellung und Finanzbuchhaltung 
  • Unternehmenssteuerrecht 
  • Steuerdeklarationen 
  • Steuerstrafrecht & Task Risk Management 
  • Transfer Pricing 
  • Umsatzsteuer / VAT 
Marion Fetzer

Partner, Head of Indirect Tax

Steuerberaterin

Thomas Klunk

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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Gesetzgebung zu DAC 7 in Deutschland

Im Fokus der Richtlinie: die Einnahmen, die durch die gewerbliche Nutzung der jeweiligen Plattform generiert werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Bezahlung für Produkte oder Dienstleistungen über die Plattform selbst oder auf einem anderen Weg abgewickelt wurde. Zum 1. Januar 2023 ist das entsprechende Gesetz in Deutschland mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde gemäß EU-Vorschrift die Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, um Einkünfte meldepflichtiger Anbieter auf der jeweiligen Plattform dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung zu stellen.  

Dies sind meldepflichtige Anbieter gemäß DAC 7

Ein meldepflichtiger Anbieter im Rahmen der DAC 7 Richtlinie ist definiert als jede Person oder jedes Unternehmen, das im Meldezeitraum entweder eine relevante Tätigkeit ausgeführt hat oder eine Vergütung für eine zuvor erbrachte Tätigkeit erhalten hat. Die Regelungen umfassen: 

  1. Anbieter, die im Inland steuerlich ansässig sind, fallen unter die Meldepflicht. Dies gilt auch für Anbieter, die durch Immobilien oder andere unbewegliche Vermögenswerte, die im Inland belegen sind, steuerpflichtig sind. 
  2. Ebenso betrifft die Meldepflicht Anbieter, die ihren steuerlichen Wohnsitz oder Vermögensbezug in anderen EU-Staaten haben.

Wer ist von der Richtlinie DAC 7 betroffen? Bedeutung für Plattformbetreiber

Plattformbetreiber müssen die relevanten Daten solcher Anbieter erfassen und an die zuständigen Behörden melden, unabhängig davon, ob die Anbieter innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Die Vorschriften zielen darauf ab, steuerliche Transparenz sicherzustellen und Einnahmen besser nachvollziehbar zu machen. 

Drittländische Plattformbetreiber: Die Regelung schließt unter bestimmten Bedingungen auch Betreiber von Plattformen aus Nicht-EU-Ländern ein, sofern diese ih-re Dienstleistungen oder Produkte innerhalb der EU anbieten und damit steuer-pflichtige Anbieter in der EU unterstützen.

Plattformbetreiber aus Drittstaaten müssen sich darauf einstellen, ebenfalls den europäischen Standards zu genügen, wenn sie auf dem EU-Markt aktiv sind. Dies erhöht die Anforderungen an ihre Datenverarbeitungs- und Berichtssysteme. 

DAC 7 greift, wenn Plattformbetreiber Drittanbietern ermöglichen, ihre Waren oder Dienstleistungen über Ihre Plattform anzubieten oder zu verkaufen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Informationen über diese Anbieter und deren erzielte Einnahmen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.

DAC 7 greift nicht, wenn ausschließlich eigene Waren oder Dienstleistungen über die Plattform angeboten und verkauft werden und keine Drittanbieter involviert sind. In diesem Fall gilt die Website nicht als Plattform im Sinne der DAC-7-Richtlinie. 

Was ist eine Plattform gemäß DAC 7? 

Der Gesetzgeber in Deutschland hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 Klarheit geschaffen:  

„Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nut-zern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf 1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder 2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.  

Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder an-deren Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht: 1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen; 2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder 3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Platt-form. (2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.“ 

DAC 7 Meldepflichten

DAC 7 ist in den EU-Mitgliedsstaaten am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die erste Meldepflicht erfolgte  am 31. Januar 2024 für den Meldezeitraum des Kalenderjahres 2023. Einmal jährlich ist für den zurückliegenden Meldezeitraum bis zum 31. Januar des Folgejahres die entsprechende Meldepflicht zu erfüllen. Die Meldung erfolgt in Deutschland nach vordefiniertem Datensatz elektronisch über eine Schnittstelle an das Bundezentralamt für Steuern (BZSt).

Entsprechende Informationen zu Datenübertragung für die Meldepflichten digitaler Plattformen sind im Kommunikationshandbuch des Bundeszentralamts für Steuern entnehmbar. Hierin hat der Fachbereich Hinweise zur Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2024 zur Verfügung gestellt.

