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Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) bringt ab dem 1. Januar 2025 umfassende Änderungen für die Verrechnungspreisdokumentation international tätiger Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, Betriebsprüfungen effektiver zu gestalten und durch die Digitalisierung von Prozessen den Aufwand in Unternehmen nachhaltig zu reduzieren, um so in Summe Einsparungen von bis zu 944 Millionen Euro jährlich zu ermöglichen.
Die Verrechnungspreisdokumentation strukturiert sich neu (§ 90 Abs. 3 AO). In Zukunft wird die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation („Local File") wie folgt gegliedert:
Bislang sah der Gesetzgeber vor, dass die vollständige Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Abs. 4 AO innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen ist. Mit Inkrafttreten von BEG IV wird diese Regelung angepasst. Nach der Neufassung des § 90 Abs. 4 AO ist innerhalb der Frist von 30 Tagen zunächst ein reduziertes Dokumentationspaket vorzulegen, bestehend aus:
Die vollständige Verrechnungspreisdokumentation muss allerdings auf gesonderte Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb von weiteren 30 Tagen vorgelegt werden.
Die Einführung der Transaktionsmatrix stellt hierbei ein zentrales neues Element dar. Mittels der Transaktionsmatrix sollen Unternehmen in Zukunft detaillierte Auskünfte über ihre grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle geben. Die Finanzverwaltung will damit Prüfungsschwerpunkte erheben, damit Betriebsprüfungen effektiver vonstattengehen können. Transaktionsmatrizen sollen zudem fester Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation werden. Die Transaktionsmatrix umfasst:
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) nochmals nachjustiert wird, was Auswirkungen auf die Gestaltung der Transaktionsmatrix haben kann.
Die Einführung des reduzierten Dokumentationspakets bietet Unternehmen die Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand an vielen Stellen zu reduzieren. Jedoch: Gerade die erstmalige Erstellung der Transaktionsmatrix ist in jedem Fall nicht zu unterschätzen und kann einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Die Finanzbehörden behalten nach wie vor das Recht, nach Erhalt des reduzierten Dokumentationspakets (bestehend aus Transaktionsmatrix, Master File, Aufzeichnung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle) eine vollumfängliche Verrechnungspreisdokumentation anzufordern. Dies geschieht nach Ermessen der Finanzverwaltung, sodass eine Verrechnungspreisdokumentation weiterhin erstellt werden sollte, um diese bei Anforderung auch fristgerecht vorlegen zu können. Entsprechende Aufzeichnungen zu Sachverhaltsdokumentation, Angemessenheitsanalyse sowie Funktions- und Risikoanalyse sind dann innerhalb von zusätzlichen 30 Tagen nach Aufforderung zu übermitteln.
Der Wirkungsgrad von BEG IV hängt stark von der konkreten Umsetzung durch die Finanzverwaltung und der Unternehmen ab. Die neue Struktur soll laut Gesetzgeber eine risikoorientierte Prüfung fördern, die Betriebsprüfungen effektiver gestalten und zum Bürokratieabbau beitragen.
Für Steuerpflichtige ist die Beschränkung der Vorlageverpflichtungen im Rahmen von Betriebsprüfungen auf primär die Transaktionsmatrix mit einer großen Unsicherheit verbunden. Die Betriebsprüfer können - nach Anforderung der „verkürzten Dokumentationsunterlagen“, insbesondere der Transaktionsmatrix - weiterhin eine vollumfängliche Verrechnungspreisdokumentation anfordern. Somit ist die vermeintliche Erleichterung de facto eine zusätzliche Anforderung, die aller Voraussicht nach nur in seltenen Fällen eine wirkliche Erleichterung für die Steuerpflichtigen sein wird. Dies gilt umso mehr, als die Finanzbehörde jederzeit (d.h. auch außerhalb von Außenprüfungen) die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation verlangen kann (z. B. im Rahmen der Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens).
So oder so sollten sich Unternehmen jetzt schon auf die neuen Vorgaben einstellen. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Verrechnungspreise haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.
Carsten Hüning
Partner, Global Leader Transfer Pricing
Asen Asenov
Partner
Steuerberater
Georg Scholz, LL.M.
Rechtsanwalt
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