Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet

Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet

Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD enthält mehrere zentrale Regelungen mit unmittelbarer Relevanz für kommunale Unternehmen, Stadtwerke und Versorger im Allgemeinen. Insbesondere vor dem Hintergrund der haushaltspolitischen Debatten der vergangenen Legislatur, der noch immer andauernden Energiekrise und dem sich abzeichnenden Investitionsbedarf auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung ist ein Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Änderungen geboten.

Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung

Das Planungs-, Bau-, Umwelt- Vergabe- und Verwaltungsverfahrensrecht soll eine grundsätzliche Überarbeitung erhalten und es soll ein einheitliches Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben geschaffen werden. 

Hierzu ist eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung führen sollen: Neben dem Start einer europäischen Initiative ist auf nationaler Ebene beispielsweise vorgesehen, dass der identische, erweiterte und vollseitige Ersatzneubau bei Infrastrukturvorhaben von der Pflicht eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommen werde. Bei kritischer bzw. wesentlicher Infrastruktur soll zudem der vorzeitige Maßnahmenbeginn im laufenden Planverfahren zugelassen werden. Außerdem ist vorgesehen, Planungs- und Genehmigungsverfahren mit den Ländern vollständig zu digitalisieren.
 
Auch für den Erfolg der Energiewende ist eine Beschleunigung und Entbürokratisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren erforderlich. Hierzu soll die Einrichtung von Expertenpools, die Ausweitung der Zustimmungsfiktion und den erweiterten Bestandsschutz für Ersatzeinrichtungen geprüft werden. Außerdem sollen für Infrastrukturprojekte der Energiewende die Vereinfachungen aus den Beschleunigungsgebieten und andere Ansätze (zum Beispiel Populationsansatz im Artenschutz, Präklusion, Beibringungsgrundsatz/Widerlegungspflicht) untersucht werden.
 

Berichtspflichten und Nachhaltigkeit 

Nach dem aktuellen Vorschlag der EU-Kommission ist für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ein reduzierter Anwendungsbereich und eine Vereinfachung der Berichtspflichten vorgesehen. Insbesondere sollen die Schwellenwerte der Größenmerkmale von Unternehmen angehoben werden, mit der Folge, dass sich die Erstanwendung verschieben soll (siehe dazu: EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?; Omnibus I: EU-Parlament stimmt für „Stop the clock“ Regelung). 

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass kommunale Unternehmen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge unter den KMU-Begriff fallen sollen, womit eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen würde (siehe dazu: Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab). 
 

(Energie-)Infrastruktur und Kommunale Wärmeplanung 

Im Rahmen der Energiepolitik sollen alle Potenziale der Erneuerbaren Energien und Technologien wie Abwasserwärme, Wärmerückgewinnung und Flugwindkraft/Höhenwindenergie genutzt werden. Versorgungsnetze und Energiespeicher sollen gezielt und systemdienlich ausgebaut und mehr Flexibilität sowie ein effizienter Netzbetrieb erreicht werden. 

Der Ausbau und die Modernisierung der Netze soll kosteneffizient vorangebracht werden und im Einklang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgen. Dabei sollen sich die Maßnahmen an den realistischen Bedarfen orientieren und aufeinander abgestimmt sein. Effizienzpotenziale im Netz sollen unter anderem durch freiere Gestaltung, Überbauung am Netzverknüpfungspunkt, die Digitalisierung der Netze, eine Beschleunigung des Rollouts von Smart Metern im Verteilnetz und dynamische Stromtarife gehoben werden.

Gasnetze sollen dort erhalten bleiben, wo sie für eine sichere Wärmeversorgung notwendig sind. Zur Bewältigung der klimaneutralen Wärmeversorgung sollen die Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) konsequent und langfristig genutzt werden. Das KWKG soll noch in diesem Jahr an Flexibilitäten sowie hinsichtlich eines Kapazitätsmechanismus angepasst werden. 

Weiterhin soll die Einspeisung von technisch unvermeidbarer Abwärme in Fernwärmenetze erleichtert werden. 

Der Bau von Nah- und Fernwärmenetzen soll durch gesetzliche Regelung und Aufstockung der bisherigen Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) unterstützt werden. Zudem ist eine zügige Überarbeitung der AVB-Fernwärme-Verordnung und Wärmelieferungsverordnung angestrebt, bei der die Verbraucherinteressen und die Interessen der Versorgungsunternehmen ausgewogen berücksichtigt werden sollen. Die Preisaufsicht der Wärmepreise soll gestärkt und durch eine unbürokratische Schlichtungsstelle Transparenz geschaffen werden (siehe dazu: Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll). 

