Anspruch des Betriebsrats auf ausreichende Kommunikationstechnik bei virtuellen Betriebsratssitzungen

  • 20.08.2021
  • Lesezeit 5 Minuten

Aus Anlass der Corona-Pandemie gestattete § 129 BetrVG den Mitgliedern von Arbeitnehmervertretungen befristet bis Ende Juni 2021 die Sitzungsteilnahme auch mittels Video- und Telefonkonferenz. Durch das am 18.06.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird nun – und nach dem § 129 BetrVG mit dem Befristungsende außer Kraft getreten ist – die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz unter bestimmten Voraussetzungen für möglich erklärt. § 30 BetrVG ist insofern neu gefasst worden. Doch wer trägt die Kosten für die technische Ausstattung, um die Durchführung von Sitzungen und Beratungen des Betriebsrates im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage bereits am 14.04.2021 (Az. 15 TaBVGa 401/21) entschieden und seine Begründung auf den Wortlaut von § 40 Abs. 2 BetrVG gestützt. Der Arbeitgeber hat danach eine ausreichende technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit Betriebsräte nun auch virtuell ihre Sitzungen und Beratungen abhalten können.

In dem Verfahren forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Kostenvorschuss, hilfsweise die Zurverfügungstellung bestimmter Informations- und Kommunikationsmittel (Headsets, Webcams, mobile Endgeräte nebst Datenverträgen) zur Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz. Der Arbeitgeber hatte für den 11-köpfigen Betriebsrat bei einem Dritten einen Konferenzraum angemietet, um Sitzungen des Betriebsrats zu ermöglichen. Unter Einhaltung der coronabedingten Abstände konnten dort aber nur maximal 9 Personen zusammenkommen. Zudem befanden sich unter den Betriebsratsmitgliedern auch Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit Covid-19 bestand. Der Betriebsrat beschloss nach Inkrafttreten der im Januar 2021 beschlossenen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Angebot einer Tätigkeit im Home-Office vorsah, dass Betriebsratssitzungen nunmehr auch virtuell stattfinden sollten. Es folgte die Beantragung dafür notwendiger, konkret bezeichneter Sachmittel. Da der Arbeitgeber diese ablehnte, rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht mithilfe eines Eilantrages an. Dieses lehnte die Anträge zunächst mangels Eilbedürftigkeit ab. Das Landesarbeitsgericht gab dem Hilfsantrag nach Einlegung einer Beschwerde vollumfänglich statt.

Den Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses lehnte das LAG mit der Begründung ab, dass § 40 Abs. 2 BetrVG lediglich einen Überlassungsanspruch enthalte, aber keine Berechtigung zur Selbstbeschaffung mittels zur Verfügung gestellter Geldmittel. Es bestehe jedoch sehr wohl ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung der konkret bezeichneten Informations- und Kommunikationsmittel. 

Es sei nach § 129 BetrVG eine eigene Ermessensentscheidung des Betriebsrats im Hinblick auf die bestehende Pandemielage Sitzungen in Präsenzform oder per Videokonferenz durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ermessen des Betriebsrats dahin gehend beschränkt habe, dass ausschließlich Präsenzsitzungen stattzufinden haben, hat das Gericht nicht erkannt. Der für die Sitzungen angemietete Raum habe nicht die notwendige Größe, um für 11 Personen die erforderlichen Abstände zu gewährleisten, welche in der derzeitigen Situation im Hinblick auf den Arbeitsschutz vorrangig sicherzustellen sind. Das Bereitstellen von Masken sei demgegenüber nachrangig. Besonders berücksichtigt hat das Gericht auch das erhöhte Gesundheitsrisiko, welchem einzelne Betriebsratsmitglieder ausgesetzt seien, wenn Sitzungen in Präsenz abgehalten werden. Im Ergebnis sah es – unter Berücksichtigung dieser Umstände – die Durchführung von Betriebsratssitzungen im Wege von Videokonferenzen nicht als ermessensfehlerhaft an. 

Der für einen Eilantrag erforderliche Verfügungsgrund wurde auch nicht deswegen verneint, weil der Betriebsrat seit Inkrafttreten des § 129 BetrVG 11 Monate bis zur Antragstellung abgewartet hatte. Die Organisation der Arbeit des Betriebsrats sei diesem selbst überlassen. Gefährdungssituationen durch die Pandemie dürfen selbst eingeschätzt werden. Der Betriebsrat habe zu Recht auf den damals geltenden § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hingewiesen, der den Arbeitgeber verpflichtete, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in der Wohnung der Beschäftigten auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Norm hatte die Intention Präsenzarbeit möglichst zu vermeiden, um Kontakte zu reduzieren. In Anbetracht der geringen Kosten gab das LAG dem Arbeitgeber die Kostentragungspflicht auf.

Ausblick und Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung stellte das LAG klar, dass die Betriebsräte im Rahmen des § 129 BetrVG ein Ermessen bei der Entscheidung hatten, ob die Sitzungen in Präsenz oder (teilweise) virtuell stattfinden sollten. Diese Ermessensausübung hatte sich aber stets am aktuellen Pandemieverlauf und den stetig wechselnden rechtlichen Rahmenbedingungen zu orientieren. 
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat nunmehr in § 30 Abs. 2 BetrVG die dauerhafte Möglichkeit der Virtualität der Sitzungen normiert. Eine Ermessensentscheidung anhand des Corona-Geschehens ist nicht mehr erforderlich. Dafür gibt § 30 Abs. 2 BetrVG nun die Voraussetzungen vor: Nämlich, dass (1) in der Geschäftsordnung die Voraussetzung für eine virtuelle Teilnahme unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt worden sind; (2) nicht mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widersprochen haben und (3) sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis werden nehmen können. 

Der Arbeitgeber wird aber einstweilen auch in Zukunft die Kosten der technischen Ausstattung zur Durchführung von Sitzungen und Beratungen der Betriebsräte im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz tragen müssen.

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Autor dieses Artikels

Jacob Keyl

Partner

Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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