A&A Telegram HGB

A&A Telegram HGB
  • 18.07.2024
  • Lesezeit 8 Minuten

Auswirkungen des RefE zur Umsetzung der CSRD auf Jahresabschluss und Lagebericht, RefE des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, Wahlrecht der Anwendung der geänderten monetären Schwellenwerte für 2023.

Mit unserem A&A Telegram HGB haben wir für Sie die wichtigsten News und Entwicklungen im Bereich Wirtschaftsprüfung und Finanzberichterstattung zusammengestellt. Im Frühjahr dieses Jahres wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht bekannt gegeben. 

Der zuvor veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht – und entsprechend im Steuerrecht – von zehn auf acht Jahre zu verkürzen. Durch einen neuen Artikel im EGHGB wird anlässlich der dafür vorgenommenen Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, die um 25 Prozent angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr – im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also schon für 2023 – anzuwenden.  

Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre und allen Leserinnen und Lesern eine angenehme Sommerzeit.

Mit besten Grüßen

Ihr Baker Tilly A&A Team

Auswirkungen des RefE zur Umsetzung der CSRD auf Jahresabschluss und Lagebericht

​​​​​​Wie in unserem ESG Newsletter Q1/2024 nachzulesen, wurde am 22. März 2024 der Referentenentwurf eines Gesetzes (RefE) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht veröffentlicht. 

Während die vorgesehenen handelsrechtlichen Änderungen im Wesentlichen die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung betreffen, sind auch punktuelle Änderungen im HGB vorgesehen, die im Zusammenhang mit der finanziellen Berichterstattung stehen:

  • Unterzeichnung/Form: Der Jahresabschluss ist künftig schriftlich aufzustellen (§ 245 HGB-E).
  • Befreiende Konzernabschlüsse und Lageberichte: Entkoppelung der Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und des finanziellen Teils des Konzernlageberichts von der Befreiung von der Aufstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts (§ 291 f. HGB-E).
  • Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Keine Verpflichtung der Einbeziehung von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in die Analyse ihres Geschäftsverlaufs und ihrer Lage im Lagebericht bei Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Immaterielle Ressourcen: Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im finanziellen Teil des Lageberichts, wenn eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Diversitätskonzept: Wenn eine Verpflichtung des Unternehmens zur Beschreibung des Diversitätskonzepts in der Erklärung zur Unternehmensführung besteht, dann ist künftig inhaltlich auf das Merkmal „Geschlecht“ einzugehen, wobei eine Befreiung durch Angaben zum Diversitätskonzept im Nachhaltigkeitsbericht möglich ist (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
  • Lageberichtsformat: Aufstellung des gesamten (Konzern-)Lageberichts im ESEF-Format bei Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§§ 289g, 315e HGB-E).
  • Versicherungen der gesetzlichen Vertreter („Eide“): Neuverortungen im Gesetz und Ergänzung um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts inhaltlich erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).

Die geplanten Vorschriften zum Lagebericht (Konzernlagebericht analog) werden sich daher überblicksmäßig wie folgt auswirken:

HGB Alt    HGB-E
§ 289 Inhalt des Lageberichts§ 289 Inhalt des Lageberichts
§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

§ 289b Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht; Beteiligung von Arbeitnehmern

§ 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

§ 289c Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung

§ 289d Nutzung von Rahmenwerken

§ 289d Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften; Verordnungsermächtigung

§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben

§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben

§ 289f Erklärung zur Unternehmensführung

§ 289f Erklärung zur Unternehmensführung

-

§ 289g Format des Lageberichts; Verordnungsermächtigung

-

§ 289h Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind

RefE des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes

Der Anfang des Jahres veröffentlichte Referentenentwurf (RefE) des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht – und entsprechend im Steuerrecht (durch Änderungen der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes) – von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.

Für Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen ist keine Änderung im HGB vorgesehen. Diese sind unverändert zehn Jahre aufzubewahren.

Der RefE kann hier eingesehen werden. 

Wahlrecht der Anwendung der geänderten monetären Schwellenwerte für 2023

In den Newslettern Q4/2023 und Q1/2024 haben wir auf die erhöhten monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen nach HGB aufmerksam gemacht. 

Durch einen neuen Artikel im EGHGB wird anlässlich der dafür vorgenommenen Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, die um 25% angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr – im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres also schon für 2023 – anzuwenden.  

In einer gemeinsamen IDW-Berichterstattung geben der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) und der Hauptfachausschuss (HFA) Hinweise zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung für den Fall der Ausübung dieses Wahlrechts.


