Beihilfenrecht: Neue Regelungen für geringfügige Beihilfen ab 2024

Beihilfenrecht: Neue Regelungen für geringfügige Beihilfen ab 2024
  • 14.12.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023 die beiden neuen De-minimis-Verordnungen beschlossen. Diese erfassen allgemein geringfügige Beihilfen. Die DAWI-de-minimis-Verordnung gilt für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Die beiden neuen Verordnungen gelten ab dem 1. Januar 2024.

Staatliche Beihilfen dürfen grundsätzlich nicht vor Anmeldung bei und Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden (sog. Notifizierungspflicht und sog. Durchführungsverbot, Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 AEUV). Andernfalls droht unter anderem eine Rückforderung der Beihilfen.

Mit der De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung legt die Europäische Kommission fest, unter welchen Voraussetzungen geringfügige Beihilfen ohne Anmeldung bei der Europäischen Kommission gewährt werden dürfen. Bei geringfügigen Beihilfen geht die Europäische Kommission davon aus, dass diese keine Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt haben.

Die geltenden Regelungen laufen zum Ende des Jahres 2023 aus. Die neuen Regelungen gelten bis zum Ablauf des Jahres 2030.

Wesentliche Änderungen der Regelungen für geringfügige Beihilfen

Die wesentlichen Änderungen der De-minimis-Verordnung sind:

  • die Anhebung des einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Höchstbetrags für einen Zeitraum von drei Jahren von 200.000 Euro auf 300.000 Euro (brutto),
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2026 de-minimis-Beihilfen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen.

Wesentliche Änderungen der DAWI-de-minimis-Verordnung sind:

  • die Anhebung des einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten Höchstbetrags für einen Zeitraum von drei Jahren von 500.000 Euro auf 750.000 Euro,
  • die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2026 DAWI-de-minimis-Beihilfen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register zu erfassen.

Damit passt die Europäische Kommission die bisherigen Höchstbeträge für zulässige geringfügige Beihilfen deutlich an, vor allem mit Blick auf die Inflation. Mit der Einführung zentraler Register für geringfügige Beihilfen soll außerdem Transparenz geschaffen und bestehende Berichtspflichten für Unternehmen verringert werden. In anderen Mitgliedstaaten sind solche Register bereits vorhanden.

Bedeutung für die Praxis

Staatliche Stellen, die Beihilfen gewähren wollen, zum Beispiel durch die Übernahme von Bürgschaften, Gesellschafterdarlehen oder durch Zahlung eines Verlustausgleichs, und mögliche Beihilfenempfänger haben weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob eine Anmeldung einer Beihilfe zur Europäischen Kommission erforderlich ist. Das gilt auch, wenn Unternehmen Fördermittel in Anspruch nehmen wollen. Die neuen Regelungen sorgen durch die Anhebung der zulässigen Höchstgrenzen für Erleichterungen in der Praxis.

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Autoren dieses Artikels

Dr. Stefan Meßmer

Partner

Rechtsanwalt

Christoph Reinhardt

Manager

Rechtsanwalt

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