Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
§ 273a ZPO: Mehr Schutz für Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Steuerfreiheit von Sanierungserträgen: BFH konkretisiert Voraussetzungen
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften erst ab 2027
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
BFH: Verluste aus Forderungsverzicht nicht verjähren lassen
Countdown bis September – Die EU-Datenverordnung und ihre Auswirkungen
Praxishandbuch Cybersecurity: Gefahren erkennen, Angriffe verhindern, rechtssicher Handeln
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Mit dem ersten Omnibus-Paket will die EU-Kommission die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich entschlacken. Weniger Unternehmen sollen betroffen sein, Berichtspflichten werden reduziert und Fristen verschoben – wir fassen die wichtigsten Änderungen für Sie zusammen.
Mit dem Entwurf vom 26. Februar 2025 für das erste Omnibus-Paket hat die EU-Kommission Vorschläge zur Änderung der regulatorischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung präsentiert. Mit Blick auf die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), EU Taxonomie-Verordnung und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind insbesondere ein deutlich reduzierter Anwendungsbereich und eine Vereinfachung der Berichtspflichten vorgesehen. Der Entwurf muss im nächsten Schritt das EU-Parlament und den Europäischen Rat passieren. Wir haben die wichtigsten geplanten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Im Rahmen des Omnibus-Pakets soll der Schwellenwert unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung für große Unternehmen auf mehr als 1.000 Mitarbeitende angehoben werden. Danach würden nur Unternehmen, die mehr als 1.000 Mitarbeitende und entweder einen jährlichen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR aufweisen, einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.
Für Unternehmen, bei denen die Erstanwendung der CSRD noch anstand (sog. 2. Welle), soll sich der Zeitpunkt der Erstanwendung um zwei Jahre verschieben. Dementsprechend würde eine Berichtpflicht für diese Gruppe der Unternehmen erst für Geschäftsjahre beginnend ab 2027 bestehen.
Nach dem Vorschlag der EU-Kommission wären schätzungsweise rund 80 % der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen und es würde eine Annäherung an den Anwendungsbereich der CSDDD stattfinden. Unternehmen, die selbst nicht (mehr) dem Anwendungsbereich der CSRD unterliegen, sollen freiwillig einen von der EU-Kommission zu erlassenen Berichtsstandard, basierend auf dem Voluntary SME-Standard (VSME), anwenden.
Der Entwurf der EU-Kommission sieht zudem eine Änderung der ESRS vor. Im Rahmen einer vorgeschlagenen Überarbeitung sollen inhaltliche Klarstellungen erfolgen. Zudem soll die Anzahl an Datenpunkten durch Streichungen, durch die Priorisierung quantitativer gegenüber qualitativen Datenpunkte und durch weitere Differenzierung zwischen obligatorischen und freiwilligen Angaben reduziert werden.
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, auf die weitere Ausarbeitung von sektorspezifischen Standards zu verzichten.
Durch die EU-Kommission ist im Vorschlag vorgesehen, dass die Berichtspflicht gem. EU Taxonomie-Verordnung für Unternehmen, die in den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen und zusätzlich einen jährlichen Umsatz von über 450 Mio. Euro aufweisen, bestehen bleibt. Unternehmen, die in den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen, jedoch den zusätzlichen Schwellenwert des jährlichen Umsatzes nicht erreichen, sollen die Berichterstattung nach EU Taxonomie-Verordnung freiwillig anwenden dürfen.
Die bisher vorgesehene Pflicht zur Aufstellung gem. ESEF-Format (European Single Electronic Format) soll durch den Vorschlag der EU-Kommission in eine Offenlegungspflicht geändert werden. Dementsprechend würde die sog. elektronische Auszeichnung (Tagging) nur noch für die Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berücksichtigen sein.
Die Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit für das Prüfungsurteil bleibt erhalten. Allerdings wird mit dem Omnibus-Paket kein Übergang von der begrenzten zur hinreichenden Sicherheit mehr angestrebt. Die EU-Kommission sieht im Entwurf vor, dass bis 2026 entsprechende Leitlinien zur Prüfung veröffentlicht werden.
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Verschiebung der Erstanwendung auf den 26. Juli 2028 vor. Zudem sollen sich die Sorgfaltspflichten zur Überwachung der Lieferkette grundsätzlich nur auf direkte Geschäftspartner beziehen und die unternehmensindividuelle Überwachungspflicht alle fünf Jahre anstatt jährlich erfolgen müssen. Ferner sieht der Vorschlag die Aufhebung der EU-weiten zivilrechtlichen Haftung vor. Durch die angedachten Änderungen würden die Anforderungen der CSDDD sowie das damit verbundene rechtliche Risiko für Unternehmen deutlich verringert werden. Inwieweit eine Angleichung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfolgt, bleibt abzuwarten.
Durch den Vorschlag der EU-Kommission wurde ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung angestoßen. Von Anpassungen ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszugehen. So sieht das weitere Verfahren vor, dass das EU-Parlament und der Europäische Rat den Entwurf des Omnibus-Pakets diskutieren, ggf. anpassen und darüber entscheiden werden. Derzeit hat der deutsche Gesetzgeber die CSRD noch nicht in nationales Gesetz überführt. Insofern besteht momentan keine Änderung der aktuellen Rechtslage und die gesetzlichen Vorgaben für eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung bleiben geltend.
Wann und in welchem Umfang seitens der EU eine Änderung der bereits in Kraft getretenen CSRD erfolgt, ist derzeit unklar. Ebenso unsicher ist, wann der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung einer ggf. geänderten CSRD vornehmen wird.
Von der Regulatorik betroffene Unternehmen sollten etwaige Änderungen beobachten, um ggf. Anpassungen in bestehenden oder geplanten Maßnahmen flexibel berücksichtigen zu können.
Nils Borcherding
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Katharina Engels
Director
Wirtschaftsprüferin
Marcus Carius
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen