Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Deutschland: Was Arbeitgeber wissen müssen
- 10.03.2022
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Die Europäische Union will Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufnehmen. Sie sollen vor allem einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Auch in Deutschland sollen Kriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz arbeiten dürfen. Was müssen Arbeitgeber dabei beachten?
Aufgrund des Krieges in der Ukraine befinden sich nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 250.000 Flüchtlinge auf dem Weg nach Deutschland, um sich in Sicherheit zu bringen und Schutz zu suchen. Viele Unternehmen wollen den Flüchtenden helfen und ihnen Arbeitsangebote unterbreiten. Vorab stellen sich jedoch viele Fragen rund um die Einstellung und Beschäftigung, da sowohl die EU als auch Deutschland besondere Regelungen geschaffen haben, um eine möglichst schnelle Hilfe gewähren zu können.
1. Aufenthaltserlaubnis oder Asylantrag?
Flüchtenden aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG), die nach den Balkan-Kriegen entstand und erstmals genutzt wird, ein vorübergehender Schutz (ein Jahr bis zu drei Jahre) gewährt. Dadurch erhalten die unter den vorübergehenden Schutz fallenden Personen eine Aufenthaltserlaubnis durch die örtlich zuständige untere Ausländerbehörde. Eine Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung – wie in der Flüchtlingskrise 2015/16 – ist nicht erforderlich.
Asylanträge können zwar gestellt werden, die Asylverfahren ruhen aber während der Zeit der Aufenthaltserlaubnis. Zudem ist die Stellung eines Asylantrages aufgrund der aktivierten Richtlinie zur Sicherung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich.
2. Wer unterfällt dem Personenkreis mit vorübergehendem Schutzstatus?
Unter den vorübergehenden Schutz fallen:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d. h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind und
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
3. Benötigen die ukrainischen Flüchtlinge eine Arbeitserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gilt grds. nicht als Arbeitserlaubnis. Es bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur unselbstständigen Beschäftigung, die ebenfalls von der Ausländerbehörde erteilt wird. Die in Kraft gesetzte Massenzustrom-Richtlinie gestattet den Mitgliedsstaaten zwar den Zugang zur Beschäftigung unter den Vorbehalt einer Vorrangprüfung zu stellen, der Beschäftigungszugang in Deutschland erfordert nach der Beschäftigungsverordnung (§ 31) aber keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sodass der Erteilung keine Gründe für eine Versagung entgegenstehen dürften.
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums soll die Arbeitserlaubnis unbürokratisch durch die Ausländerbehörden zusammen mit dem Aufenthaltstitel ausgestellt werden.
Für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es keiner Erlaubnis.
4. Wie erfolgt die Einreise im Hinblick auf Corona?
Die Ukraine ist ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr. Corona-Schutzimpfungen sollen den ukrainischen Flüchtlingen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.