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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschied am 7. November 2024 (Az.: 19 A 9/24), dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Personalratsvorsitzenden aus dem Personalrat nicht erfüllt sind. Insbesondere habe dieser seine gesetzlichen Pflichten nicht grob verletzt, als er einem von einer Gewerkschaft benannten Beauftragten untersagte, während der Personalversammlung als Referent aufzutreten.
Das auf eine beratende Funktion beschränkte Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten vermittelt keinen Anspruch darauf, auf der Personalversammlung zu einem selbst gewählten Thema einen Vortrag zu halten.
Die Antragstellerin, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, beantragte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren den Ausschluss des Personalratsvorsitzenden aus dem beim Landesamt gebildeten Personalrat.
Der Personalratsvorsitzende hatte eine Personalversammlung einberufen und um Rückmeldung bis Ende August gebeten. Zwar bestätigte die Antragstellerin ihre Teilnahme noch im August, benannte den von ihr entsandten Gewerkschaftsbeauftragten jedoch erst im September und kündigte dessen Vortrag zum Thema „Tarifvertrag der Länder“ an. Der Personalratsvorsitzende lehnte dies mit der Begründung ab, dass die organisatorischen Maßnahmen bereits abgeschlossen seien und ein neuer Vortrag den geplanten Ablauf störe. Zudem hatte er bereits einen Vertreter seiner eigenen Gewerkschaft für dasselbe Thema eingeplant.
Am Tag der Personalversammlung versuchte der Beauftragte der Antragstellerin dennoch, ein Rederecht durchzusetzen. Nachdem ihm dieses verweigert wurde, verließ er die Veranstaltung mit dem Hinweis, man werde sich vor Gericht wiedersehen.
Die Antragstellerin argumentiert, sie habe sich rechtzeitig angemeldet, und ein entsprechendes Rederecht stehe ihr zu. Der Personalratsvorsitzende müsse gewerkschaftlich neutral agieren und dürfe keine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft benachteiligen.
Der Personalratsvorsitzende entgegnet, der Beauftragte der Antragstellerin habe an der Versammlung teilnehmen, das Wort ergreifen und Mitgliederwerbung betreiben können. Ein Tisch für Informationsmaterial der Gewerkschaften sowie Stehtische für Gespräche mit den Beschäftigten hätten dafür zur Verfügung gestanden.
Der Antrag ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
Nach § 21 Abs. 1 S. 1 MBG Schl.-H. [Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein- - MBG Schl.-H.)] kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten beschließen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Hierfür genügt es, dass sie für mindestens ein in der Dienststelle beschäftigtes Mitglied die Interessen wahrnehmen darf.
II.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Personalratsvorsitzenden nach § 21 Abs. 1 S. 1 MBG Schl.-H. liegen nicht vor.
Der Personalratsvorsitzende hat seine gesetzlichen Pflichten nicht grob verletzt. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 43 Abs. 2 S. 1 MBG Schl.-H., wenn er dem von der Antragstellerin entsandten Gewerkschaftsbeauftragten untersagt, auf der Personalversammlung als Referent zu einem selbst gewählten Thema aufzutreten.
Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt voraus, dass dieses seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Der Ausschluss stellt damit das „letzte Mittel“ zur Sicherung eines pflichtbewusst und gesetzmäßig arbeitenden Personalrats und seiner Mitglieder dar. Im Lichte der Zielsetzung dieser Regelung sind diejenigen Pflichtverletzungen als „grob“ anzusehen, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss sein können. Dabei muss es sich einerseits objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, während andererseits die in dieser Pflichtverletzung zum Ausdruck kommende Pflichtvergessenheit auch ein schuldhaftes Verhalten des Personalratsmitglieds voraussetzt. Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert – und zwar aus Sicht eines objektiv urteilenden, verständigen Beschäftigten. Maßgeblich sind die näheren Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass das Mitglied wiederholt Pflichtverletzungen begangen hat. Vielmehr kann bei entsprechender Schwere bereits ein einmaliger Verstoß die Abberufung als Mitglied des Gremiums rechtfertigen.
Die Personalversammlung besteht gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 MBG Schl.-H. aus den Beschäftigten der Dienststelle. Nach § 43 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist die Dienststellenleitung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihrem Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und die Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 MBG Schl.-H. berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Dieses Beratungsrecht umfasst zwar auch das Recht, das Wort zu ergreifen und Stellung zu allen diskutierten Fragen zu beziehen. Dabei ist der Gewerkschaftsbeauftragte aber – wie alle anderen Teilnehmer auch – an die thematischen Grenzen der Personalversammlung und die Tagesordnung gebunden. § 43 Abs. 2 S. 1 MBG Schl.-H. verleiht Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften jedoch keinen Anspruch darauf, auf einer Personalversammlung zu einem selbst gewählten Thema vorzutragen.
Die Entscheidung zieht klare Grenzen für gewerkschaftliche Initiativen, auf Personalversammlungen eigene Themenschwerpunkte zur Profilierung und Mitgliederwerbung einzubringen. Sie betont zugleich die Rolle des Personalrats als Versammlungsleiter, der für die Organisation und die Einhaltung der Tagesordnung verantwortlich ist.
Zwar können auf einer Personalversammlung tarif-, sozial- und wirtschaftspolitische Themen behandelt werden, sofern sie die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. Werden jedoch Themen außerhalb dieses Rahmens erörtert, ist dies unzulässig. Arbeitgeber sollten besonders wachsam sein, wenn die Versammlungsleitung im Zusammenwirken mit einer Gewerkschaft Themen aufgreift, die die Grenzen der zulässigen Tagesordnung überschreiten. Werden solche unzulässigen Fragen behandelt und führt dies zu einer Störung des Betriebsfriedens, kann dies als personalverfassungswidrige Pflichtverletzung gewertet werden. In solchen Fällen sollten Arbeitgeber in Betracht ziehen, den Lohn für den betreffenden Zeitraum der Personalversammlung zu kürzen.
Entsprechendes gilt für Betriebsversammlungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
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Karsten Till
Manager
Rechtsanwalt
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