Am 28.12.2023 trat in Deutschland das Mindeststeuergesetz (MinStG) in Kraft und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2023 enden (d.h. bereits für das Gj. 2023). Nach § 63 MinStG gilt die Mindestbesteuerung für alle international tätigen Unternehmen und große inländische Gruppen, die einen Umsatz oberhalb von 750 Mio. Euro erwirtschaften.
Einen ersten Überblick zu den wesentlichen Regelungen finden Sie im WPg Beitrag 2024, 169.
In § 274 Abs. 3 HGB wurde verpflichtend festgelegt, dass beim Ansatz und der Bewertung latenter Steuern die Auswirkungen des Mindestbesteuerungsgesetzes keine Auswirkung haben (gleiches gilt auch gem. IAS 12.4A auch für IFRS-Abschlüsse).
Außerdem wird zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten in § 285 Nr. 30a und in § 314 Nr. 22 a HGB Anhangangaben zu dem tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich aus den Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt oder der zu erwarten ist, ergänzt.