Wie in unserem ESG Newsletter Q1/2024 nachzulesen, wurde am 22. März 2024 der Referentenentwurf eines Gesetzes (RefE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht veröffentlicht.
Während die vorgesehenen handelsrechtlichen Änderungen im Wesentlichen die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung betreffen, sind auch punktuelle Änderungen im HGB vorgesehen, die im Zusammenhang mit der finanziellen Berichterstattung stehen:
- Unterzeichnung/Form: Der Jahresabschluss ist künftig schriftlich aufzustellen (§ 245 HGB-E).
- Befreiende Konzernabschlüsse und Lageberichte: Entkoppelung der Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und des finanziellen Teils des Konzernlageberichts von der Befreiung von der Aufstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts (§ 291 f. HGB-E).
- Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Keine Verpflichtung der Einbeziehung von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in die Analyse ihres Geschäftsverlaufs und ihrer Lage im Lagebericht bei Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (§§ 289, 315 HGB-E).
- Immaterielle Ressourcen: Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im finanziellen Teil des Lageberichts, wenn eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht (§§ 289, 315 HGB-E).
- Diversitätskonzept: Wenn eine Verpflichtung des Unternehmens zur Beschreibung des Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung besteht, dann ist künftig inhaltlich auf das Merkmal „Geschlecht“ einzugehen, wobei eine Befreiung durch Angaben zum Diversitätskonzept im Nachhaltigkeitsbericht möglich ist (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
- Lageberichtsformat: Aufstellung des gesamten (Konzern-)Lageberichts im ESEF-Format bei Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289g, 315e HGB-E).
- Versicherungen der gesetzlichen Vertreter („Eide“): Neuverortungen im Gesetz und Ergänzung um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts inhaltlich erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).
Die geplanten Vorschriften zum Lagebericht (Konzernlagebericht analog) werden sich daher überblicksmäßig wie folgt auswirken:
HGB Alt | HGB-E |
§ 289 Inhalt des Lageberichts | § 289 Inhalt des Lageberichts |
§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien |
§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen | § 289b Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht; Beteiligung von Arbeitnehmern |
§ 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung | § 289c Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung |
§ 289d Nutzung von Rahmenwerken | § 289d Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften; Verordnungsermächtigung |
§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben | § 289e Weglassen nachteiliger Angaben |
§ 289f Erklärung zur Unternehmensführung | § 289f Erklärung zur Unternehmensführung |
- | § 289g Format des Lageberichts; Verordnungsermächtigung |
- | § 289h Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind |