Digitalpaket / E-Commerce-Paket: Umsatzsteuerliche Änderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020

  • 19.04.2021
  • Lesezeit 7 Minuten

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. April 2021 ausführliche Erläuterungen zum sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket / E-Commerce-Paket veröffentlicht, welches zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll. Welche Neuregelungen haben Unternehmer dabei zu erwarten?

Von der Umsetzung des Jahressteuergesetzes („JStG“) 2020 sind zahlreiche Regelungen aus dem Umsatzsteuergesetz betroffen. Ein wichtiger Bestandteil der Änderungen ist die Umsetzung der 2. Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets / E-Commerce-Pakets, welches bereits mehrfach terminlich verschoben wurde und nun zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll. Davon umfasst sind insbesondere Änderungen zu Einfuhren, Lieferungen über elektronische Schnittstellen, Neuregelungen des Versandhandels („Fernverkäufe“) und die Einführung bzw. Erweiterung besonderer Besteuerungsverfahren. Unternehmer, die von den Neuregelungen betroffen sind, müssen diese rechtzeitig umsetzen.

Aus Mini-One-Stop-Shop wird One-Stop-Shop

Zum 1. Juli 2021 wird durch die Einführung des One-Stop-Shops („OSS“) der Anwendungsbereich des bereits bestehenden Mini-One-Stop-Shops („MOSS“) deutlich erweitert und in Besteuerungsverfahren für EU-Verfahren, Nicht-EU-Verfahren und Importe („IOSS“) unterschieden. Der OSS ermöglicht es künftig, neben den bislang vom MOSS umfassten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe, Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren mit einem Sachwert bis zu 150 Euro und übrige Dienstleistungen, soweit diese an „Nichtunternehmer“ (insbesondere Privatpersonen) mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erbracht werden, zu melden.

Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens wird es ermöglicht, die oben gelisteten, im EU-Ausland steuerpflichtigen Umsätze, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden und die Umsatzsteuer abzuführen. Die Anmeldungen der steuerpflichtigen Umsätze über das OSS-Verfahren ist nur EU-einheitlich und einheitlich für alle betroffenen Umsätze möglich. Etwaige Vorsteuerbeträge können nicht im Rahmen dieses Besteuerungsverfahrens, sondern nur über das Vorsteuervergütungsverfahren des jeweiligen Mitgliedstaates geltend gemacht werden, falls dort keine umsatzsteuerliche Registrierung besteht. 

Durch die Nutzung des OSS-Verfahrens entfällt insoweit eine Registrierungspflicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die betroffene Umsatzsteuer für sämtliche Mitgliedstaaten über eine zentrale Plattform im Inland zu erklären, wodurch die Sprachbarrieren bei ausländischen Steueranmeldungen künftig entfallen.

Weitere Folgen der Einführung des OSS sind die Änderungen und der teilweise Wegfall von Vereinfachungsregelungen bei Lieferungen und Leistungen, die über den OSS gemeldet werden können. So fällt unter anderem die Vereinfachungsregelung bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr für inländische Streckenanteile weg. Dies gilt unabhängig davon, ob das OSS-Verfahren vom Unternehmer tatsächlich genutzt wird.

Die Teilnahme am OSS bzw. am IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg seit 1. April 2021 beim BZSt anzeigen. 

Einfuhren von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 21a UStG)

Zudem befasst sich das JStG 2020 mit einer Sonderregelung für die Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. 

Bislang galt eine Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren mit einem zollrechtlichen Warenwert bis 22 Euro. Diese Befreiung entfällt grundsätzlich zum 1. Juli 2021, was dementsprechend dazu führt, dass bei jeder Einfuhr Einfuhrumsatzsteuer anfällt. Die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro bleibt allerdings bestehen. 

Durch die Neuregelung wird künftig zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei jeder Sendung eine Einfuhrabfertigung erforderlich. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den jeweiligen Zollstellen. Um diesen zu vermeiden, soll es mit der Neuregelung in § 21a UStG („Special Arrangement“) möglich sein, dass der Dienstleister (Post- oder Kurierdienstleister) die Waren bei einem Sachwert von bis zu 150 Euro im Namen und für Rechnung der Empfänger zum freien Verkehr anmelden kann. Von dieser Regelung darf Gebrauch gemacht werden,

  • wenn der Dienstleister einen entsprechenden Antrag stellt,
  • die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht in Anspruch genommen wird (keine Meldung über OSS),
  • die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub vorliegen,
  • die Beförderung / Versendung der Ware in Deutschland endet und
  • es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der anfallende Einfuhrumsatzsteuerbetrag dem Aufschubkonto des Dienstleisters belastet werden. Der Empfänger der Ware hat dann bei Auslieferung dem Dienstleister die entstandene Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, welcher diese dann an die Finanzbehörden entrichtet. Zu beachten sind dabei weitreichende Haftungsrisiken für den Dienstleister.
 