Russland-Sanktionen im Fall von in Russland ansässigen Teilbereichsprüfern

Am 29. April 2024 hat sich der Fachausschuss Recht (FAR) vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Auslaufens der Übergangsregelung in Art. 5n Abs. 7 EU-VO Nr. 833/2014 und der allgemeinen Genehmigung des BAFA am 20. Februar 2024 unter der Auflage der Meldung mit dem Fall von Audit Instructions an einen in Russland ansässigen Teilbereichsprüfer befasst.

Nach Auffassung des FAR fallen Audit Instructions im Sinne des ISA 600 nicht unter das Dienstleistungsverbot nach Art. 5n Abs. 1 EU-VO Nr. 833/2014, da darin keine – auch keine mittelbare Erbringung von WP-Leistungen – des Konzernabschlussprüfers an das russische Tochterunternehmen gesehen werden kann. 

Das Auslaufen der Übergangsregelung im Juni 2024 hat daher nach Ansicht des FAR keine Auswirkungen auf Audit Instructions i.S.d. ISA 600.

Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt zur Ausgestaltung der Prüfung nach § 11 VerpackG die „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG)“ heraus. Der durch die Prüfleitlinien vorgegebene Umfang der Prüfung hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht, indem die Prüfleitlinien nahezu jährlich aktualisiert und erweitert wurden. 

Um die Qualität der Prüfung und die Berichterstattung der Prüfer zu erhöhen, hat das ZSVR nun Praxiserfahrungen aus der Prüfung veröffentlicht, in denen Hinweise zur Vermeidung häufig festgestellter Fehlerquellen gegeben werden.

Die grundsätzlichen Erläuterungen zur Prüfung können hier eingesehen werden.

Prüfungshinweis zur Behandlung des Einsatzes von IT in der Abschlussprüfung

ISA [DE] 315 (Revised 2019) hat das Vorgehen des Abschlussprüfers betreffend den IT-Einsatz erweitert, vor allem in den IKS-Komponenten „Informationssystem“ und „Kontrollaktivitäten“.

Der IDW Prüfungshinweis:Behandlung des Einsatzes von IT nach ISA [DE] 315 (Revised 2019) und ISA [DE] 330 (IDW PH 9.315DE.R2019.1 (04.2024)) erläutert,

  • wie der Abschlussprüfer sich das notwendige Verständnis über die Informationsverarbeitungstätigkeiten im Unternehmen verschafft,
  • in welchen Fällen IT-Anwendungen und sich aus dem IT-Einsatz ergebende Risiken (RAIT) zu identifizieren sind sowie
  • wann Angemessenheits- und ggf. Wirksamkeitsprüfungen von Kontrollen der Informationsverarbeitung und ITGC durchzuführen sind.

Der Prüfungshinweis ist in der IDW Life 6/2024 veröffentlicht.

Veröffentlichung eines Entwurfs des ISA über Konzernabschlussprüfungen

Das IDW hat im April 2024 den Entwurf eines um nationale Besonderheiten modifizierten International Standard on Auditing (ISA) 600 (Revised) „Besondere Überlegungen – Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern)“ (ISA [E-DE] 600 (Revised)) veröffentlicht.

Der neue Standard wird zu einer wesentlich intensiveren Zusammenarbeit des zentralen Prüfungsteams mit den Teilbereichsprüfern führen, da diese nun ebenfalls als Teil des Konzernabschlussprüfungsteams anzusehen sind.

ISA [DE] 600 (Revised) soll erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume gelten, die am oder nach dem 15.12.2024 beginnen. Da die deutsche Version des ISA ein Jahr später als der ISA 600 (Revised) in den meisten anderen Ländern eingeführt wird, ist allerdings damit zu rechnen, dass deutsche Teilbereichsprüfer im Rahmen von „Referred-Work“ bereits in diesem Geschäftsjahr durch ausländische zentrale Prüfungsteams mit dem Standard konfrontiert sein werden. 

Der IDW [DE] 600 (Revised) kann hier eingesehen werden.

Veröffentlichung eines Entwurfs eines Prüfungsstandards zu aufsichtlichen Geldwäscheprüfung

Das IDW hat am 24. April 2024 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Aufsichtliche Geldwäscheprüfung) (IDW EPS 527 (04.2024)) veröffentlicht.

Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 Abs. 2 KWG i.V.m. den Vorgaben der PrüfbV die Einhaltung von aufsichtlichen Anforderungen an Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen und berichtet hierüber im Prüfungsbericht. 

Der IDW EPS 527 (04.2024) stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit den vorstehenden Pflichten nachkommen. Insoweit legt der Verlautbarungsentwurf die besondere Vorgehensweise bei der Erfüllung der Pflichten des Abschlussprüfers nach § 29 Abs. 2 KWG dar.

Der Entwurf kann hier nachgelesen werden.

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