BFH: Verluste aus Forderungsverzicht nicht verjähren lassen

BFH: Verluste aus Forderungsverzicht nicht verjähren lassen
  • 28.02.2025
  • Lesezeit 3 Minuten

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs klärt, wann Verluste aus dem Verzicht auf Gesellschafterdarlehen steuerlich geltend gemacht werden können. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung. Was bedeutet das für Gesellschafter und Kapitalgesellschaften? Ein Überblick.

Am 19. November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil VIII R 8/22 eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegen Besserungsschein getroffen. Dieses Urteil bringt wichtige Erkenntnisse für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften der Verlustberücksichtigung und verdeckten Einlagen. Die Praxisgruppe „Konzernsteuern“ steht für weiterführende Fragen zu diesem Thema parat. 

Hintergrund des Falls

Ein Gesellschafter einer GmbH gewährte der Gesellschaft im Jahr 2009 ein Darlehen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verzichtete er im selben Jahr auf die Rückzahlung der Forderung, allerdings unter der Bedingung, dass der Verzicht nur gilt, solange die GmbH nicht in der Lage ist, die Darlehenssumme aus einem künftigen Gewinn oder Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen („Besserungsschein“). Später wurde die GmbH insolvent, sodass keine Rückzahlung mehr erfolgte.

Die wichtigsten Erkenntnisse der BFH-Entscheidung

Der BFH hat hierzu folgende Kernaussagen getroffen:
•    Verlustverwirklichung bereits im Jahr des Verzichts: Der steuerlich relevante Verlust tritt bereits mit dem Verzicht auf die Forderung ein und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintritt. Der Besserungsvorbehalt hat insoweit keine rückwirkende Bedeutung.
•    Verdeckte Einlage für werthaltigen Teil der Forderung: Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts noch einen realistischen Wert hatte, wird dieser Teil als verdeckte Einlage in die GmbH angesehen.
•    Steuerliche Berücksichtigung des Verlustes: Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung kann nach § 20 Abs. 2 EStG als negativer Kapitalertrag berücksichtigt werden.
•    Gesamtbetrachtung von Darlehen und Beteiligung: Bei der steuerlichen Beurteilung sind sowohl das Gesellschafterdarlehen als auch die Beteiligung an der GmbH gemeinsam zu betrachten. 

Praxisauswirkungen für Gesellschafter

Für Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften finanzieren, ergeben sich aus diesem Urteil folgende steuerliche Implikationen:

•    Frühzeitige Verlustberücksichtigung: Verluste aus Darlehensverzichten mit Besserungsschein können bzw. müssen bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass eine spätere Berücksichtigung vom Finanzamt abgelehnt werden würde und die Gefahr besteht, dass das zutreffende Jahr mangels Korrekturnorm bzw. aufgrund von dem Eintritt der Verjährung nicht mehr geändert werden kann. 

•    Behandlung des werthaltigen Teils als verdeckte Einlage: Der werthaltige Teil des Darlehens wird als verdeckte Einlage behandelt und erhöht auf Ebene des Gesellschafters nachträglich die Anschaffungskosten an der Kapitalgesellschaft sowie das steuerliche Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG auf Ebene der Gesellschaft. Daneben wird in Höhe der Werthaltigkeit des Darlehens die Verbindlichkeit steuerneutral aufgelöst. Der nicht werthaltige Teil des Darlehens stellt sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich einen steuerpflichtigen Ertrag dar.

•    Dokumentation der Werthaltigkeit: Eine sorgfältige Dokumentation der Werthaltigkeit der Forderung ist entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen. Es verdeutlicht, dass der Forderungsverzicht mit Besserungsschein grundsätzlich eine unmittelbare steuerliche Wirkung entfaltet. Für Steuerpflichtige, die Darlehen an Kapitalgesellschaften gewähren, ist es essenziell, frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Gestaltung der Finanzierung sicherzustellen.

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben. 

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Autor dieses Artikels

Karl-Heinz Linnenberg

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