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Neuregelung Versandhandel / Fernverkäufe § 3c UStG

Die Regelungen für den Versandhandel werden zum 1. Juli 2021 geändert und künftig als „Fernverkauf“ bezeichnet. Ein solcher Fernverkauf ist gegeben, wenn ein Gegenstand an einen „Nichtunternehmer“ (insbesondere Privatperson) geliefert wird und dabei der Transport der Ware durch den Lieferanten entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder aus einem Drittland mit Einfuhr in einem Mitgliedstaat erfolgt.

Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe gilt bislang für jeden Mitgliedstaat der EU eine länderspezifische Lieferschwelle, bis zu deren Überschreiten keine im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbare Lieferung ausgeführt wird und somit keine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist. Diese länderspezifischen Lieferschwellen werden nun durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i.H.v. 10.000 Euro ersetzt. Bei Überschreiten der Schwelle oder Verzicht auf deren Anwendung liegt der Ort der Lieferung eines Fernverkaufs an dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Um eine Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu vermeiden, kann das neue OSS-Verfahren für Fernverkäufe genutzt werden.

Beim Fernverkauf von aus Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren als dem Mitgliedstaat, in dem der Warentransport endet, gilt als Ort der Lieferung der Bestimmungsmitgliedstaat, d. h. der Ort, an dem sich die Ware am Ende des Transports befindet.

Beim Fernverkauf von aus Drittländern in Deutschland eingeführten Waren an Abnehmer in Deutschland ist eine Unterscheidung in Abhängigkeit von der Höhe des zollrechtlichen Sachwertes vorzunehmen. Sofern der zollrechtliche Sachwert von 150 Euro nicht überstiegen und die Besteuerung der Lieferanten über das IOSS-Verfahren erfolgt, findet die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG Anwendung. Die Lieferung im Inland ist jedoch steuerpflichtig und über das OSS-Verfahren zu melden.

Lieferungen über elektronische Schnittstellen / Fiktives Reihengeschäft

Die Regelungen des neu geschaffenen § 3 Abs. 3a UStG setzen auf den Grundregeln des OSS und des IOSS auf. Ab dem 1. Juli 2021 werden bei Lieferungen, die über bestimmte Online-Marktplätze abgewickelt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Lieferketten in Form von Reihengeschäften fingiert. An diesen fiktiven Reihengeschäften im Sinne der Neuregelung sind immer 

  • ein Online-Händler,
  • ein Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (z. B. elektronischer Marktplatz)
  • und ein Endabnehmer

beteiligt.

Die umsatzsteuerliche Behandlung wird dabei insbesondere vom Warenwert, der Ansässigkeit des Online-Händlers und dem Ort des Beginns des Warentransports abhängen. 

Der Begriff der elektronischen Schnittstellen ist dabei weit zu fassen, sodass beinahe jeder elektronische Marktplatz, jede Plattform und jedes Portal darunterfallen, die eine solche Lieferung unterstützen. Unterstützen bedeutet, dass die elektronische Schnittstelle es einem Erwerber und einem Lieferer, der die Gegenstände zum Verkauf anbietet, ermöglicht, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Waren über diese elektronische Schnittstelle an den Erwerber resultiert. Hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen, die im BMF-Schreiben vom 1. April 2021 ausführlich erläutert sind.  

Die folgenden beiden Konstellationen sind im Zusammenhang mit der Neuregelung ab dem 1. Juli 2021 betroffen:

  • Warenlieferungen über eine elektronische Schnittstelle an einen Nichtunternehmer durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer, bei denen der Transport in der EU beginnt und endet (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG). Dabei können Beginn und Ende des Transports sowohl im gleichen EU-Land als auch in zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen. Lieferungen eines in der EU ansässigen Unternehmers sind davon jedoch nicht umfasst.
  • Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro mittels einer elektronischen Schnittstelle an Nichtunternehmer oder an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person, die weder die Erwerbsschwelle überschreitet, noch auf ihre Anwendung verzichtet hat (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG). Die Ansässigkeit des Lieferanten ist hier unerheblich. Der Transport muss jedoch durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung erfolgen, wobei es ausreicht, wenn der Lieferant daran indirekt beteiligt ist. 

Gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 3 Abs. 6b UStG wird die Lieferung der elektronischen Schnittstelle an den Endabnehmer – unabhängig von der Transportverantwortung – immer als die bewegte Lieferung im Reihengeschäft angesehen.

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Autor dieses Artikels

Marion Fetzer

Partner, Head of Indirect Tax

Steuerberaterin

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