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Kommunale Unternehmen in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern müssen ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte aufgrund von kommunalrechtlichen Vorgaben unabhängig von ihren tatsächlichen Größenverhältnissen wie große Kapitalgesellschaften nach HGB aufstellen und prüfen lassen. Durch die CSRD könnte hierdurch ab 2025 mittelbar ein Nachhaltigkeitsbericht hinzukommen – sofern es nicht zu einer bundeseinheitlichen bzw. landesspezifischen Regelung für die kommunalen Unternehmen kommt.
Im Zuge der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (EU 2022/2464 vom 14. Dezember 2022) sowie dessen Umsetzung in nationales Recht (Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024) sind künftig Unternehmen unmittelbar dazu verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen, sofern sie bilanzrechtlich große Kapitalgesellschaften oder gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind.
Unabhängig von ihren bilanzrechtlich tatsächlichen Größenverhältnissen sind kommunale Unternehmen in Baden-Württemberg und zahlreichen weiteren Bundesländern aufgrund der kommunalrechtlichen Vorgaben dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte wie große Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB aufzustellen und prüfen zu lassen. Die Verpflichtung ist aufgrund der Vorgaben in den jeweiligen Gemeindeordnungen in der Regel auch in den Gesellschaftsverträgen verankert.
Folge dieser kommunalrechtlichen Vorgaben ist demnach ein deutlich erweiterter Adressatenkreis, der von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist, im Vergleich zur europäischen Richtlinie. Für die kommunalen Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihren Lagebericht mittelbar künftig um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssten. Die Mehrzahl der kommunalen Unternehmen wird von der Berichtspflicht erstmals für das Jahr 2025 betroffen sein.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich zuletzt kritisch gegenüber dieser Erweiterung gezeigt. Zuletzt im September 2024 hat sich das IDW dahingehend geäußert, dass zumindest das vorgesehene Konzernprivileg bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten auch bei kommunalen Unternehmen angewendet werden kann. Demnach sollen auch kommunale Tochterunternehmen von der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts befreit sein, sofern das jeweilige Mutterunternehmen einen befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht aufstellt. Von Seiten der Länder oder der Aufsichtsbehörden erfolgte bislang keine ausdrückliche Stellungnahme, ob sich auch kommunale Unternehmen auf das Konzernprivileg berufen können.
Aktuelle Entwicklungen deuten nun darauf hin, dass auch die Landesregierung bzw. die Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg die Erweiterung des Anwendungsbereichs bei kommunalen Unternehmen als nicht im Sinne der ursprünglichen Regelung der CSRD sehen. So soll zumindest für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch bei kommunalen Unternehmen auf die tatsächlichen Größenverhältnisse nach dem HGB abgestellt werden.
Bis zu einer eindeutigen gesetzlichen Regelung und ggf. einer entsprechenden Anpassung der jeweiligen Gesellschaftsverträge sind die kleinen und mittelgroßen kommunalen Unternehmen nach aktuellem Stand dem Grunde nach allerdings nicht von einer Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit. Eine eventuelle Änderung der Formulierung des Gesellschaftsvertrages für kleine und mittelgroße kommunalen Unternehmen kann zwar notwendig werden, ist jedoch von der Ausgestaltung einer endgültigen bundeseinheitlichen bzw. landesspezifischen Regelung im weiteren Gesetzesprozess abhängig.
Kommunale Unternehmen sollten die möglichen Szenarien schon jetzt evaluieren und prüfen, welche Implikationen sie für ihre jeweilige Organisation hätten. So können sie sich für mögliche zukünftige Verpflichtungen hinsichtlich der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts wappnen und zukunftssicher aufstellen.
Alexander Ott
Senior Manager
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Stella Miller
Manager
Rechtsanwältin
Daniel Deutsch
Partner
Dr. Michael Klett
Rechtsanwalt, Steuerberater
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