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Ein „alter“ Tarifvertrag kann wirksam von dem im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Arbeitgeberzuschuss abweichen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dies hat Folgen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Bereits im Jahr 2024 hatte das BAG entschieden, dass ein Tarifvertrag aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Norm des § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), von dem dort vorgesehenen Arbeitgeberzuschuss abweichen kann. Nun hat das BAG mit seiner aktuellen Entscheidung eine gefestigte Rechtsprechung geschaffen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2018 gemäß den §§ 1a Abs. 1a; 23 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge 15 Prozent des umgewandelten Arbeitslohnentgelts als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Nach § 19 Abs. 1 BetrAVG kann durch Tarifvertrag von dieser Regelung abgewichen werden.
Fraglich war jedoch, ob dies auch für Tarifverträge gilt, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen worden sind und eine Beteiligung des Arbeitnehmers nicht vorsahen.
Das BAG stellte mit Urteil vom 11. März 2025 fest, dass ein Tarifvertrag, selbst wenn dieser bereits vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen worden ist, von der gesetzlichen Regelung zur Entgeltumwandlung abweichen kann. Es sei nicht erforderlich, dass ein Tarifvertrag den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss ausdrücklich ausschließe oder eine Kompensation für den 15-Prozent-Zuschuss vorsehe. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 19 Abs. 1 BetrAVG.
Das BAG hatte bereits im Jahr 2024 in ähnlicher Weise entschieden, wobei der Tarifvertrag, über den damals entschieden wurde, selbst noch einen Zuschuss des Arbeitgebers vorgesehen hatte. Mit dem jetzigen Urteil sowie mit den Urteilen in den Parallelverfahren – 3 AZR 10/25 und 3 AZR 75/24 – bestätigte das BAG seine bisherige Rechtsprechung, dass durch einen „alten“ Tarifvertrag von der gesetzlichen Regelung zur Entgeltumwandlung und einem Arbeitgeberzuschuss abgewichen werden kann, selbst wenn der Tarifvertrag gar keinen Zuschuss des Arbeitgebers vorsieht.
Mit diesem Urteil bestätigt das BAG seine bisherige Linie: Tarifverträge, selbst wenn sie vor 2018 geschlossen wurden und keinen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, können von der gesetzlichen Zuschusspflicht wirksam abweichen. Arbeitgeber sollten daher bestehende Tarifverträge sorgfältig prüfen, bevor sie Zuschüsse leisten – auch um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne zur betrieblichen Altersvorsorge und prüfen mit Ihnen, ob und in welchem Umfang Arbeitgeberzuschüsse rechtlich erforderlich sind – insbesondere im Zusammenspiel mit älteren Tarifverträgen. Sprechen Sie uns an.
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Ralf Pelz
Manager
Rechtsanwalt
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