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Finale Änderungen an IAS 21 und an den IFRS for SMEs zu den Pillar II Anforderungen, IASB zu Verbesserungen an den IFRS und IFRS Sustainability Disclosure Standards
Mit unserem A&A Telegram IFRS haben wir für Sie wieder die wichtigsten News und Entwicklungen rund um die internationale Rechnungslegung zusammengestellt.
Diese und weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram IFRS – wir wünschen allen Leserinnen und Lesern eine spannende Lektüre.
Mit besten Grüßen Ihr Baker Tilly Team IFRS
Das IASB hat am 15. August 2023 die finalen Änderungen am Standard für Währungsumrechnungen, IAS 21, veröffentlicht.
Die Anpassungen schließen eine bislang bestehende Regelungslücke, die bei Vorliegen von nicht fungiblen Währungen entstehen war. Die Änderungen beschreiben Regeln, ab wann eine Währung als nicht umtauschbar gilt und wie dann mit den entsprechenden Währungsposten weiter zu verfahren ist. Ziel ist es, eine plausible Schätzung für diese nicht umtauschbaren Währungspositionen zu ermitteln.
Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/news/2023/08/iasb-sets-out-accounting-requirements-for-when-currency-not-exchangeable/
Das IASB hat am 29. September 2023 die finalen Änderungen an IFRS for SMEs veröffentlicht.
Hiermit werden die im Mai 2023 an IAS 12 vorgenommenen Anpassung aufgrund der Pillar II Anforderungen auch für die IFRS SME umgesetzt.
Die Anpassungen umfassen eine zeitweise Ausnahme für den Ansatz von latenten Steuern für Jurisdiktionen, in welchen die globalen Pillar II Regeln umgesetzt werden. Zudem werden Angabepflichten für Länder mit solchen Pillar II Maßnahmen ausgesetzt.
Die Änderungen gelten ab sofort für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/news/2023/09/iasb-amends-the-ifrs-for-smes-accounting-standard-itr/
Das IASB hat im September 2023 den aktuellen Arbeitsplan für die jährlichen Verbesserungen an den IFRS bekanntgegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die folgenden Standards:
Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 11. Dezember 2023
Link: https://www.ifrs.org/projects/work-plan/annual-improvements-vol-11/ed-annual-improvements-vol-11
Das ISSB hat am 26. Juni 2023 die ersten beiden der neuen IFRS Sustainability Disclosure Standards veröffentlicht.
IFRS S1 beschreibt die allgemeinen Anforderungen für den Ausweis von Nachhaltigkeitsbezogenen Finanzinformationen. Übergeordnetes Ziel ist es, entscheidungsrelevante Informationen für die Investoren zu nachhaltigkeitsbezogenen Chancen und Risiken zu definieren und dann offenzulegen.
IFRS S2 enthält Anforderungen für die Identifizierung, Bewertung und den Ausweis zu den Themen Governance, Kontrollen und Prozessen des Unternehmens in Bezug auf klimabezogenen Chancen und Risiken. Hierbei geht es um Risiken aus der Umstellung (transition risks) sowie auf tatsächlichen Ereignissen (physical risks). Zudem wird eine Beschreibung der Strategie und der Performance in Bezug auf diese Themen gefordert.
Beide Standards sind anwendbar für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2024 starten. Die Verpflichtung zur Anwendung der IFRS S folgen jedoch nicht den regulären IFRS, sondern müssen gesondert vom jeweiligen Land geregelt werden. In Deutschland ist dies noch nicht erfolgt.
Link: https://www.ifrs.org/issued-standards/ifrs-sustainability-standards-navigator/
Diskutierte Themen, jedoch ohne Entscheidungen des Boards: IFRS 6 – Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen und Abzinsungssätze unter IAS 37
Dynamisches Risikomanagement: Vorläufige Entscheidung, dass auch weiterhin verschiedene Risikomanagementmodelle für Finanzielle Vermögenswerte und Schulden erforderlich sind, wenn diese in verschiedenen Währungen denominiert sind. Weiterhin wurde vorläufig entschieden, dass für abgesicherte Positionen immer eine konsistente Risikomanagementstrategie erforderlich ist.
