Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung ade?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Ab 1. Oktober 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde. Als Folge dieser Erhöhung können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, sogenannte Minijobber, pro Monat bis zu 520 Euro und nicht mehr nur maximal 450 Euro verdienen.
Für die Geringfügigkeitsgrenze ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt entscheidend. Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt dauerhaft die erlaubte Geringfügigkeitsentgeltgrenze von nunmehr 520 Euro, endet die geringfügige Beschäftigung.
Was passiert bei einer ungeplanten Überschreitung der 520 Euro Grenze? Ab dem 1. Oktober 2022 ist die unvorhersehbare Überschreitung dieser Entgeltgrenze gesetzlich geregelt. Sie darf innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten überschritten werden. Die Neuregelung beinhaltet außerdem eine Deckelung des Mehrverdienstes pro Kalendermonat. Dieser darf das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) in einem Kalendermonat nicht überschreiten. Somit ist bei unvorhersehbarem Überschreiten ein maximaler Verdienst von 7.280 Euro (14 x 520 Euro) über einen Zeitraum von zwölf Monaten möglich. Damit schafft der Gesetzgeber Klarheit gegenüber der bisher geltenden Geringfügigkeits-Richtlinie der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Welche Regelung finden Anwendung für Arbeitnehmer mit einem bisherigen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro?
Für bereits am 30. September 2022 Beschäftigte mit einem bisherigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro gilt eine Besitzstandschutzregelung. Diese Beschäftigten bleiben bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung gilt keine Bestandsschutzregelung. Hier gelten die Regelungen des Minijobs, d. h. 15 % Arbeitgeberanteil und – sofern der Beschäftigte keine Verzichtserklärung auf die Rentenversicherungspflicht abgegeben hat – 3,6 % Arbeitnehmeranteil.
Wichtig!: Diese Beschäftigten können sich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dieser Antrag muss spätestens am 2. Januar 2023 schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden und wirkt grundsätzlich zurück bis zum 1. Oktober 2022. Wenn jedoch nach dem 30. September 2022 bereits Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen worden sind, wirkt die Befreiung (auch für die Pflegeversicherung) lediglich erst vom Beginn des Kalendermonats nach dem Monat der Antragstellung an. Lediglich für die Arbeitslosenversicherung kann ein Befreiungsantrag auch nach dem 2. Januar 2023 gestellt werden. Dieser wirkt dann vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Gibt es Änderung bei der Verdienstgrenze beim „Midijob?“ Auch für geringverdienende Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb von 520 Euro kommt es ab 1. Oktober 2022 zu einer Anpassung. Sofern sie nunmehr maximal 1.600 Euro monatlich verdienen, fallen für diese Beschäftigten bei vollem Schutz in allen Zweigen der Sozialversicherung geringere Sozialabgaben an. Die Sozialabgaben für den Arbeitgeber erhöhen sich entsprechend. Bisher endete dieser sog. Übergangsbereich bei 1.300 Euro.
Im Rahmen des dritten Entlastungspakets soll die Midijob-Höchstgrenze, ab der volle Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ab dem 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro angehoben werden. Ein entsprechender Beschluss des Bundeskabinetts am 5. Oktober 2022 liegt hierzu bereits vor.
Christian Eisele
Partner
Steuerberater
Sabine Sailer
Senior Manager
Rentenberaterin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen