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Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
RECARO Automotive GmbH begibt sich in Eigenverwaltung – Sitzhersteller nutzt Möglichkeiten der gerichtlichen Sanierung
Sie stehen als Auftraggeber oder Bieter bei Vergabeverfahren vor einer Vielzahl von Überlegungen und Vorgaben, die Sie zu berücksichtigen und zu erfüllen haben. Vertrauen Sie auf ein Team, das Ihnen dabei hilft, Ihre Interessen bestmöglich umzusetzen, alle Fallstricke zu beachten und Gestaltungsspielräume zu Ihrem Vorteil zu nutzen.
Als Auftraggeber unterstützen wir Sie dabei, ihre Beschaffungsziele vergaberechtlich sicher und kurzfristig umzusetzen. Wir unterstützen Sie in der Koordination mit den zuständigen Fachbereichen und stehen Ihnen von der Erstellung der Vergabeunterlagen bis zur Zuschlagsentscheidung zur Seite. Das Vertrauen, das unsere Mandanten in uns setzen, beruht auf unserer fundierten Branchenexpertise, unserer bewährten Vergabepraxis und unserer Erfahrung bei der Vertretung von Auftraggebern in Nachprüfungsverfahren.
Als Bieter nehmen wir für Sie eine umfassende Analyse der Vergabeunterlagen vor, bei der wir die Anforderungen und Kriterien prüfen sowie Chancen und Risiken identifizieren. Wir entwickeln mit Ihnen eine Angebotsstrategie und betreuen Sie während des gesamten Vergabeprozesses in rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstaktischer Hinsicht. Erforderlichenfalls beraten und begleiten wir Sie zur Durchsetzung Ihrer Bieterinteressen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren.
Nutzen Sie unser umfassendes Vergabenetzwerk und profitieren Sie von einer strategisch fundierten Beratung.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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Dr. Christian Teuber ist regelmäßig als Speaker auf Fachveranstaltungen.
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Eine Ausschreibung steht an? Ihr Unternehmen durchläuft als Bieter einen Vergabeprozess? Wir beraten Sie vollumfänglich und stellen Wirtschaftlichkeit, Rechtssicherheit und die optimale Abwicklung des gesamten Vergabe- bzw. Bewerbungsprozesses für Sie sicher.
Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber unterstützen wir in allen Verfahrensphasen, insbesondere bereits bei der Konzeption von Beschaffungsvorhaben. Auf Wunsch übernehmen wir als „externe Vergabestelle“ die gesamte Abwicklung und rechtssichere Dokumentation eines Vergabeverfahrens. Soweit einzelne Verfahrensschritte aus fachlichen oder gesetzlichen Gründen der unmittelbaren Mitwirkung des Auftraggebers bedürfen, bereiten wir bei Bedarf entsprechende Handlungs- und Beschlussvorlagen vor. Gerne berücksichtigen wir dabei auch spezifische Zielvorstellungen, beispielsweise in sozialer oder ökologischer Hinsicht (nachhaltige Vergabe / Green Procurement). Aufgrund jahrelanger Spezialisierung kennen wir das Umfeld der öffentlichen Hand und entwickeln aus dieser Kenntnis praxisgerechte Lösungen.
Für Bieter sind wir regelmäßig mit der Prüfung von Ausschreibungen auf mögliche Vergabeverstöße, der Entwicklung von Bewerbungsstrategien und mit der Erstellung und Optimierung von Angeboten und Rügen befasst. Weitere Schwerpunkte unserer Beratung bilden der Entwurf von strategischen Bieterfragen und Rügen sowie die Begleitung von vergaberechtlichen Aufsichts- oder Nachprüfungsverfahren einschließlich zivilrechtlichen Schadensersatzklagen. Hierbei reagieren wir schnell und setzen die Interessen unserer Mandanten effektiv und effizient durch.
Wenn Sie in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vertreten werden möchten, ist es wichtig, einen spezialisierten Anwalt oder eine Kanzlei zu wählen, die Erfahrung in diesem Bereich hat. Wir können Ihnen helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren effektiv zu vertreten.
Die Vergabekammer entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens und kann den Zuschlag für nichtig erklären. Bei Unzufriedenheit mit der Entscheidung ist eine Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich. Dieses Verfahren sorgt für Transparenz und schützt die Rechte der Bieter.
Unterstützung für Bieter: Wir beraten und vertreten Bieter bei der Einreichung von Nachprüfungsanträgen. Unser Ziel ist es, Ihre Beschaffungsziele durchzusetzen und sicherzustellen, dass Sie faire Chancen im Vergabeverfahren erhalten.
Abwehr von Nachprüfungsanträgen für Auftraggeber: Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber bei der rechtlichen Abwehr von Nachprüfungsanträgen. Dabei analysieren wir die Anträge, entwickeln Verteidigungsstrategien und vertreten Sie kompetent vor der Vergabekammer.
Strategische Beratung: Egal ob Bieter oder Auftraggeber – wir bieten maßgeschneiderte Strategien, um Ihre Position zu stärken und potenzielle rechtliche Risiken zu minimieren. Mit unserem umfassenden Fachwissen im Vergaberecht sind wir der ideale Partner, um Sie durch die Herausforderungen von Nachprüfungsverfahren zu navigieren.
Das Vergaberecht ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet. Zur Gewährleistung der bestmöglichen Beratung unserer Mandanten verfügen wir über eine entsprechend langjährige Branchenerfahrung in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens und kennen die Besonderheiten der lokalen Beschaffungsmärkte.
Timm E. Freiheit
Senior Manager
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Annika Flora Gläser
Manager
Rechtsanwältin
Stefan Hanke, LL.M.
Director
Dr. Stefan Meßmer
Rechtsanwalt
Dr. Gina Schneider
Dr. Hannes Wörner, LL.M.
Das Vergaberecht bindet die öffentliche Hand bei der Verwendung von Geldern. Durch das Vergaberecht soll eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln für den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand gewährleistet werden. Unter den Geboten der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz soll es zudem einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen und Korruption sowie Vetternwirtschaft verhindern. Auch privatwirtschaftliche Unternehmen können vom Vergaberecht erfasst sein, etwa wenn sie in vergaberechtlichen Sektorenbereichen tätig sind oder durch öffentliche Mittel gefördert werden.
Das Vergaberecht umfasst Regeln und Vorschriften, die bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen durch die öffentliche Hand beachtet werden müssen. Zudem enthält das Vergaberecht Regeln, die Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren beachten müssen. Umgekehrt bietet das Vergaberecht Rechtsschutz für Unternehmen, wenn Auftraggeber das Vergaberecht fehlerhaft umsetzen.
Das Vergaberecht unterteilt sich allgemein in Regelungen für europaweite und rein nationale Vergabeverfahren. Maßgeblich für die Anwendung des nationalen oder des europäischen Vergaberegimes ist im Grundsatz, ob der geschätzte Auftragswert die von der EU bestimmten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Europaweite Vergabeverfahren richten sich nach den Vergaberichtlinien der Europäischen Union in Form der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten. Nationale Vergabeverfahren folgen dem landesrechtlichen Haushaltsrecht, so dass grundsätzlich jedes Bundesland – sowie der Bund für Bundesbehörden – jeweils (landes-) spezifische Landesvergabegesetze erlassen kann. Die meisten Bundesländer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Sowohl im Bereich von europaweiten Vergabeverfahren als auch für nationale Vergaben bestehen jeweils unterschiedliche Vergabeordnungen, die je nach Art der zu beschaffenden Leistungen anzuwenden sind. Welche EU-Richtlinien, Gesetze und Verordnungen beachtet werden müssen, hängt daher im Einzelfall vom konkreten Auftraggeber (und ggf. dessen Tätigkeitsfeld), dem geschätzten Auftragswert und insbesondere der Art des Beschaffungsbedarfs ab.
In der Praxis gibt es für das nationale wie auch für das europäische Vergaberecht unterschiedliche Verfahrensarten. Bei der nationalen Vergabe sind die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung üblich, bei europaweiten Vergaben hingegen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren. Die meisten Vergaberechtsordnungen sehen einzelne Verfahrensarten zur freien Auswahl vor, während speziellere Verfahrensarten (beispielsweise das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden können.
Verfahrensarten für europaweite Verfahren zu Liefer- und Dienstleistungen (§ 14 VgV)
Verfahrensarten für europaweite Bauleistungen (§ 3 EU VOB/A)
Verfahrensarten für nationale Liefer- und Dienstleistungen (exemplarisch nach § 8 UVgO):
Verfahrensarten für nationale Bauleistungen (exemplarisch nach § 3 VOB/A):
Die Auswahl der richtigen Verfahrensart ist von entscheidender Bedeutung für die Rechtssicherheit eines Vergabeverfahrens. Die Verfahrensart entscheidet darüber hinaus maßgeblich über den Zeitbedarf einer Beschaffung. Die richtige Wahl kann rechtliche Risiken vermeiden und zusätzliche Belange berücksichtigen, etwa die Möglichkeit für Verhandlungen mit den Bietern.
Die allgemeinen Prinzipien des Vergaberechts werden von § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt. Danach werden öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben und hierbei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Zudem sind bei der Vergabe Aspekte der Qualität, der Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte sowie mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben hat sich die ausschreibende Stelle im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs an formal exakt strukturierte und verbindliche Abläufe zu halten, um die allgemeinen Prinzipien des Vergaberechts zu gewährleisten.
1. Ermittlung des Bedarfs 2. Auftragswertschätzung 3. Festlegung der Vergabeart 4. Konzeption des Vergabeverfahrens 5. Erarbeitung der Vergabeunterlagen 6. Auftragsbekanntmachung 7. Beantwortung von Bieterfragen 8. Angebotsabgabe 9. Verhandlungen 10. Öffnung der Angebote 11. Prüfung der Angebote 12. Aufklärung, Nachforderungen 13. Wertung der Angebote 14. Teststellungen, Präsentationen 15. Zuschlag 16. Information nicht berücksichtigter Bieter 17. Vergabebekanntmachung 18. Vergabevermerk, Vergabeakte
Grundsätzlich gilt das Vergaberecht für alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Dazu gehören insbesondere Bund und Länder wie auch Städte, Kreise und Gemeinden, welche ihre Aufträge in der Regel ausschreiben müssen. Private und gewerbliche Auftraggeber hingegen können frei entscheiden, ob und in welcher Weise sie ein Vergabeverfahren anstreben. In besonderen Fällen kann die Beachtung des Vergaberechts jedoch auch privatwirtschaftlichen Unternehmen vorgegeben werden, beispielsweise durch Bewilligungsbescheide bei der Vergabe von Fördermitteln. Gleiches kann dann gelten, wenn Personen des privaten Rechts einer staatlichen Kontrolle unterliegen, in einem vergaberechtlichen Sektorenbereich tätig sind oder gerade zu dem Zweck gegründet wurden, die Erfüllung einer Aufgabe im Allgemeininteresse wahrzunehmen, die nicht gewerblicher Art ist.
Zuwendungs- und Vergaberecht sind getrennte Rechtsgebiete, die beide im Kontext der Vergabe von öffentlichen Mitteln stehen.
Das Zuwendungsrecht regelt die Vergabe von Fördermitteln durch öffentliche Stellen an private Empfänger, wie zum Beispiel Unternehmen, Vereine oder Privatpersonen. Es gibt dabei verschiedene Arten von Zuwendungen, wie Zuschüsse, Darlehen oder Steuervergünstigungen. Im Zuwendungsrecht stehen vor allem die Prüfung der Förderfähigkeit, die Gewährung der Zuwendung sowie die Bedingungen für die Verwendung der Fördermittel und die Prüfung deren Einhaltung im Vordergrund.
Das Vergaberecht hingegen regelt die Anforderungen an die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die für die Erbringung von Leistungen oder die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen benötigt werden. Das Vergaberecht mit seinen unterschiedlichen Verfahren soll sicherstellen, dass diese Vergabe fair, transparent und diskriminierungsfrei erfolgt und der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird.
Das Zuwendungs rechtregelt also die Gewährung von Fördermitteln an private Empfänger, während das Vergaberecht die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen bestimmt.
Zuwendungsbescheide enthalten grundsätzlich die Auflage, das Vergaberecht zu beachten. Das gilt auch für Zuwendungsempfänger, die nicht öffentlicher Auftraggeber sind. Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen können daher zuwendungsrechtliche Rückforderungen auslösen.
Ob eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung eines Auftrages vorliegt, hängt von den sog. EU-Schwellenwerten ab. Diese werden alle zwei Jahre angepasst. Sobald der geschätzte Netto-Auftragswert den aktuellen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss ein EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt werden. Die Höhe des im konkreten Fall zu veranschlagenden Schwellenwertes bemisst sich einerseits nach der Branche des Auftrages und andererseits nach dem ausschreibenden Auftraggeber. So muss zwischen Bauaufträgen, Liefer- und Dienstleistungen sowie zwischen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern unterschieden werden.
Seit dem 1. Januar 2022 liegt der Schwellenwert für Bauaufträge sowie für Bau- und Dienstleistungskonzessionen bei 5.382.000 €. Im Falle von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen beträgt der Schwellenwert 215.000 €, im Sektorenbereich 431.000 € und bei Aufträgen der oberen und obersten Bundesbehörden und vergleichbaren Einrichtungen 140.000 €. Bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU liegt der Schwellenwert aktuell bei 750.000 €.
Bei beschränkten Ausschreibungen besteht für Auftraggeber die Möglichkeit, ein zweistufiges Vergabeverfahren durchzuführen. In einem ersten Schritt wird hierbei ein sog. Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Dieser eröffnet die Möglichkeit, eine Vorauswahl geeigneter Bieter – im Teilnahmewettbewerb Bewerber genannt – für die Ausschreibung zu ermitteln und die Zahl der Bieter, die anschließend zur Abgabe eines verbindlichen Angebots aufgefordert werden, zu reduzieren.
Im Teilnahmewettbewerb prüft der Aufraggeber die Eignung der Bewerber im Rahmen einer vorweggenommenen Eignungsprüfung. Die Bewerber sollen ausreichend Fachwissen, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mitbringen. Der Auftraggeber kann auch die Vorlage entsprechender Nachweise oder bestimmter Referenzen fordern. Gemäß dieser Auslegung des Begriffs des Teilnahmewettbewerbs kann die Anzahl der Bewerber deutlich reduziert werden, so dass die spätere Angebotsauswahl weniger Aufwand für den Auftraggeber bedeutet.
Nach dem Teilnahmewettbewerb sendet der Auftraggeber für die eigentliche Ausschreibung einer Reihe von Unternehmen die Vergabeunterlagen zu und fordert sie zur Angebotsabgabe auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mehrere Bewerber zu einer Angebotsabgabe aufzufordern. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Bei der Generalunternehmervergabe wird der gesamte Auftrag an einen Bieter vergeben, auch wenn er grundsätzlich aufteilbare Leistungen enthält. Diese besondere Form der Vergabe findet regelmäßig bei Bauvorhaben Anwendung, bei denen ein zentraler Ansprechpartner zur Koordination oder aus Haftungsgründen benötigt wird (beispielsweise bei der Erbringung von Bau- und Planungsleistungen). Die Vergabe eines Auftrags an einen Generalunternehmer widerspricht zunächst dem Vergaberecht in Form des Gebots der Losaufteilung. Sowohl das nationale als auch das europäische Vergaberecht schreiben den Grundsatz der Losaufteilung vor. Hiernach sind Leistungen der Menge nach aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur ausnahmsweise zusammen vergeben werden. Hintergrund dieser Bestimmungen ist der Schutz mittelständischer Interessen. Die Vergabe mehrerer grundsätzlich nach Losen zu trennender Leistungen an einen Generalunternehmer ist nur dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Im Rahmen der Entscheidung, ob mehrere Lose zusammen vergeben werden sollen, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist er dazu verpflichtet, eine Interessenabwägung vorzunehmen und diese auch zu dokumentieren.
Die gesellschaftspolitische Entwicklung hin zu mehr Nachhaltigkeit und zur Einhaltung der ESG-Kriterien in der Wirtschaft steigert auch die Anforderungen an die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zur umweltfreundlichen und sozial verantwortlichen Vergabe von Aufträgen weiter.
Die dem Allgemeinwohl verpflichtete öffentliche Hand hat eine besondere Verantwortung zum Schutz der Umwelt und zur Einhaltung von sozialen Kriterien. Diese Verpflichtung schlägt sich auch bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nieder. Allein schon wegen seines großen finanziellen Volumens bietet das öffentliche Beschaffungswesen großes Potential zur Förderung ökologischer und sozialer Gemeinwohlbelange.
Das europäische und deutsche Vergaberecht hat inzwischen ein ausdifferenziertes Regelungssystem entwickelt, das die Berücksichtigung von Umwelt- und sozialen Aspekten bei der Beschaffung und der Vergabe öffentlicher Aufträge ermöglicht und teilweise sogar zwingend verlangt; die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima)“ der Bundesregierung vom 19.10.2021 zeigt dies beispielhaft. Durch nachhaltige Beschaffungsaktivitäten können so gezielt umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen gefördert und nachhaltige und sozialverträgliche Innovationen vorangetrieben werden. Das geplante umfangreiche Vergabetransformationspaket der Bundesregierung, mit dem das Vergaberecht praxisgerecht modernisiert und die Vorbildrolle der öffentlichen Beschaffung für eine sozialökologische und digitale Transformation der Wirtschaft betont werden soll, wird diese Entwicklung weiter verstärken, aber auch den Beratungsbedarf der öffentlichen Auftraggeber erhöhen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, im Rahmen Ihrer Beschaffungsmaßnahmen Ihre konkreten Zielvorstellungen in ökologischer und sozialer Hinsicht umzusetzen.
Zu den einschlägigen rechtlichen Vorgaben für alle Stufen eines Vergabeverfahrens, zu den konkreten Möglichkeiten, aber auch den Grenzen einer nachhaltigen Beschaffung sowie zu bestehenden Sonderregelungen, Informationsangeboten und Praxisbeispielen für einzelne Produkte oder Dienstleistungen wie der IT-Ausstattung oder der Förderung von Mittelstand und Start-Ups beraten wir Sie gerne. Hierzu gehören unter anderem
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