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Auswirkungen des RefE zur Umsetzung der CSRD auf Jahresabschluss und Lagebericht, RefE des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, Wahlrecht der Anwendung der geänderten monetären Schwellenwerte für 2023.
Mit unserem A&A Telegram HGB haben wir für Sie die wichtigsten News und Entwicklungen im Bereich Wirtschaftsprüfung und Finanzberichterstattung zusammengestellt. Im Frühjahr dieses Jahres wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht bekannt gegeben.
Der zuvor veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht – und entsprechend im Steuerrecht – von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Durch einen neuen Artikel im EGHGB wird anlässlich der dafür vorgenommenen Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, die um 25 Prozent angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr – im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also schon für 2023 – anzuwenden.
Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre und allen Leserinnen und Lesern eine angenehme Sommerzeit. Mit besten Grüßen Ihr Baker Tilly A&A Team
Wie in unserem ESG Newsletter Q1/2024 nachzulesen, wurde am 22. März 2024 der Referentenentwurf eines Gesetzes (RefE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht veröffentlicht.
Während die vorgesehenen handelsrechtlichen Änderungen im Wesentlichen die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung betreffen, sind auch punktuelle Änderungen im HGB vorgesehen, die im Zusammenhang mit der finanziellen Berichterstattung stehen:
Die geplanten Vorschriften zum Lagebericht (Konzernlagebericht analog) werden sich daher überblicksmäßig wie folgt auswirken:
§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
§ 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
§ 289c Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung
§ 289d Nutzung von Rahmenwerken
§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben
§ 289f Erklärung zur Unternehmensführung
§ 289g Format des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
§ 289h Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind
Der Anfang des Jahres veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht – und entsprechend im Steuerrecht (durch Änderungen der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes) – von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.
Für Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen ist keine Änderung im HGB vorgesehen. Diese sind unverändert zehn Jahre aufzubewahren.
Der RefE kann hier eingesehen werden.
In den Newslettern Q4/2023 und Q1/2024 haben wir auf die erhöhten monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen nach HGB aufmerksam gemacht.
Durch einen neuen Artikel im EGHGB wird anlässlich der dafür vorgenommenen Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, die um 25% angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr – im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also schon für 2023 – anzuwenden.
In einer gemeinsamen IDW-Berichterstattung geben der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) und der Hauptfachausschuss (HFA) Hinweise zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung für den Fall der Ausübung dieses Wahlrechts.
Am 29. April 2024 hat sich der Fachausschuss Recht (FAR) vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Auslaufens der Übergangsregelung in Art. 5n Abs. 7 EU-VO Nr. 833/2014 und der allgemeinen Genehmigung des BAFA am 20. Februar 2024 unter der Auflage der Meldung mit dem Fall von Audit Instructions an einen in Russland ansässigen Teilbereichsprüfer befasst.
Nach Auffassung des FAR fallen Audit Instructions im Sinne des ISA 600 nicht unter das Dienstleistungsverbot nach Art. 5n Abs. 1 EU-VO Nr. 833/2014, da darin keine – auch keine mittelbare Erbringung von WP-Leistungen – des Konzernabschlussprüfers an das russische Tochterunternehmen gesehen werden kann.
Das Auslaufen der Übergangsregelung im Juni 2024 hat daher nach Ansicht des FAR keine Auswirkungen auf Audit Instructions i.S.d. ISA 600.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt zur Ausgestaltung der Prüfung nach § 11 VerpackG die „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG)“ heraus. Der durch die Prüfleitlinien vorgegebene Umfang der Prüfung hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht, indem die Prüfleitlinien nahezu jährlich aktualisiert und erweitert wurden.
Um die Qualität der Prüfung und die Berichterstattung der Prüfer zu erhöhen, hat das ZSVR nun Praxiserfahrungen aus der Prüfung veröffentlicht, in denen Hinweise zur Vermeidung häufig festgestellter Fehlerquellen gegeben werden.
Die grundsätzlichen Erläuterungen zur Prüfung können hier eingesehen werden.
ISA [DE] 315 (Revised 2019) hat das Vorgehen des Abschlussprüfers betreffend den IT-Einsatz erweitert, vor allem in den IKS-Komponenten „Informationssystem“ und „Kontrollaktivitäten“.
Der IDW Prüfungshinweis:Behandlung des Einsatzes von IT nach ISA [DE] 315 (Revised 2019) und ISA [DE] 330 (IDW PH 9.315DE.R2019.1 (04.2024)) erläutert,
Der Prüfungshinweis ist in der IDW Life 6/2024 veröffentlicht.
Das IDW hat im April 2024 den Entwurf eines um nationale Besonderheiten modifizierten International Standard on Auditing (ISA) 600 (Revised) „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ (ISA [E-DE] 600 (Revised)) veröffentlicht.
Der neue Standard wird zu einer wesentlich intensiveren Zusammenarbeit des zentralen Prüfungsteams mit den Teilbereichsprüfern führen, da diese nun ebenfalls als Teil des Konzernabschlussprüfungsteams anzusehen sind.
ISA [DE] 600 (Revised) soll erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume gelten, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Da die deutsche Version des ISA ein Jahr später als der ISA 600 (Revised) in den meisten anderen Ländern eingeführt wird, ist allerdings damit zu rechnen, dass deutsche Teilbereichsprüfer im Rahmen von „Referred-Work“ bereits in diesem Geschäftsjahr durch ausländische zentrale Prüfungsteams mit dem Standard konfrontiert sein werden.
Der IDW [DE] 600 (Revised) kann hier eingesehen werden.
Das IDW hat am 24. April 2024 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Aufsichtliche Geldwäscheprüfung) (IDW EPS 527 (04.2024)) veröffentlicht.
Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 Abs. 2 KWG i.V.m. den Vorgaben der PrüfbV die Einhaltung von aufsichtlichen Anforderungen an Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen und berichtet hierüber im Prüfungsbericht.
Der IDW EPS 527 (04.2024) stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den vorstehenden Pflichten nachkommen. Insoweit legt der Verlautbarungsentwurf die besondere Vorgehensweise bei der Erfüllung der Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 Abs. 2 KWG dar.
Der Entwurf kann hier nachgelesen werden.
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