Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen

Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen

Seit Jahren wird eine Konsolidierung im deutschen Krankenhauswesen gefordert. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern unterliegen regelmäßig der Fusionskontrolle und müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Zur Beschleunigung solcher Zusammenschlüsse und zur Verfahrenserleichterung hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen eingeführt.

Bereits bislang gab es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für bestimmte Zusammenschlüsse im Krankenhauswesen eine Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur vorherigen Durchführung eines Fusionskontrollverfahrens beim Erwerb von Krankenhäusern. Diese Ausnahme fand in der Praxis aber nur selten Anwendung. Das jüngst in Kraft getretene und mit Blick auf die Neuordnung des Krankenhauswesens kontrovers diskutierte KHVVG enthält daneben eine neue Ausnahmeregelung von der Fusionskontrolle. Damit werden bestimmte Zusammenschlüsse im Krankenhauswesen in der Praxis häufig der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt entzogen werden.

Weitgehende Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen

Seit dem 12. Dezember 2024 unterliegen Zusammenschlüsse im Krankenhauswesen, die bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden, gemäß § 187 Abs. 10 Satz 1 GWB nicht der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, wenn

  • der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen von Krankenhäusern betrifft, und
  • die jeweils für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden schriftlich bestätigen, dass sie den Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich halten und dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die zuständigen Landesbehörden dürfen die schriftliche Bestätigung frühestens nach Ablauf eines Monats, seit dem ein Antrag auf Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die zuständigen Landesministerien auf ihren Internetseiten veröffentlicht wurden, erteilen. Ob und mit welchem Aufwand für die beteiligten Krankenhäuser die schriftliche Bestätigung durch die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall ausgestellt wird, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. In jedem Fall sollte eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden erfolgen.

Nicht alle Zusammenschlüsse im Krankenhauswesen profitieren von der Ausnahmeregelung

Zusammenschlüsse, die keine standortübergreifende Konzentration betreffen, wie zum Beispiel der reine Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Krankenhaus oder die Gründung einer Einkaufsgesellschaft durch zwei Krankenhäuser, können weiterhin der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt unterfallen, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen (Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestands und Überschreiten der relevanten Schwellenwerte) erfüllt sind. Gleiches gilt, wenn die zuständigen Landesbehörden die erforderliche schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilen (§ 187 Abs. 10 Satz 5 GWB).

Ausblick

§ 187 Abs. 10 GWB enthält eine weitreichende Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen . Allerdings sollten Krankenhäuser das Thema „Fusionskontrolle“ auch künftig bei beabsichtigten Zusammenschlüssen frühzeitig prüfen (lassen). Selbst wenn die Ausnahme von der Fusionskontrolle eingreifen kann, ist eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden ratsam. 

Im Ergebnis schafft die Neuregelung erleichterte Möglichkeiten für Konsolidierungen im Krankenhauswesen, und zwar zu Lasten des Wettbewerbs. Noch ist unklar, ob mit der Neuregelung angesichts der zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Mehrzahl der zu erwartenden Zusammenschlüsse wirklich eine echte Verfahrenserleichterung und Beschleunigung erreicht wird.

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Autoren dieses Artikels

Dr. Stefan Meßmer

Partner

Rechtsanwalt

Christoph Reinhardt

Manager

Rechtsanwalt

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