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Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 reagiert die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen aus dem Jahr 2018 und passt den Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 12.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UStAE) dahingehend an. Hintergrund zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist, dass der BFH mit Urteil vom 7. Februar 2018 (Az. IX R 17/17) entschieden hatte, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, welches das Wasser liefert. Wer ist nach neuestem Stand zur Anwendung der geringen Steuerlast befugt und wie erfolgt die Abgrenzung der Leistungen?
Mit dem neuen BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun, entgegen ihrer bisherigen Auffassung (BMF-Schreiben vom 7. April 2009), der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen. Zukünftig ist es deshalb für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgt. Für die Praxis hat dies zur Folge, dass künftig nicht nur Wasserversorgungsunternehmen selbst, sondern jedwede Unternehmen, wie beispielsweise Bauunternehmen, von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 7 % bei solchen Leistungen profitieren können. Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen sind hiervon ebenfalls betroffen und unterliegen fortan auch dem ermäßigten Steuersatz (sog. übliche Nebenleistungen).
Nicht umfasst sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung des „Legens eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenfalls unterliegen Leistungen, die nicht oder nicht ausschließlich das „Legen eines Hauswasseranschlusses“ betreffen, nicht dem ermäßigten Steuersatz. Das BMF macht damit deutlich, dass die Leistungen auf der Vorstufe der Leistung „Legen eines Hauswasseranschluss“ von anderen Unternehmern weiterhin mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Es ist daher anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen, welcher Unternehmer aus steuerlicher Sicht die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ tatsächlich erbringt.
Zusätzlich führt das BMF aus, dass nunmehr Leistungen zur Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) entgegen der heutigen Praxis insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegen. Diese Abkehr von der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung beruht nicht auf dem oben angeführten Urteil des BFH und hat daher zu Recht für Kritik von den kommunalen Spitzenverbänden gesorgt. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF an diesen beiden strittigen Auffassungen festhalten wird bzw. ob das BMF-Schreiben einer baldigen Präzisierung unterzogen wird.
Abschließend gilt es zu beachten, dass der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ vollständig erhalten bleibt, sodass diese Leistungen auch weiterhin einen Anwendungsfall des § 13b UStG darstellen können.
Anwendung finden die genannten Regelungen auf alle noch offenen Fälle. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen enthält das neue BMF-Schreiben darüber hinaus eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn sich der leistende Unternehmer auf die bisher gültigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009 (Az. IV B 8 – S 7100/07/10024) beruft.
Vielen Dank an meinen Co-Autor Enno Thönnes.
Karl-Heinz Linnenberg
Partner
Steuerberater
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