Voraussetzungen ausländischer Quellensteueranrechnung
In den von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ist die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern dem Grunde nach geregelt. Die Anrechnung der Höhe nach richtet sich aber nach nationalem Recht, nämlich der Regelung in § 34c Abs. 6 S. 2 EStG und § 34c Abs. 1 und 2 EStG. Die Vorschriften finden auch bei der Körperschaftsteuer Anwendung.
Bei der Ermittlung der deutschen Körperschaftsteuerschuld ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
Das Finanzamt hatte im Streitjahr den Lizenzeinnahmen von Produkt 1 die Entwicklungskosten sowohl von Produkt 1 als auch von Produkt 2 gegenübergestellt. Es ergaben sich keine positiven Einkünfte mehr, auf die eine Körperschaftsteuer zu berechnen wäre. Daher hätte die dem Grunde nach bestehende Anrechnungsmöglichkeit für die chinesische Quellensteuer in dem Jahr ins Leere gegriffen.
Dieser Auffassung widersprachen sowohl das Finanzgericht als auch letztinstanzlich der Bundesfinanzhof. Nach dessen Entscheidung sind den Lizenzeinnahmen aus Produkt 1 im Streitjahr nur die Entwicklungskosten von Produkt 1 gegenüberzustellen, und auch nur die Entwicklungskosten des Streitjahres. Im entschiedenen Fall konnte die Quellensteuer dadurch angerechnet werden.
Maßgeblich: Wirtschaftlicher Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Sicht
Für die Zuordnung der Betriebsausgaben zu den ausländischen Einkünften für die Ermittlung der darauf entfallenden Körperschaftsteuerschuld ist der wirtschaftliche Zusammenhang maßgeblich. Darunter versteht der BFH einen Veranlassungszusammenhang im Sinne eines spezifisch zweckgerichteten Bezugs. Dieser begrenzt nach Auffassung des BFH den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.
In sachlicher Sicht setzt der Abzug von Betriebsausgaben einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit konkreten Einnahmen voraus. Dieser war im Streitjahr für die Entwicklungskosten für Produkt 2 nicht gegeben, ein allgemeiner Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit im Ausland ist nicht ausreichend.
Auch der zeitliche Zusammenhang ist zu beachten. Dieser Regelung liegt eine streng veranlagungsbezogene Betrachtungsweise zugrunde, die nur danach fragt, ob Einnahmen in derselben Zeitspanne konkrete Betriebsausgaben gegenüberstehen. Daher waren auch die Entwicklungskosten des Vorjahres für Produkt 1 nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Empfehlung für deutsche Unternehmen
Insbesondere der geforderte zeitliche Zusammenhang lässt sich möglicherweise auch bei anderen deutschen Unternehmen nutzen, die in Deutschland Ausgaben tragen müssen, die in sachlichem Zusammenhang mit ausländischen anzurechnenden Quellensteuern stehen. Oft wird es sich steuern lassen, sachlich mit den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben einem anderen Jahr zuzuordnen, um einen vollen Quellensteuerabzug abzusichern.