Facebook-Konzern: Bundeskartellamt verschärft Aufsicht von Meta

  • 05.05.2022
  • Lesezeit 4 Minuten

Das Bundeskartellamt weist dem Digitalkonzern Meta eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ zu. Es ist nach Alphabet (u.a. Google und Youtube) der zweite Anwendungsfall der neuen Regeln des § 19a GWB. Das sind die Folgen für den Betreiber von Facebook, Instragram und WhatsApp.

Nach dem ersten Anwendungsfall Alphabet/Google (wir berichteten) unterliegt nun der nächste US-Techkonzern in Deutschland einer verschärften Kontrolle: Das Bundeskartellamt hat am 4. Mai 2022 auch für Meta (vormals Facebook) nach zeitweilig streitigem Verfahren eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ förmlich festgestellt.

Effizienteres Vorgehen gegen mögliche Wettbewerbsverstöße von Meta

Daraus folgt, dass auch Meta den neuen Regeln des § 19a GWB unterworfen wird. Diese ermöglichen dem Bundeskartellamt, früher und effektiver gegen wettbewerbsgefährdende Praktiken vorzugehen. Meta ist nämlich durch sein digitales Ökosystem mit einer sehr großen Zahl von Nutzern der zentrale Spieler im Bereich der sozialen Medien. „Unsere Feststellung versetzt uns in die Lage, gegen etwaige Wettbewerbsverstöße deutlich effizienter vorzugehen, als wir das mit den bislang verfügbaren Instrumenten tun konnten“, so der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt.

Großes Ökosystem von Meta ausschlaggebend

Meta ist ein international tätiger Digitalkonzern, der insbesondere für seine Dienste Facebook (einschließlich Messenger), Instagram und WhatsApp bekannt ist. Dazu gehören Features wie „Stories“, „Reels“ und Angebote wie „Watch“ oder „Shops“. Meta arbeitet derzeit am „Metaverse“. Das ist eine umfassende virtuelle 3D-Welt und Metas großes Zukunftsprojekt, für das das Unternehmen insbesondere auch Hard- und Software entwickelt. Hierfür erwarb der Digitalkonzern auch den 3D-Brillen- und Technologiehersteller Oculus und benannte ihn in Meta Questum.

Rund 3,5 Milliarden Menschen weltweit nutzen Dienste von Meta, auch ein großer Teil der Deutschen. Dadurch verfügt Meta über viele Daten und gehört somit zu den führenden Anbietern im Bereich Social-Media-Werbung, durch die sich das Unternehmen bislang nahezu ausschließlich finanziert. Insgesamt betreibt Meta somit in diesem Bereich ein stetig wachsendes, starkes, werbefinanziertes Ökosystem.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Meta?

Schon zuvor hat das Bundeskartellamt wettbewerbliche Bedenken gegen bestimmte Praktiken von Meta angemeldet. Dies betraf etwa Anfang 2019 die Untersagung der Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen oder 2020 die Verknüpfung des 3D-Brillen-Angebots von Meta Quest mit Facebook. Gegen diese Entscheidungen laufen derzeit anhängige Rechtsstreitigkeiten. Durch die jetzt erfolgte Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Metas für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB können solche Verfahren zukünftig schneller abgeschlossen und wirksame Maßnahmen durch das Bundeskartellamt verhängt werden.

Die Entscheidung gilt zunächst nur für fünf Jahre. Währenddessen unterliegt Meta der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 2 GWB, die es etwa ermöglicht, die zwingende Verknüpfung eines Angebots mit einer dafür nicht erforderlichen Nutzung weiterer Dienste zu verbieten.

Was bedeutet die Meta-Einstufung für andere Unternehmen?

Für andere Unternehmen ergeben sich zunächst keine konkreten Rechtsfolgen aus der Einstufung von Meta. Aber: Gerade mit Blick auf eine weitere Speicherung, Zusammenführung und Verwendung der unternehmenseigenen Daten durch Meta und seine Töchter sowie verpflichtende Facebook-Accounts bei Kooperationen mit Meta-Töchtern empfiehlt es sich genauer hinzusehen und diese auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für Werbung auf Social Media. Hiergegen wird man künftig schneller vorgehen können.

Meta hat auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichtet und bestreitet die Normadressatenstellung im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB nicht. Meta und Alphabet/Google dürften nicht die letzten Entscheidungsfälle nach § 19a GWB bleiben. Auch gegen Amazon und Apple laufen derzeit noch Verfahren.

Die Pressemitteilung des BKartA finden Sie hier >>

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Autor dieses Artikels

Dr. Stefan Meßmer

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