§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?

§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?

§ 153 Abs. 4 AO verlangt eine genaue Auswertung von Betriebsprüfungen und kann Berichtigungen in anderen Steuererklärungen auslösen. Unternehmen sollten ihre Compliance-Prozesse anpassen und abweichende Auffassungen frühzeitig offenlegen oder fachlich prüfen lassen.

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2025 die Anzeige- und Berichtigungspflichten für Steuerpflichtige ausgeweitet. Trifft eine Außenprüfung Feststellungen und werden diese Feststellungen in Bescheiden unanfechtbar umgesetzt, müssen die übrigen Steuererklärungen daraufhin geprüft werden, ob sie zu berichtigen sind, weil sich geprüfte Sachverhalte auf diese ungeprüften Steuererklärungen erstrecken. Die neue Regelung in § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung („AO“) soll nach Auffassung des Gesetzgebers Außenprüfungen beschleunigen, gerade auch bei anschlussgeprüften Unternehmen (siehe dazu auch den News-Beitrag Beschleunigte Betriebsprüfung).  

Der Inhalt der neuen Regelung 

§ 153 Abs. 4 AO normiert nunmehr ausdrücklich eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn ein Bescheid nach einer Außenprüfung geändert und der Bescheid unanfechtbar wird. In der Folge haben Steuerpflichtige zu prüfen, ob derselbe Sachverhalt auch in ungeprüften Erklärungen eine Rolle spielt. Nach dem Wortlaut von § 153 Abs. 4 AO erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung auf alle „den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte“. Es herrscht daher Einigkeit, dass die Vorschrift konkrete, individuelle Dauersachverhalte umfasst, wie etwa die Nutzungsdauer bei der Abschreibung eines Wirtschaftsguts. 

Nicht entschieden ist dagegen, ob die neue Regelung auch auf ähnliche oder vergleichbare Sachverhalte ausgeweitet werden kann. Es gibt gute Gründe, eine solche Ausweitung abzulehnen. Eine derartige Auslegung überschreitet die Wortlautgrenze des § 153 Abs. 4 AO und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.   

Damit verbleiben nur zwei Fallgestaltungen, in denen § 153 Abs. 4 AO relevant ist: 

  1. Dauersachverhalte, die sich über den betriebsgeprüften Zeitraum hinaus erstrecken und bei denen Steuerarten aus der Außenprüfung betroffen sind. 
  2. Sachverhalte, die auch auf nicht geprüfte Steuerarten und Zeiträume Auswirkungen haben. 

Zeitlicher Anwendungsbereich 

In zeitlicher Hinsicht umfasst der neue § 153 Abs. 4 AO Steuern, Steuervergütungen und gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, für die nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO bekannt gegeben wurde, sowie alle Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.  

Abgrenzung zu § 153 Abs. 1 AO  

Die Gesetzesbegründung schweigt leider zu der Frage, wie die Berichtigungspflichten in § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 AO zusammenwirken. Die neue Regelung könnte als vorrangig für Feststellungen aus Betriebsprüfungen gelten oder aber neben die bestehende allgemeine Anzeige- und Berichtigungspflicht bei Erklärungsfehlern treten. Denkbar wäre auch, die Tatbestandsvoraussetzungen der allgemeinen Berichtigungspflicht in die neue Regelung hineinzulesen, insbesondere eine Berichtigungspflicht davon abhängig zu machen, dass der Steuerpflichtige seinen Fehler „erkennt“. Es bleibt abzuwarten, wie Rechtsprechung und Finanzbehörden die Norm in der Praxis anwenden. Solange die Auslegung der neuen Regelung ungeklärt ist, ist aber Vorsicht geboten: 

Steuerstrafrechtliche Implikationen des § 153 Abs. 4 AO 

Die Verletzung einer steuerlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht kann eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder auch eine leichtfertige Steuerverkürzung (§§ 370, 378 Abs. 1 AO) darstellen.  

Empfehlungen für die Praxis 

Die neue Regelung erfordert, sich mit dem Ergebnis von Betriebsprüfungen vertieft auseinanderzusetzen und deren Auswirkungen für andere Zeiträume und Steuerarten hin zu überprüfen.  

Im unternehmerischen Bereich folgt daraus auch die Notwendigkeit, bestehende Tax-Compliance-Management-Systeme auf die Anforderungen hin zu überprüfen und zu aktualisieren bzw. die dokumentierte Auswertung von Prüfungsberichten und etwaig notwendige Anzeige- und Berichtigungspflichten in solche Systeme mit aufzunehmen.  

Wegen zahlreicher noch bestehender Unsicherheiten und bestehender Sanktionsrisiken sollte genau beobachtet werden, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung die Norm des § 153 Abs. 4 AO auslegen und anwenden. Es kann dabei auch ratsam sein, im Rahmen der Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO) mögliche Unklarheiten bezüglich einer Anzeige- und Berichtigungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung offen zu thematisieren. Bei unklaren Sachverhalten sollte frühzeitig fachkundiger Rat hinzugezogen werden, um mögliche Risiken bestmöglich zu erkennen und auszuschließen. Soll der Meinung der Betriebsprüfung in den nächsten Steuererklärungen nicht gefolgt werden, empfiehlt sich zumindest die Offenlegung und Erläuterung der Vorgehensweise und Gründe.  

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Autoren dieses Artikels

Dr. Franz Bielefeld

Partner

Rechtsanwalt

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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