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Am 5. Mai 2021 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz erlassen, das öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, zukünftig bei der Beschaffung von Fahrzeugen eine bestimmte Quote sauberer Fahrzeuge einzuhalten. Dieses sog. „Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz“ dient der Umsetzung europäischer Vorgaben zur Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (s. Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, sog. Clean Vehicles Directive, kurz „CVD“). Wir zeigen Ihnen auf, welche Fahrzeugbeschaffungen von diesem neuen Gesetz umfasst sind und welche Besonderheiten ab sofort bei der Fahrzeugbeschaffung zu beachten sind.
Das Gesetz ist am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 31, 1691) veröffentlicht worden und am 15. Juni 2021 in Kraft getreten. Es schreibt erstmals bei der öffentlichen Auftragsvergabe verbindliche Mindestziele vor, die bei der Beschaffung von emissionsarmen und -freien Pkw sowie von leichten und schweren Nutzfahrzeugen, insbesondere auch für Busse im ÖPNV, zu beachten sind. Das Gesetz gilt seit dem 2. August 2021 und verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, also insbesondere Kommunen und Landkreise, aber auch Bund und die Länder dazu, dass ein Teil der angeschafften Fahrzeuge künftig emissionsarm oder -frei sein muss. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bestimmte, privatrechtlich organisierte Akteure (z.B. Post und Paketdienste, Stadtreinigung) bei der Erbringung einzelner Dienstleistungen.
Das SaubFahrzeugBeschG regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge ebenso wie bei der Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Personenbeförderung), für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden. Es gilt vor allen Dingen für Nutzfahrzeuge, wobei es zwischen sauberen leichten Nutzfahrzeugen (zu denen auch Pkw gehören können), sauberen schweren Nutzfahrzeugen und emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen unterscheidet. Was jeweils darunter zu verstehen ist, wird in § 2 des Gesetzes definiert. Zu den Nutzfahrzeugen im Sinne des SaubFahrzeugBeschG gehören insbesondere auch Busse.
Nach § 3 gilt das Gesetz seit dem 2. August 2021 für folgende Beschaffungen:
Nicht anzuwenden ist das Gesetz bei Bagatell- und Kleinaufträge im Sinne des Art. 5 Abs. 4 VO 137/2007. Danach sind ausgenommen
Darüber hinaus nimmt § 4 des Gesetzes weitere Fahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit vom Anwendungsbereich aus, z.B.:
Gemäß § 10 gilt das Gesetz bei Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird. Auf Vergaben, die vor dem 2. August 2021 begonnen wurden, aber erst nach dem 2. August 2021 den Zuschlag erhalten haben, ist es dagegen nicht anzuwenden. Entscheidend ist mithin der Beginn des Vergabeverfahrens, er muss nach dem 2. August 2021 liegen. Bei bestehenden Rahmenvereinbarungen gilt: hat der Auftraggeber vor dem 2. August 2021 Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und erst nach dem 2. August 2021 Straßenfahrzeuge per Einzelabruf beschafft, gilt das Gesetz für diese Beschaffung nicht.
Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes müssen die Auftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt einhalten. Diese Mindestziele bestimmen sich jeweils als Mindestprozentsatz an der Gesamtzahl der gemäß § 3 in dem dort jeweils festgelegten Referenzzeitraum beschafften Nutzfahrzeuge (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Die Verpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, einer behördlichen Anordnung bedarf es nicht. Daher sind die Vorgaben auch ohne entsprechende behördliche Mitteilung seit Inkrafttreten des SaubFahrzeugBeschG zu beachten. § 8 sieht zudem umfangreiche Dokumentationspflichten der Auftraggeber vor. So haben sie unter anderem in den Vergabebekanntmachungen – nachträglich - die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe beschafft wurden, unterteilt nach sauberen leichten Nutzfahrzeugen, sauberen schweren Nutzfahrzeugen und emissionsfreien schweren Nutzfahrzeugen, sowie jeweils unterteilt nach Fahrzeugklassen, anzugeben.
Die Mindestziele sind in § 6 geregelt. Danach gilt Folgendes:
Saubere leichte Nutzfahrzeuge und Pkw
Saubere schwere Nutzfahrzeuge
Die genannten Beschaffungsquoten werden neben der Bundesverwaltung auch den einzelnen Ländern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (z.B. Polizei) verpflichtend vorgegeben. Die Mindestziele können bei Bedarf länderübergreifend sowie auch in den Ländern flexibel aufgeteilt werden, solange sie landesweit insgesamt eingehalten sind. Auch sog. Branchenvereinbarungen auf Landesebene können bei Bedarf von den Ländern herangezogen werden, um die Ziele zu erfüllen. Die Überwachung der Einhaltung der Mindestziele ist Sache der Länder (§ 5 Abs. 2 Satz 1). § 5 enthält zudem konkrete Vorgaben zum Abschluss von Branchenvereinbarungen oder zur Bildung länderübergreifender, gemeinsamer Mindestziele. Ob und in welchem Umfang die Länder von diesen Befugnissen Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten.
Dr. Christian Teuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht
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