BFH erklärt Kryptowährungen für steuerpflichtig

  • 17.03.2023
  • Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) trifft erstmals die Entscheidung, den Gewinns aus dem Verkauf von Kryptowährungen zu besteuern – das Urteil und seine Folgen im Überblick.

Die lang ersehnte höchstrichterliche Rechtsprechung schafft nun Klarheit bezüglich einer Grundsatzfrage zur Besteuerung von Kryptowährungen. Fraglich war, ob Kryptowährungen in Form von Bitcoin, Ether und Monero Currency Token  als „andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren sind.

Zwar haben sich die Finanzverwaltung und verschiedene Finanzgerichte bereits positioniert. Eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland stand bislang aber noch aus. 

Kryptowährungen sind übertragbare „andere Wirtschaftsgüter”

Der BFH hält in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) fest, dass virtuelle Währungen in der Gestalt von Bitcoin, Ether und Monero - Currency Token Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können. 

Den genannten Currency Token ist nach Ansicht des BFH gemein, dass sie wirtschaftlich als Zahlungsmittel angesehen werden, weil sie wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar sind, auch wenn sie den zivilrechtlichen „Geldbegriff“ nicht erfüllen.

Aus diesem Grund stellen Bitcoin, Ether und Monero Currency Token nach Ansicht des BFH objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen im Sinne des Wirtschaftsgutbegriffes im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar, die strukturell mit Fremdwährungen vergleichbar seien.

Die entsprechenden Currency Token sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch demjenigen zuzurechnen, der über die Token aufgrund des „private Keys“ verfügen kann. Der Übergang der Token „von Wallet – zu Wallet“ auf sich selbst oder andere Personen führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zu einem Rechtsgeschäft sui generis, das zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG führen kann.

Im Übrigen stellte der BFH klar, dass von einer Besteuerung nicht abgesehen werden kann, weil ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege.

Die Entscheidung des BFH schafft somit Klarheit bezüglich der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Bitcoin, Ether und Monero Currency Token.

Auswirkungen der Entscheidung auf andere Kryptowährungen

Der Wortlaut des Urteils lässt außerdem erahnen, dass der BFH die Erfassung von Gewinnen aus dem Verkauf von Currency Token nicht von deren konkreter Ausgestaltung abhängig macht, solange die Currency Token wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen sind. 

Insofern dürften Gewinne aus dem Verkauf von Currency Token generell als „Wirtschaftsgüter“ im Sinne der privaten Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sein mit der Folge, dass ihr Erwerb und Verkauf innerhalb eines Jahres steuerbar ist. Umgekehrt führt dies dazu, dass - in Anbetracht der Entwicklung von Kryptowährungen im letzten Jahr – Verlustnutzungsstrategien für Einkünfte auf privaten Veräußerungsgeschäften rechtssicherer gestaltet werden können.

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Autor dieses Artikels

Matthias Chuchra, LL.M. (com.)

Partner

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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