Kommunen und Energieversorgern soll im Bereich der Wärmeplanung zudem Planungssicherheit und ein attraktiver Investitionsrahmen geschaffen werden. 

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes („Heizungsgesetzes“) soll abgeschafft werden. Eine Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes soll technologieoffener, flexibler und einfacher sein. Die Verzahnung des Gebäudeenergiegesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung soll ebenfalls vereinfacht werden.

Unternehmen und Verbraucher sollen bei den Energiepreisen dauerhaft um mindestens 5 ct/kWh mit einem Maßnahmepaket entlastet werden. Als Sofortmaßnahme soll die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden sowie Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Unter anderem ist eine dauerhafte Deckelung der Netzentgelte sowie eine Ausweitung der Strompreiskompensation auf weitere Branchen geplant. 
 

Finanzierung 

Zur Modernisierung des Landes soll ein Sondervermögen für Infrastruktur von 500 Milliarden Euro eingerichtet werden, durch das Infrastrukturprojekte wie unter anderem Krankenhäuser, Schulen, Brücken und Schienen finanziert werden sollen. Für die Länder und Kommunen ist ein Betrag von 100 Milliarden vorgesehen, während weitere 100 Milliarden Euro schrittweise dem Klima- und Transformationsfond zugeführt werden sollen. 

Um die schnelle Umsetzung der Investitionen zu ermöglichen, sollen für Infrastrukturprojekte aus dem Sondervermögen Planung, Genehmigung, Beschaffung und Vergabe beschleunigt werden. 

Im Bereich der Wärme sollen Investitionen für die Träger von Infrastrukturen durch einen Mix aus zusätzlichem öffentlichen und privaten Kapital gestärkt und kommunale Wohnungsbaugesellschaften durch eigenkapitalentlastende Maßnahmen unterstützt werden. Für Kommunen wird das Finanzvolumen der Städtebauförderung schrittweise verdoppelt. 

Zur Vergabe von Eigen- und Fremdkapital bei Investitionen soll ein Investitionsfonds für die Energieinfrastruktur aufgelegt und auch der flächendeckende Ausbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur vorangetrieben und gefördert werden. 

Im Bereich des Verkehrs sollen Finanzierungskreisläufe eingeführt werden und ein Drei-Säulen- Modell aus Haushaltsmitteln, Nutzerfinanzierung und privatem Kapital (öffentlich-private-Partnerschaften) gelten. Die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) soll auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und modernisiert werden. 

Länder, Kommunen und Vereine sollen außerdem mit mindestens einer Milliarde Euro bei der Modernisierung und Sanierung von Sportstätten unterstützt werden. Neben Sporthallen sollen auch Schwimmbäder und Sportplätze von einer solchen Förderung umfasst sein. Ein Fokus soll insbesondere auf der Schaffung von Barrierefreiheit, der Energieeffizienz und der Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit liegen.

Zur Lösung der kommunalen Altschuldenproblematik ist vorgesehen, dass sich der Bund mit 250 Millionen Euro pro Jahr an Maßnahmen der Länder, die ihre Kommunen durch eine landesseitige Übernahme übermäßiger Kassenkredite entlasten, finanziell zur Hälfte beteiligen. Außerdem wird die zentrale Rolle der Kommunen in der Umsetzung staatlicher Aufgaben anerkannt und es soll sichergestellt werden, dass kommunale Aufgaben angemessen ausgestattet werden und neue Verpflichtungen mit einer entsprechenden finanziellen Unterstützung einhergehen. 
 

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Neben der geplanten Senkung der Körperschaftsteuer um 1% ab 01. Januar 2028 (siehe dazu: Koalitionsvertrag und Steuerrecht – Ein Dokument des steuerlichen Pragmatismus) sticht besonders das Vorhaben der Anpassung des steuerlichen Rechtsrahmens für den Querverbund heraus. Eine Anpassung der gesetzlichen Vorgaben ist besonders vor dem Hintergrund der sehr restriktiven Rechtsprechung des V. Senats des BFH dringend für eine Aufrechterhaltung des derzeitigen Status quo geboten.
 

Fazit 

Der Koalitionsvertrag eröffnet Kommunen, kommunalen Unternehmen und Stadtwerken bedeutende Perspektiven, aber auch neue Anforderungen. Ihre Rolle als zentrale Akteure der kommunalen Energiewende und bei anstehenden Infrastrukturinvestitionen wird unter anderem durch vereinfachte Verfahren, Fördermittel und das Sondervermögen gestärkt. Es bleibt abzuwarten, welche der angestrebten Maßnahmen und Ansätze umgesetzt werden und wie diese Umsetzung konkret ausgestaltet wird. 
 

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Autoren dieses Artikels

Stella Miller

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