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Informieren Sie sich jetzt über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt, kurz "Lieferkettengesetz" (LkSG) oder nutzen Sie das Baker Tilly Self Assesment Tool zum Lieferkettengesetz.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz „Lieferkettengesetz“, das in Deutschland am 11. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde, soll für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz in den unternehmerischen Lieferketten sorgen. Für welche Branchen und Unternehmen besteht Handlungsbedarf? Welche Sorgfaltspflichten gilt es zu beachten und wie kann die praktische Umsetzung dieser erfolgen? Wir geben einen Überblick.
Direkt zu unserem Self Assessment, welches Ihnen einen Überblick über die möglichen Folgen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten für Ihr Unternehmen bietet, gelangen Sie hier
Baker Tilly Self Assessment Tool zum Lieferkettengesetz
"Daten und Prozesse im Lieferkettengesetz"
Unser gemeinsam mit parsionate erarbeitetes Whitepaper zeigt übersichtlich die wichtigsten Schritte auf, wie Unternehmen die neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes in Rechtsabteilung, IT und Einkauf etablieren. Lieferkettenexperte Oliver Köster, Rechtsanwalt und Partner bei Baker Tilly, informiert darin über die rechtlichen Auswirkungen des Gesetzes.
Download Whitepaper
"Lieferkettengesetz: Unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" (Online-Seminar vom 23. Juni 2022)
In Kooperation mit parsionate haben die Lieferkettenexperten Oliver Köster, Rechtsanwalt und Partner bei Baker Tilly, und Oliver Hach, Director bei parsionate, das Thema Lieferkettengesetz juristisch und technisch beleuchtet. Unter anderem wurde geklärt, was das Lieferkettengesetz für Unternehmen nun bedeutet, was sie konkret beachten müssen und wie eine erfolgreiche Umsetzung der Gesetzgebung aussehen könnte. Die Präsentationsunterlagen und den Video-Mitschnitt vom 23. Juni 2022 können Sie hier einsehen:
Download PDF Video-Mitschnitt
"Das Lieferkettengesetz – der Sorgfaltspflicht ausgeliefert?" (Online-Seminar vom 6. Mai 2021)
Worum geht es beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Welche Unternehmen sind betroffen? Und was kommt nun konkret auf Unternehmen zu? Einen ersten Überblick über Gesetzgebung und deren Vorgaben haben die Lieferkettenexperten Oliver Köster, Partner bei Baker Tilly, und Cathleen Haack, Managerin bei Baker Tilly, im Online-Seminar vom 6. Mai 2021 zusammengestellt. Die Präsentationsunterlagen und den Video-Mitschnitt haben wir hier für Sie bereitgestellt:
Weitere Online-Seminare und Updates zum Thema "Lieferkettengesetz" sind in Planung. Gerne beleuchtet unser Expertenteam Ihre individuelle Situation sowie Handlungsmöglichkeiten im Rahmen eines Workshops. Sprechen Sie uns gerne an!
Oliver Köster, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt
Sebastian Billig
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Unternehmen aus Branchen, deren Wertschöpfung ausschließlich in Deutschland stattfindet, sind kaum von der Regelung betroffen, da die menschenrechtlichen Risiken hierzulande minimal sind. Zu diesen Branchen zählen Bergbau und Mineralien, Entsorgung, Forstwirtschaft, Immobilien und Wasserversorgung. Unternehmen aus dem Baugewerbe, der Landwirtschaft und Fischerei, der Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen, des Transports und der Logistik haben geringere internationale Verflechtungen, aber höhere menschenrechtliche Risiken. Große Unternehmen, die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren, werden pauschal als sehr stark betroffen kategorisiert. Alle anderen Unternehmen, die aus dem europäischen, aber nicht aus dem außeneuropäischen Ausland importieren, sind besonders stark betroffen.
Betroffen sind Unternehmen mit Hauptniederlassung bzw. satzungsmäßigem Sitz in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2023 erfasst das Gesetz Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab dem 1. Januar 2024 dann auch solche mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Als Beschäftigte zählen unter diesen Gesichtspunkten alle Arbeitnehmer der gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen, also auch konzernangehörige Gesellschaften im Ausland und ggf. Leiharbeitnehmer. Aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit können ebenfalls Unternehmen mit Sitz im Ausland von den Regelungen betroffen sein, wobei es hier insbesondere auf die Anzahl der inländischen Mitarbeiter ankommt.
Eine Ausweitung der Regelungen auf kleinere Unternehmen scheint möglich, insbesondere um eine weitreichende Kontrolle der Lieferkette sicherzustellen.
Grundsätzlich trifft die Unternehmen die Verantwortung für die gesamte Lieferkette, allerdings besteht keine zivil- oder strafrechtliche Haftung. Zur Lieferkette gehören alle Beiträge, die das Unternehmen verwendet, um ein Produkt herzustellen oder eine Dienstleistung anzubieten.
Diese Beiträge umfassen alle Vorgänge, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden. Kontrolliert werden soll die Umsetzung dieser Verantwortung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Umfasst ist die Bemühenspflicht der Unternehmen, die jedoch keine Garantiehaftung enthält, dass die Lieferkette frei von Menschenrechtsverletzungen ist. Allerdings muss das erforderliche Risikomanagement eingeführt und wirksam umgesetzt werden, indem es in den maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen integriert wird.
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten kann Zwangsgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro und Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro bis hin zu 8 Millionen Euro zur Folge haben.
Betroffene Unternehmen sollten so früh wie möglich mit der Implementierung der Prozesse beginnen, die für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes notwendig sind, da einige von ihnen anspruchsvoller und somit aufwendiger werden. Nahezu alle Unternehmen müssen einen Menschenrechtsbeauftragten benennen, über dessen Arbeit sich die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich informieren muss. Außerdem muss ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, sodass Hinweismöglichkeiten zu möglichen Verletzungen nachgegangen werden kann.
Sollte das Unternehmen substantiierte Kenntnis über mögliche Menschenrechtsverletzungen durch mittelbare Zulieferer erlangen, müssen eine Risikoanalyse durchgeführt und Präventionsmaßnahmen etabliert werden. Das Beschwerdeverfahren muss dann eine Hinweismöglichkeit für diese Zulieferer beinhalten. Außerdem müssen Unternehmen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten intern dokumentieren und für mindestens sieben Jahre aufbewahren.
Darüber hinaus muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden, um menschenrechtliche Risiken und Risiken für Verstöße gegen umweltbezogene Pflichten, sowohl für den eigenen Geschäftsbereich als auch für den des Zulieferers identifizieren zu können. Eine solche Risikoanalyse dient als Grundlage für die Festlegung wirksamer Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Der Umfang der Analyse richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens, da sie für jeden direkten Zulieferer durchgeführt werden muss. Außerdem benötigt jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung, in welcher Präventionsverfahren, relevante Risiken, eine Festlegung der menschenrechtsbezogenen Erwartungen an Unternehmen und Zulieferer beschrieben werden.
Ein jährlicher Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vorangegangenen Jahr schafft einen Überblick darüber, welche Maßnahmen das Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ergriffen hat und hilft, Risiken zu identifizieren. Sollten keine Risiken vorliegen, muss dies plausibel dargelegt werden können. Dieser Bericht kann über ein Online-Portal eingereicht werden und sollte auf der eigenen Homepage veröffentlicht werden.
Eine frühzeitige Planung ist empfehlenswert, da die Bewertung der Lieferketten, das Management des Lieferantenportfolios und die Anpassung der Organisationsstruktur und der internen Prozesse einen hohen administrativen Aufwand erfordern. Außerdem können digitale Lösungen wie Vertragsmanagementsysteme, Lösungen, die als Allrounder im Unternehmen dienen und ggf. schon die CO2-Emissionen abbilden können sowie eine Blockchain zur Nachvollziehbarkeit der Lieferketten die Implementierung erleichtern. Letztere hat den Vorteil, dass die Daten unveränderlich, verschlüsselt und transparent sind. Auch die Einführung eines Lieferantenkodex ist empfehlenswert.
Die deutschen Regelungen, die autonom vom europäischen Gesetzgeber erlassen wurden, werden dann bei Bedarf an einen europäischen Rechtsrahmen angepasst. Dieser wird wahrscheinlich auch die Frage der zivilrechtlichen Haftung wieder aufgreifen. Mit einer ersten Fassung ist bis Ende Februar 2022 zu rechnen. Mit einer Verabschiedung ist im darauffolgenden Jahr zu rechnen und eine Geltung ist derzeit nicht vor dem Jahr 2025 zu erwarten. Über den möglichen Inhalt der europäischen Regelung ist bisher nur wenig bekannt. Es ist jedoch mit einer deutlichen Verschärfung zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zu rechnen.