Weitere Änderungen durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz, die ab 2025 in Deutschland gelten (Auszug)

Für folgende Änderungen gilt die erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen: 

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen grundsätzlich auf maximal 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Diese Regelung gilt ab dem 1.1.2025.
  • Mit der Prüfungsanordnung kann künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197 Abs. 3 AO). Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wor-den, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbe-hörde zu übertragen. Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungs-anordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, sollen ihm die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung mitgeteilt werden (§ 197 Abs. 4 AO). Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt aber keine Einschränkung der Betriebsprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO dar, der Prüfer kann also weiterhin nach pflichtgemäßem Ermessen auch andere Themen und Sachverhalte prüfen. Diese Regelung gilt für alle seit dem 1.1.2023 anhängigen Verfahren. 
  • Wesentliche Verschärfung der Transferpreisdokumentationsverpflichtungen: Es besteht die Pflicht der Vorlage von Aufzeichnungen für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen bei Betriebsprüfungen (§ 90 Abs. 3 AO). Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Ge-schäftsbeziehungen Aufzeichnungen zu erstellen. Neu ist die Fristenregelung in § 90 Abs. 4 AO. Es wird für die Vorlage der Dokumentation eine Frist von 30 Ta-ge nach Anforderung oder – auch ohne Anforderung - nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gewährt. Dies umfasst eine Übersicht seiner Geschäftsvor-fälle (Transaktionsmatrix), eine Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Diese Regelung gilt für alle seit dem 1.1.2023 anhängigen Verfahren. Dies bedeutet, dass eine vollständige Transferpreisdo-kumentation inkl. einer Transaktionsmatrix so rechtzeitig erstellt wird, dass sie 30 Tage nach einer Prüfungsanordnung vorgelegt werden kann.

Weitere Änderungen in Deutschland als Folge von DAC 7

Ferner reformiert das DAC 7-Umsetzungsgesetz die Rahmenbedingungen für Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung in Deutschland weiter. Denn es modernisiert und digitalisiert die bestehenden Prozesse, schafft Transparenz und soll die Betriebsprüfungen beschleunigen. 

Ein Vehikel für die verbesserte Betriebsprüfung bilden Tax Compliance Management Systeme (TCMS). Gemäß § 38 Abs. 3 EGAO sollen im Zeitraum bis zum 30. April 2029 im Rahmen von Betriebsprüfungen von der Finanzverwaltung alternative Prüfungsmethoden erprobt werden. Dementsprechend sollen Systemprüfungen von – wie es im Gesetzeswortlaut heißt – „Steuerkontrollsystemen“ (TCMS) und die daraufhin im Rahmen von Betriebsprüfungen gewährten Erleichterungen von den Landesfinanzbehörden evaluiert werden. Nach Ablauf der Erprobungsphase wird § 38 EGAO am 1. Januar 2030 aufgehoben.

International Tax

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Neuerungen in der Betriebsprüfung (Auszug)

Neu bindender Teilabschlussbericht: Die Gesetzgebung rund um DAC 7 bringt weitere Neuerungen für die Betriebsprüfung. So besteht nun die Möglichkeit des bindenden Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO). Im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde kön-nen einzelne, abgrenzbare Sachverhalte, gesondert festgestellt und abgeschlossen werden. Dies geschieht während der laufenden Betriebsprüfung und bevor ein ab-schließender Prüfungsbericht ergeht. Hierdurch kann frühzeitig Rechtssicherheit für abgrenzbare Themenbereiche geschaffen werden. Dies ist anzuwenden für Besteue-rungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Es gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstanden sind, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. 

Darüber hinaus gilt für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen, nicht länger eine zeitlich unbefristete Verjährungshemmung (§ 171 Abs. 4 AO). Mit DAC 7 endet die Ablaufhemmung der Betriebsprüfung künftig grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wurde; allerdings bleibt eine weitergehende Ab-laufhemmung nach anderen Vorschriften unberührt. 

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in der Betriebsprüfung mit erheblichen Verzögerungsgeldern und empfindlichen Zuschläge: Kommt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Betriebsprüfung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Finanzbehörde nach Ermessen den Steuerpflichtigen per Verwaltungsakt mit Rechtbehelfsbelehrung zur Mitwirkung auffordern (§ 200a AO). Unter die Mitwirkungspflicht fallen Auskünfte sowie die Vorlage von Büchern, Geschäftspapiere sowie weiteren Urkunden. Kommt der Steuerpflichtige dem innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe nicht oder nicht hinreichend nach, kann – soweit Entschuldbarkeit nicht glaubhaft gemacht wird, ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Dies umfasst 75 Euro pro vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung für höchstens 150 Kalendertage. Wesentlich belastender ist ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld, der für jeden vollen Kalendertag maximal 25.000 Euro für höchstens 150 Kalendertage festgesetzt werden kann. Dieser Zuschlag kann festgesetzt werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht nachkommt oder zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit ohne einen Zuschlag seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies ist anzunehmen, wenn die Umsatzerlöse des Steuerpflichtigen in einem Prüfungsjahr mindestens 12 Mio Euro betragen oder der Steuerpflichtige einem Konzern angehört, dessen konsolidierten Umsatzerlöse in einem Kalenderjahr, dass von der Außenprü-fung erfasst wird, mindestens 120 Mio Euro betragen haben.