Equitymethode: Vorläufige Entscheidung, in IAS 28.41C das Wort „Anschaffungskosten“ mit „Buchwert“ zu tauschen (es geht hierbei um die Ermittlung von objektiven Wertminderungskriterien). Zudem wird ergänzt, dass auch Transaktionen über weitere Anteile an dem Unternehmen als objektive Wertminderungskriterien qualifizieren.
Goodwill und Wertminderung: Vorläufige Entscheidung, in IAS 36.80(a) den Bezug für die niedrigste zu überwachende Ebene zu ändern. Künftig wird nicht mehr nur der Goodwill selbst betrachtet, sondern vielmehr das dazugehörige Business. Das zu betrachtende Objekt wird also weiter gefasst. Zudem werden Erläuterungen ergänzt, was genau „Überwachung eines Goodwills“ bedeutet und warum das Segment das höchste Level ist, auf dem Goodwill beobachtet werden kann, sofern ein Unternehmen IAS 36.80(a) anwendet. Es wurde weiterhin vorläufig entschieden, dass die Zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Ausweis den entsprechenden Segmenten zugeordnet werden sollen.
Primärinformationen: Vorläufige Entscheidung, mit dem Ersatz für IAS 1 weiter fortzufahren. Eine Erstanwendung soll bereits für Geschäftsjahre anwendbar sein, die am 1. Januar 2027 beginnen. Eine weitere Verlautbarung soll hierzu erfolgen.
Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/updates/iasb/2023/iasb-update-july-2023/
Diskutierte Themen, jedoch ohne Entscheidungen des Boards: Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden, Goodwill und Wertminderungen, Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten und Klimabedingte und andere Ungewissheiten im Jahresabschluss
Equitymethode: Vorläufige Entscheidung, dass bei statuswahrenden Transaktionen in einem assozieerten Unternehmen der Gewinn oder Verlust auszuweisen ist. Damit verbunden soll ein Investor acuh weitergehende Angaben über die genauen Veränderungen machen und die genaue Vereinbarung ausführlicher beschreiben. Hierzu soll ein weiteres Paper erstellt werden.
Unternehmenszusammenschlüsse von Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Vorläufige Entscheidung, dass bei diesen Unternehmen im Konzernabschluss der Mutter die strategischen Gründe offengelegt werden, warum mit diesen Unternehmen ein Unternehmenszusammenschluss vereinbart wurde und ob der Abzinsungssatz vor oder nach Steuern angenommen wurde. Hierfür ist ein neuer Standard oder eine Anpassung bestehender Standards geplant. Das IASB konsultierte hierzu bereits in dem IASB Entwurf ED/2021/7.
IFRS 6 – Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen: Vorläufige Entscheidung, die laufende Arbeit in Bezug auf die Änderung von Rechnungslegungsmethoden unter IFRS 6.13-14 in Verbindung mit IAS 8.10-12 zu beenden. Die Regelungen von IFRS 6 seien angemessen, sodass sie in vollem Umfang zu befolgen seien.
Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/updates/iasb/2023/iasb-update-september-2023/
Das IFRIC erhielt die Frage, ob Zahlungen an den Alteigentümer bei einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3 im Zuge einer Übernahmevereinbarung als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als reguläre Arbeitnehmerleistung zu qualifizieren hat. Der IFRIC hat hier keine unterschiedlichen Behandlungsweisen in der Praxis festgestellt und verweist auf eine IFRIC Entscheidung aus 2013, die das Thema ausreichend behandelt. Als Folge hat das IFRIC zu dieser Frage vorläufig keinen weiteren Anpassungsbedarf festgestellt.
Zudem wurde entschieden, die bisherigen Stellungnahmen zu den folgenden Themen nach Feedback zu finalisieren: Prämienforderungen an einen Vermittler nach IFRS 17 und IFRs 9, Bereitstellung für Eigenheimen und Wohnungsbaudarlehen an Angestellte und Garantien für einen Derivatekontrakt nach IFRS 9.
Link: https://www.ifrs.org/news-and-events/updates/ifric/2023/ifric-update-september-2023/
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