Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vergaberecht: Wann Ausnahmen vom Produktneutralitätsgebot möglich sind
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
EuGH-Urteil: Kundenanlagen verlieren Sonderstatus – Relevanz insbesondere für Energieversorger und Unternehmen
Start-ups: Gericht bestätigt Wirksamkeit einer Vesting-Regelung im Shareholders‘ Agreement
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Urteil zu Strom- und Gaskonzessionen: Netznutzungsentgelt- und Netzanschlussprognosen als Auswahlkriterium
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
RECARO Automotive GmbH begibt sich in Eigenverwaltung – Sitzhersteller nutzt Möglichkeiten der gerichtlichen Sanierung
Für Österreich, Ungarn und Deutschland sind Pillar 2-Registrierungen bereits zum 31. Dezember 2024 oder zeitnah im 1. Quartal 2025 zu erfüllen.
Für Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen, die bereits der Mindeststeuer oder vergleichbaren ausländischen Besteuerungssystemen unterliegen gilt: Bei der Mindestbesteuerung sind diverse Erklärungs- und Berichtspflichten zu beachten (Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuerberichte), die in jedem Land, das die Mindestbesteuerung entsprechend den OECD-GloBE Pillar II Model Rules eingeführt hat, gesondert gesetzlich geregelt sind. Aktuell und zeitlich vordringlich sind Registrierungspflichten zu beachten, die zu den Berichts- und Erklärungspflichten hinzutreten. Für einige Länder sind die Registrierungen bereits zum Ende des Jahres oder zeitnah im 1. Quartal 2025 zu erfüllen. Beispielhaft – nicht abschließend – betrifft dies zunächst Österreich und Ungarn zum 31. Dezember 2024 sowie anschließend auch Deutschland zum 28. Februar 2025.
Von den Pillar 2-Registrierungspflichten betroffen sind grundsätzlich solche Unternehmensgruppen, die in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweisen. Bei der Ermittlung der Umsatzschwelle bestehen einige Besonderheiten, so sind zum Beispiel beherrschte, aber wegen Unwesentlichkeit oder Desinvestitionsabsicht nicht konsolidierte Unternehmen, mit einzubeziehen.
Sofern in Bezug auf die Unternehmensgruppe mehrere österreichische Geschäftseinheiten bestehen, ist es zu empfehlen, eine schriftliche Beauftragung (als Abgabepflichtige der „österreichischen Mindeststeuer“) einer der österreichischen Geschäftseinheiten durch die oberste Muttergesellschaft zu vereinbaren und bis längstens 31. Dezember 2024 eine entsprechende Meldung an die österreichischen Finanzbehörden zu übermitteln.
Ansprechpartner: Iris Burgstaller (iris.burgstaller@tpa-group.at), Lukas Bernwieser (lukas.bernwieser@tpa-group.at) und Yasmin Wagner (yasmin.wagner@tpa-group.at)
Inländische Unternehmen unterliegen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn des Steuerjahres, das 2024 beginnt, einer Meldepflicht in Bezug auf die multinationale Unternehmensgruppe. Basierend auf der Verordnung sind multinationale Unternehmen, die die Safe-Harbor-Regelung für die vorübergehende länderbezogene Berichterstattung (CbCR) für Ungarn anwenden, weiterhin verpflichtet, dieser Meldepflicht nachzukommen.
Bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung der Meldung kann die Steuerbehörde den betroffenen Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu 5 Millionen HUF (etwa 13.000 USD) auferlegen.
Steuerpflichtige sollten feststellen, welches Unternehmen gemäß den ungarischen Vorschriften zur Mindestbesteuerung / Pillar 2 verpflichtet ist, die Benachrichtigung einzureichen. Für Unternehmen mit kalendergleichem Wirtschafsjahr ist der erforderliche Benachrichtigungstermin gemäß den im Mindeststeuergesetz festgelegten Vorschriften der 31. Dezember 2024.
Ansprechpartner: Jozsef Szemeredi (jozsef.szemeredi@tpa-group.hu) und Zoltan Barka (zoltan.baka@tpa-group.hu)
Nach § 3 Abs. 4 MinStG ist eine Gruppenträgermeldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen elektronisch zu übermitteln. In der Meldung wird der Gruppenträger bestimmt, der die Mindeststeuer gegenüber dem Finanzamt schuldet und die Mindeststeuererklärung für die Mindeststeuergruppe abgibt. Eine Registrierung muss nach dem JStG 2024 auch dann abgegeben werden, wenn nur eine Geschäftseinheit im Inland ansässig ist.
Grundsätzlich ist der Gruppenträger die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. Ist die oberste Muttergesellschaft nicht im Inland belegen, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist. Trifft keine der beiden Optionen zu, ist der Gruppenträger durch die oberste Muttergesellschaft zu bestimmen. Wurde der Gruppenträger nicht bestimmt, wird dieser durch die Finanzbehörden festgelegt.
Diese Meldung ist zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr wäre das der 28. Februar 2025 für das Wirtschaftsjahr 2024, sofern die Unternehmensgruppe bereits der Mindeststeuerpflicht unterliegt.
Ansprechpartner: Ines Paucksch
Sprechen Sie unsere nationalen Ansprechpartner des internationalen Baker Tilly Netzwerkes gerne auf direktem Wege an.
Alle relevanten Informationen zur Globalen Mindeststeuer / Pillar 2 finden Sie zudem hier.
Dr. Klaus-Jörg Dehne
Head of Quality Legal & Tax
Rechtsanwalt
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen