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Ändert sich im Laufe eines Förderverfahrens die Rechtsform des Zuwendungsempfängers, beispielsweise aufgrund einer Akquisition, stellt sich die Frage der zuwendungsrechtlichen Konsequenzen. Führt ein Wechsel des Zuwendungsempfängers zwangläufig zum Widerruf des Förderbescheids oder kann dieser auf das neue Unternehmen übergehen?
Der folgende kurze Überblick soll in dieses praxisrelevante Thema einführen.
Bei einer (bloßen) Umfirmierung wechselt allein der Name einer Firma, nicht ihre Rechtsform. Der (berechtigte und verpflichtete) Adressat des förderrechtlichen Bewilligungsbescheids ändert sich damit nicht, die Wirksamkeit des Bescheids und seiner Regelungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist nicht in Frage gestellt.
Eine Anpassung des Förderbescheids an den neuen Namen durch Änderungsbescheid ist möglich, aber rechtlich nicht erforderlich und deshalb regelmäßig aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht zweckmäßig.
Ähnliches gilt für die Abwicklung eines Zuwendungsverhältnisses innerhalb einer Konzernstruktur. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 17.12.2009, 20 A 26/04) führt hierzu Folgendes aus:
„Soweit die Beklagte die mit der Klägerin begründeten Zuwendungsverhältnisse im Einzelnen unmittelbar mit Gesellschaften des Konzerns P. AG oder im Rahmen von Konsortialverhältnissen abgewickelt hat, ändert das ebenso wenig etwas an den Rechtssubjekten der Zuwendungsverhältnisse wie die auf Seiten der Klägerin erfolgten Einbringungen, Verschmelzungen, Umwandlungen von Gesellschaften innerhalb des Konzerns oder der Transfer von Zuwendungsmitteln an Konsortien, an denen Konzerngesellschaften der Klägerin beteiligt waren.“
Bei einer Umwandlung ändert sich die Rechts- bzw. Gesellschaftsform des Zuwendungsempfängers. Fraglich ist hier, ob der Bewilligungsbescheid weiterhin Rechtswirksamkeit besitzt oder wegen Wegfalls des Adressaten ins Leere geht und sich damit rechtlich erledigt hat. Entscheidend ist damit, ob der Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt auch gegenüber einem Rechtsnachfolger gilt, dem er nicht im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVfG bekanntgegeben worden ist, ob also die durch ihn konkret geschaffene Rechtslage auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Im Verwaltungsverfahrensrecht ist diese Frage nicht geregelt. Maßgeblich ist damit das materielle Recht, das zu entscheiden hat, ob die bisherige Rechtslage auch gegenüber einem Rechtsnachfolger gilt. Allgemein wird dies unter zwei Voraussetzungen angenommen: Der betreffende Verwaltungsakt muss einen nachfolgefähigen Inhalt haben (Nachfolgefähigkeit), und die Nachfolge muss rechtlich vorgesehen sein (Nachfolgetatbestand).
Zuwendungsbescheide legen dem Adressaten keine höchstpersönlichen Pflichten auf, die nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehen könnten. Sie sind allerdings auch keine „dinglichen“ Verwaltungsakte, die unabhängig von der Person auf einen Rechtsnachfolger übergehen können, wie dies kraft ausdrücklicher Regelung im Bauordnungsrecht bei einer Baugenehmigung der Fall ist.
Förderrechtliche Bewilligungsbescheide zugunsten baulicher Maßnahmen werden in der wenigen vorliegenden Rechtsprechung nicht als „dingliche“ Verwaltungsakte im vorstehenden Sinne verstanden, weil sie nicht auf die Grundstücke bezogen seien, auf denen das geförderte Vorhaben verwirklicht werden soll, sondern an die Person des Zuwendungsempfängers gebunden seien.
Eine Einzelrechtsnachfolge in die Stellung als Zuwendungsempfänger lehnt die Rechtsprechung daher – soweit ersichtlich – ab (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2013, 20 K 7520/12, Rn. 36 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1999, 3 C 17/98; VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008, 11 A 3779/07, Rn. 47). Allein schon mit Blick auf die persönliche Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und die Anforderungen an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO) erscheint diese Skepsis berechtigt.
Grundsätzlich anerkannt ist in der Rechtsprechung dagegen, dass an die Stelle des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes ein Gesamtrechtsnachfolger treten kann; da ein Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers eintritt, gilt dies im Grundsatz auch für durch Verwaltungsakte begründete Rechtsverhältnisse (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2013, 20 K 7520/12, Rn. 26).
Im Einzelnen besteht allerdings insbesondere bei Verwaltungsakten mit personalem Bezug wie bei einem Förderbescheid in Literatur und Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Übertragung der zivilrechtsakzessorischen Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnissen. Eine genaue Prüfung des konkreten Einzelfalls der zahlreichen Formen einer Gesamtrechtsnachfolge, beispielsweise nach dem Umwandlungsgesetz, ist daher unentbehrlich.
Vor diesem Hintergrund dürfte ein Wechsel in der Rechtsform des Zuwendungsempfängers als subventionserhebliche Tatsache anzusehen sein, die nach den üblichen Förderbedingungen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen ist.
Der Vollständigkeit halber soll eine weitere Fallgestaltung von praktischer Relevanz angesprochen werden, nämlich die (bloße) Weitergabe der gewährten Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen Dritten.
Regelmäßig ändert eine solche (faktische) Weiterleitung nicht die Person des Zuwendungsempfängers, an den weiterhin eventuell erforderlich werdende Bescheide zu richten sind; der Zuwendungsempfänger kann den Dritten nicht durch einen zivilrechtlichen Akt zum Begünstigten des Bewilligungsbescheids und damit zum Bescheidsadressaten machen. Das VG Regensburg (VG Regensburg Urt. v. 9.8.2018 – 5 K 16.1211, Rn. 39; ebenso VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008, 11 A 3779/07, Rn. 49) formuliert dies wie folgt:
„Der Subventionsbescheid als Ganzes kann nicht durch privatrechtliche Erklärung des Subventionsnehmers auf einen Dritten übertragen werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Änderungsbescheides der Subventionsbehörde über den Wechsel des Adressaten; denn es wird dem Subventionsgeber grundsätzlich nicht gleichgültig sein, ob der unmittelbar Begünstigte die Subvention erhält oder ob er an einen ihm unbekannten Dritten leisten muss, da dann regelmäßig nicht sichergestellt sein wird, dass die Subvention auch zweckentsprechend verwendet wird.“
Eine Ausnahme von dieser Regel macht die Rechtsprechung im Falle einer sog. gestreckten Zuwendung, die durch eine ausdrückliche Einbeziehung eines letztbegünstigten Dritten (bereits) in den Bewilligungsbescheid gekennzeichnet ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.08.1999, 3 C 17.98, NVwZ-RR 2000, 196) knüpft diese „doppelte“ Adressatenschaft an zwei Voraussetzungen:
„Ein begünstigender Verwaltungsakt kann aber über den eigentlichen Adressaten hinaus bereits einen Dritten in einer Weise einbeziehen, dass (auch) dieser als Begünstigter anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der unmittelbare Zuwendungsempfänger durch den Bescheid verpflichtet wird, die Zuwendung an einen Dritten weiterzugeben, und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Bescheides unterwirft.“
Vielen Dank an Dr. Peter Czermak für seine wertvolle Unterstützung beim Verfassen dieses Beitrages.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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