Geldwäschegesetz: Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister für ausländische „Vereinigungen“

  • 11.10.2024
  • Lesezeit 5 Minuten

Infolge der Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Transparenzregister eingeführt. Seit dessen Umstellung auf ein Vollregister ist die Mitteilung der sogenannten wirtschaftlich Berechtigten für fast alle inländischen Unternehmensformen verpflichtend. Doch auch ausländische „Vereinigungen“ können einer Mitteilungspflicht unterliegen. Bei Missachtung drohen weitreichende Folgen.

Das aufgrund der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie neu gefasste GwG führte im Oktober 2017 zur Einführung des Transparenzregisters gemäß dessen § 18 Abs. 1. Seither unterlag es weiteren, verschiedensten Gesetzesänderungen.

Kernfrage im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist stets die nach dem sogenannten wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG. Dabei geht es um die Ermittlung derjenigen natürlichen Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine inländische juristische Person des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaft letztendlich steht. Das GwG spricht insoweit auch von „Vereinigungen“ (§ 20 GwG).

Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister – mittlerweile Mitteilungspflicht für nahezu sämtliche Formen von Vereinigungen

Seit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten für nahezu sämtliche Vereinigungen verpflichtend. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 zählt hierzu auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 707 BGB).

Doch auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland können einer Mitteilungspflicht im Transparenzregister der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Eine Missachtung kann weitreichende Folgen haben.

Das Geldwäschegesetz und ausländische Vereinigungen – wann gilt die Mitteilungspflicht?

Wann genau eine ausländische Vereinigung die Mitteilungspflicht des § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG trifft, ist in § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG geregelt und lässt sich seit der letzten Anpassung in drei wesentliche Fallgruppen einteilen:

1. Wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie hält oder sich verpflichtet, solches Eigentum zu erwerben.

Die erste Fallgruppe beschäftigt sich mit dem beabsichtigten Eigentumserwerb durch eine ausländische Vereinigung und, seit dem 28. Dezember 2022, auch mit bereits vorhandenem Eigentum an einer Immobilie in Deutschland.

Als Immobilie im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG werden neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) erfasst. Ausländische Vereinigungen, die zum Stichtag des 28. Dezembers 2022 in Deutschland Eigentum an einer Immobilie halten, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anmelden. Gleiches gilt, wenn Eigentum an einer Immobilie erworben werden soll. Die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG wird hierbei bereits durch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ausgelöst, was – wie nachfolgend dargestellt – unmittelbare Folgen auf die notarielle Beurkundung haben kann.

2. Wenn sich Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen.

Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf den mittelbaren Erwerb von Grundeigentum durch eine ausländische Vereinigung.

Erwerb umfasst hierbei jeglichen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerb i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG, der mindestens zu einem 90-prozentigen Anteilserwerb an einer Vereinigung mit Immobilieneigentum führt. Beispielsweise durch den Hinzuerwerb durch einen bereits bestehenden Gesellschafter, die Übertragung auf einen neuen Gesellschafter oder auch durch Anwachsung oder Erbfolge. Sobald die Schwelle von 90 Prozent erreicht wird, entsteht somit die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG.

3. Wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3a des GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben.

Die dritte Fallgruppe des § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG (§ 1 Abs. 3a GrEStG) dient hingegen im Wesentlichen als Auffangtatbestand aus der steuerlichen Missbrauchsvermeidungsregelung – ebenfalls mit einer Schwelle von 90 Prozent. Hierbei werden diejenigen Rechtsvorgänge erfasst, aus denen am Ende (im Wege einer Addition unmittelbarer oder mittelbarer oder teils unmittelbarer, teils mittelbarer Beteiligungen) eine wirtschaftliche Beteiligung in der Schwellenhöhe hervorgeht.

Ausnahmen zur Mitteilungspflicht und Rechtsfolgen bei Missachtung

Eine Ausnahme zur Mitteilungspflicht liegt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GwG vor, wenn die von den Fallgruppen des § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG erfasste Vereinigung bereits ihre wirtschaftlich Berechtigten an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäische Union übermittelt hat. Zwar gilt diese Ausnahme auch dann, wenn der entsprechende EU-Mitgliedstaat im Vergleich zu Deutschland abweichende Voraussetzungen bzw. Anforderungen hat, jedoch muss die Übermittlung vollständig sein und den dortigen Gesetzen entsprechen. Bestehen hieran Zweifel, sollte sicherheitshalber zusätzlich eine Mitteilung an das deutsche Transparenzregister vorgenommen werden, was im Übrigen auch der Auffassung des Bundesverwaltungsamtes entspricht.

Liegt eine Mitteilungspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG vor und wurde diese vorsätzlich missachtet, kann dies gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 55 i. V. m. Satz 2 GwG mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Im Falle schwerwiegender wiederholter oder systematischer Verstöße drohen höhere Strafen. Im Falle leichtfertiger Begehung können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Darüber hinaus besteht die Gefahr des sog. „name and shame“, d.h. der Veröffentlichung von bestandskräftigen Maßnahmen, unanfechtbaren Bußgeldentscheidung und entsprechenden Gerichtsentscheidungen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes oder der zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörde. Schlussendlich gilt im Falle der (noch) nicht erfolgten Mitteilung ein Beurkundungsverbot für Notare gem. § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG vor, so dass Transaktionen mit dieser Vereinigung nicht beurkundet werden dürfen – was wiederum zu erhöhten Transaktionskosten und Zeitverzögerungen führen kann.

Artikel teilen:

Autoren dieses Artikels

Bernhard Rehbein

Partner

Rechtsanwalt

Konstantin Troll, LL.M.

Manager

Rechtsanwalt

Was können wir für Sie tun?

Jetzt Kontakt aufnehmen

Kontakt aufnehmen