Bundestag beschließt Einführung der globalen Mindeststeuer

Bundestag beschließt Einführung der globalen Mindeststeuer
  • 15.11.2023
  • Lesezeit 4 Minuten

Der Bundestag hat am vergangenen Freitag, den 10. November 2023, den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie beschlossen. Nun wird sich im Dezember der Bundesrat noch einmal mit der globalen Mindeststeuer beschäftigen, ab 01.01.2024 soll sie dann gelten.

Die Umsetzung bedeutet für internationale Großkonzerne eine völlig neue Unternehmensbesteuerung. Diese besteht aus zwei Säulen: Die erste umfasst ein neues System der Zuweisung von Besteuerungsrechten an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die jeweiligen Konzerne ihre Gewinne erzielen. An diesem Konzept arbeitet die OECD derzeit noch. Die zweite Säule betrifft die eigentliche Mindestbesteuerung von 15 Prozent. 

Grundsätzlich sollen alle größeren, multinationalen Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro künftig mindestens 15 Prozent Steuern auf sämtliche Gewinne zahlen – unabhängig davon, wo und in welcher Tochtergesellschaft sie entstehen. 

In Deutschland fallen schätzungsweise etwa 600 bis 800 deutsche Unternehmen unter die neuen Mindestbesteuerungsregelungen. Erstmals sollen sie für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Erleichterungen gibt es in der Einführungsphase und Option auf weitere permanente Erleichterungen

Sehr zu begrüßen ist, dass das Parlament auch die vielfach von Verbänden und Experten geforderte Öffnungsklausel für weitere Steuervereinfachungen berücksichtigt hat.

In dem eingebrachten Regierungsentwurf sind sog. temporäre „Safe Harbor“ Regelungen enthalten, die für eine dreijährige Einführungsphase eine erleichterte Berechnung der effektiven Steuerquote auf Basis des „Country by Country Reporting“ zulassen, soweit dieses auf einem qualifizierten Konzernabschluss beruht (§ 81 Regierungsentwurf MinBeStG).  

Ein Erleichterungsantrag auf Basis der vereinfachten Berechnung kann danach gestellt werden, wenn für ein Steuerhoheitsgebiet das Bestehen eines „De Minimis Testes“, eines „Effective Tax Rate Testes“ oder eines „Routine Profit Testes“ nachgewiesen werden kann. 

Im Gesetzgebungsverfahren ist nunmehr eine Öffnungsklausel eingefügt worden, die bereits in Art. 32 der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie vom 22.12.2022 (RL EU 2022/2523) enthalten ist. Nach dieser Öffnungsklausel ist auf Antrag keine Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet zu erheben, wenn die Bedingungen eines maßgeblichen internationalen Abkommens über ein „Safe Harbour“ erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser „Safe Harbours“ wird in Rechtsverordnungen des Bundeministeriums der Finanzen geregelt (§ 99 Abs. 4 MinBestG). 

Unmittelbare Rechtsfolgen sind mit dieser Öffnungsklausel nicht verbunden. Da aber die hohe Komplexität der Mindestbesteuerungsregeln berücksichtigt werden soll und an weiteren administrativen Erleichterungen auf Ebene der OECD gearbeitet wird, bietet diese Klausel immerhin die Chance, dass künftig international vereinbarte Erleichterungen, wie z.B. „White Lists“ für „hochbesteuernde Länder“ auch nach den deutschen Regeln berücksichtigt werden können. Es war nicht nachvollziehbar, dass diese „Öffnungsklausel“ - anders als in der EU-Richtlinie - im deutschen Gesetzesentwurf bislang nicht enthalten war.

Änderungen im Außensteuergesetz 

Ebenso ist zu begrüßen, dass die Niedrigbesteuerungsgrenze in § 8 Abs. 5 AStG für passive Gesellschaften von weniger als 25 % auf weniger als 15 % gesenkt wurde.

Damit ist das seit Jahren bestehende Problem der potentiellen Höherbesteuerung von passiven Gesellschaften gelöst. Durch die Einführung der Gewerbesteuerpflicht durch § 7 Satz 7 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2017 (mit dem die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH ausgehebelt wurde) konnte es bei einer Niedrigbesteuerung im Ausland mit Steuersätzen zwischen 15 % und 25 % passieren, dass die hinzugerechneten passiven Erträge höher besteuert wurden als ein Inlandsfall. Dies deshalb, weil die Steueranrechnung gem. § 12 AStG auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer und deshalb bei körperschaftpflichtigen  Steuersubjekten die Anrechnung auf 15 % begrenzt war. Dieser Höherbelastungseffekt, der durch die Gewerbesteuerbelastung der Hinzurechnungsbeträge ausgelöst wurde, entfällt nunmehr. Bedenkt man weiter, dass viele Steuerhoheitsgebiete ohnehin an der Einführung einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer arbeiten, dürfte die Hinzurechnungssteuer in Zukunft an Bedeutung verlieren. 

Weitere Änderungen gibt es bei den Stundungsregelungen des § 6 AStG in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung. Leider bringen diese Änderungen auch eine erhebliche Verschärfung für internationale Unternehmer und ihre Familien in sogenannten Altfällen mit sich.  Dazu mehr Details in Kürze in einem gesonderten Beitrag.

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Autoren dieses Artikels

Ines Paucksch

Partnerin

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Dr. Klaus-Jörg Dehne

Head of Quality Legal & Tax

Rechtsanwalt

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