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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant eine umfangreiche Reform des Rechts der Personengesellschaften. Am 18. November 2020 wurde der Referentenentwurf für dieses Vorhaben veröffentlicht. Bis zum Sommer dieses Jahres soll das Gesetz mit weitreichenden Änderungen – vor allem auch im BGB und HGB – beschlossen werden. Die Ziele der Reform sind die Konsolidierung des Rechts der GbR, die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und die Behebung von Publizitätsdefiziten. Der vorliegende Beitrag möchte die wesentlichen geplanten Änderungen knapp zusammenfassen und Auswirkungen auf die Praxis darstellen.
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird nun ausdrücklich im Gesetz verankert; sie kann zukünftig „selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen“. Sie wird damit jedoch nicht zu einer juristischen Person, was aus der Sicht des Steuerrechts von Bedeutung ist. Denn die Besteuerung der Gesellschaft als Mitunternehmerschaft nach dem EStG bleibt insofern unangetastet.
Der Gesetzgeber schafft nun die Voraussetzungen für drei Varianten der GbR:
Sowohl die nicht rechtsfähige Innengesellschaft als auch die rechtsfähige, aber nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden voraussichtlich zukünftig nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Eine umfangreiche Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, der Erwerb von Grundstücken oder das Halten von Anteilen an einer GmbH sind zukünftig nur noch möglich, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Hierdurch wird sie zur „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, oder kurz zur „eGbR“, und muss damit im Rechtsverkehr einen dieser zwei Zusätze führen.
Zu diesem Zweck wird ein Gesellschaftsregister geschaffen, welches von den Amtsgerichten geführt werden soll. Eintragungen setzen die Mitwirkung eines Notars voraus. Eine unmittelbare und grundsätzliche Verpflichtung zur Eintragung in das Register wird es für eine GbR nicht geben.
Allerdings kann eine GbR zukünftig nur noch dann als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden oder Gesellschafterin einer Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft/GmbH werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Auch von den Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz wird zukünftig nur eine eGbR Gebrauch machen können.
Überraschend ist, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn es also um Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs geht, eine solche Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister nicht notwendig sein soll. Eine Schutzrechtsanmeldung und -eintragung kann also auch zukünftig durch eine GbR erfolgen. Eine nachvollziehbare Begründung für diese abweichende Behandlung findet sich im Referentenentwurf allerdings nicht.
Zukünftig können auch Personengesellschaften einen Vertragssitz und einen hiervon abweichenden Verwaltungssitz haben. Auch ausländische Geschäftsanschriften können zukünftig registriert werden. Das eröffnet ein grenzüberschreitendes Gestaltungspotential, sowohl aus der Sicht des Gesellschaftsrechts als auch des Steuerrechts.
Trotz aller Reformbestrebungen bleibt die erhebliche Flexibilität der GbR erhalten. Bis auf wenige Ausnahmen kann von dem Großteil der gesetzlichen Regelungen abgewichen werden.
Zwar werden die Normen des HGB kräftig umstrukturiert und ein zentraler Verweis auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verankert, dieses bildet zukünftig den Auffangtatbestand für das Recht der Personenhandelsgesellschaften. Aber weitere, tiefgehende Eingriffe in das Recht der Personenhandelsgesellschaft finden aus der Sicht des Rechtspraktikers nicht statt. Allerdings wird nunmehr ein geschlossenes Beschlussmängelrecht im Gesetz verankert. Zukünftig bietet auch das HGB den Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft das (aus dem Aktienrecht bekannte und für die GmbH analog geltende) zweigliedrige System von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage an, von dem die Gesellschafter jedoch abweichen dürfen. Außerdem wird das Recht der Personenhandelsgesellschaften – eigentlich konzipiert für gewerbliche Tätigkeiten – nun auch formell geöffnet für „die gemeinsame Ausübung freier Berufe“.
Das Informationsrecht des stillen Gesellschafters und auch des Kommanditisten wird gestärkt.
Gleichwohl müssen Kommanditisten zukünftig sorgfältiger sein: Beziehen sie gutgläubig Scheingewinne, etwa im Rahmen von Schneeballsystemen oder anderen zweifelhaften Modellen, so müssen diese Gewinne zukünftig an die Gesellschaft erstattet werden. Auch bei einer vorzeitigen Geschäftsaufnahme der Gesellschaft vor Eintragung der Stellung als Kommanditist droht eine unbeschränkte persönliche Haftung. Dies gilt selbst dann, wenn dem Gläubiger die Kommanditistenstellung bekannt gewesen ist.
Während das Recht der GbR deutlich umgestaltet wird, ändert sich im Recht der Personenhandelsgesellschaften materiell nicht sehr viel. Allerdings raten wir nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu einer Prüfung bestehender Gesellschaftsverträge. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen könnten so manchen, bisher gut durchdachten Mechanismus bestehender Gesellschaften stören oder in ein anderes Licht rücken. Das sollten die Gesellschafter vermeiden.
Bei Fragen zur geplanten Reform oder sonstigen Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht sprechen Sie gerne mich oder meinen Kollegen und Co-Autoren Daniel Laws an.
Alexander Busch, LL.M.
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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