Was bedeutet DAC 6?

Die EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25.5.2018 zur EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (DAC-6-Richtlinie) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, mit Wirkung vom 1.1.2020 eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gesetzlich zu regeln. Dieser Anforderung ist Deutschland durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“ vom 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875) nachgekommen.

Die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen wurden innerhalb der Abgabenordnung umgesetzt (§§ 138d bis 138k AO und des § 33 EGAO sowie die Ergänzungen des § 102 Abs. 4 AO durch Satz 3 und von § 379 Abs. 2 AO durch Nr. 1e bis 1g).

Ziel ist es, sogenannte „grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern, um die Erosion des deutschen Steuersubstrats zu verhindern“ (BR-Drucks. 489/19). So jedenfalls die offizielle Darstellung des nationalen Gesetzgebers. Die ursprünglich im Referentenentwurf vom 30.1.2019 noch vorgesehene Anzeigepflicht auch bei rein nationalen Steuergestaltungen wurde nicht umgesetzt.

Neue Anforderungen an das Steuermanagement durch DAC 6

Diese Gesetzgebung stellt für alle eine Gezeitenwende dar und fügt sich doch in eine generelle Tendenz ein – die Steuerbereiche sowohl der Industrie als auch der Beratungshäuser sehen eine immer stärkere Prägung und damit Notwendigkeit prozessual gestützte Strategien zur (Inhouse-) Beratung und Dokumentation zu entwickeln. Denn mehr denn je definiert sich die Qualität der Arbeit von Steuerbereichen dadurch, wie man in 10 Jahren über die Beratungsergebnisse spricht. Mit anderen Worten – auch in 10 Jahren noch exakt dokumentieren zu können, warum eine Entscheidung genau so getroffen wurde und nicht anders ist das Ziel!

Die Herausforderung, den speziellen Anforderungen von DAC 6 zu genügen, liegt in einer angemessen strukturierten und integrierten Logik zur Identifizierung und Umsetzung der (potenziellen Meldepflicht).

Wir definieren diesen wie folgt:

Die verlässliche Identifikation dessen, was zu melden ist und von wem ist Dreh und Angelpunkt, um eine Compliance sicherzustellen. Beides ist leider nicht trivial und erfordert regelmäßig Einzelfallbetrachtungen.

Als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater verfolgen wir dabei ein gemeinsames Ziel: für Sie als unsere Kunden einen umfassenden und individuellen Ansatz zu entwickeln. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, Problemstellungen stets aus allen relevanten Blickwinkeln zu betrachten.

DAC 6 Beratungsangebot

Unser Beratungsangebot umfasst, ähnlich der Vorgehensweise bei Tax Compliance Management Systemen, insbesondere folgendes:

  • Bestandsaufnahme („Health Check“) mit Workshop und Soll-Ist-Analyse
  • Unterstützung bei der Konzeption und Implementierung eines ganzheitlichen TCMS
  • Zusammenarbeit bei der Dokumentation des TCMS
  • Laufende Unterstützung bei der Fortentwicklung („Sparringspartner“)
  • Prüfung / Zertifizierung eines bestehenden TCMS
  • Internationaler Roll-out oder Einbindung

Das gestaltet sich konkret wie folgt:

Nachgelagerte Umsetzung der Meldungen nach DAC 6

Die nachgelagerte Umsetzung der Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern erfordert eine standardisierte und prozessual gestützte Anwendung. Idealerweise erlaubt diese Anwendung…:

  • … eine generelle Dokumentation der Sachverhalte
  • … eine Workflow-gesteuerte Dokumentation der Entscheidungsfindung, ob der Sachverhalt eine meldepflichtige Gestaltung ist
  • … die technische Umsetzung der Meldung

Hierzu haben wir uns mit Universal Units (nachfolgend „U2“) einen professionellen und strategischen Kooperationspartner an unsere Seite geholt, der nachgewiesene und nachhaltige Expertise in diesem Spektrum hat und ausschließlich auf die technische Entwicklung entsprechende Lösungen spezialisiert ist.

Gehen Sie gemeinsam mit uns ein Projekt mit erkennbarem Mehrwert für Ihr Unternehmen an. Wir unterstützen und beraten Sie im gesamten Projektablauf, bringen unsere Erfahrungen aus laufenden und abgeschlossenen Projekten ein und leiten Sie bzgl. des Projektplans und des Einsatzes des Tools an. Und dies sowohl im Bereich Steuern als auch in den Bereichen Prozesse und IT.

Besondere Branchenexpertise in der Financial Services Industrie

Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen sind in besonderem Maße von dieser Gesetzgebung betroffen. Denn aus deren jeweiliger volkswirtschaftlichen Rolle resultiert in hohem Maße die Einbindung in Gestaltungen jeder Art, sodass diese Institute als Intermediär, Beteiligter und/oder Nutzer in Erscheinung treten können. Dieser zusätzlichen Komplexität gerecht zu werden, erfordert eine tief gehende Branchenexpertise, die wir Ihnen gerne in unserem Beratungsbereich Financial Services Tax vorstellen. 

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Carsten Hüning

Partner, Global Leader Transfer Pricing

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