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Apple hat einen Passus zu Non-fungible Token (NFT) in seine App-Store-AGB aufgenommen, der diese nicht nur weiter pushen, sondern auch die weitere Entwicklung von NFTs nachhaltig beeinflussen könnte. Dazu gibt es jedoch wettbewerbsrechtliche Bedenken – Entwicklungsunternehmen im Bereich NFT sollten aufhorchen.
Non-fungible Token (NFT) sind derzeit in aller Munde. Zahlreiche namhafte Unternehmen arbeiten bereits mit der neuen Technologie. Die digitalen Inhabernachweise werden insbesondere als zentral für die Schaffung des Metaverse betrachtet. Nun hat auch der Techkonzern Apple auf diese Entwicklung reagiert und seine App-Store-Richtlinie zu NFT angepasst.
Neue AGB von Apple setzen engen Rahmen für NFT-Nutzung
Neu unter Ziff. 3.1.1. der AGB von Apples App Store ist nun ein Passus, der „minting“ „listing“ und „transferring“ in Apps erlaubt. Nutzern darf auch angezeigt werden, welche NFT sie besitzen, „provided that NFT does not unlock features or functionality within the app.“ Ergänzend dürfen Apps nicht selbst zu Kaufmechanismen leiten – mit Ausnahme der iOS eigenen in-App-Käufe.
Dies könnte einerseits bedeuten, dass Apple verhindern möchte, dass über NFT der eigene in-App-Kaufmechanismus umgangen wird – an dem insbesondere auch Apple mitverdient –, andererseits aber auch, dass Apple die freie Entwicklung der Nutzbarkeit und Einbindung von NFT in iOS-Apps durch das Setzen von Limits einschränkt (so sieht es etwa Theo Priestley auf der Plattform LinkedIn). Laut Priestley könnte Apple damit auch beabsichtigen, mitzubestimmen, wie sich NFT und andere web3-Machanismen in Metaverse-Projekte einbinden lassen sollen und so seine eigenen Vorstellungen des Metaverse vorantreiben.
NFT – Chance für echtes „digitales Eigentum“
Während sich bei Kryptowährungen zwar die Anzahl, praktisch nicht aber die einzelne Identität der Token dem „Holder“ zuordnen lässt, gelingt NFT das, was bislang nicht möglich schien, und zwar „digitales Eigentum“ bzw. „digitale Inhaberschaft“. Dies lässt sich bei Kryptowährungen so beschreiben: Hat man eine Hand voll Geldscheine, kann man zwar sagen, welche Währung wie oft vorkommt und welche Seriennummer die Scheine haben. Letztendlich sind die einzelnen Scheine mit gleicher Währung und Wert aber austauschbar („fungible“). So ist das auch mit der Kryptowährung: Theoretisch ist jeder einzelne Token auf einem bestimmten eindeutigen Ort auf der jeweiligen Blockchain gespeichert, zentral ist aber eigentlich nur die Menge und der Wert der Währung.
NFT hingegen sind aber eben nicht „fungible“ und profitieren von dieser eindeutigen Nachweisbarkeit auf der Blockchain. Denn dadurch wird auch immer der jeweilige Inhaber (bzw. dessen „Wallets“) ausgewiesen. Wie genau sich die Anwendungsbereiche der NFT entwickeln, bleibt abzuwarten. Während einige Nutzer NFT allein für das „minten“ (d.h. das Transferieren von Dateien und somit das Speichern auf der Blockchain) sowie das Handeln von und mit digitalen Kunstwerken oder Avataren nutzen, können sie auch einfach einen eindeutigen und beinahe fälschungssicheren Inhabernachweis darstellen und theoretisch sogar Grundbücher ersetzen. Insbesondere mit dem Zukunftsthema Metaverse und einhergehenden neuen, rein virtuellen Welten sorgt dies für zahlreiche neue Anwendungsbereiche: Avatare, Items, Mode, Kunst, Grundstücke und sonstige Gegenstände, die alle für das Bauen und das Leben dort erforderlich werden. NFT können aber auch bloß das Eintrittsticket in Metaverse-Projekte oder Veranstaltungen darstellen.
Möchte etwa ein Modelabel eine Kleidungskollektion als NFT herausbringen, kann es die Anzahl an Teilen limitieren. Wer dann etwas von diesem Label oder aus dieser Kollektion haben möchte, muss dies entweder direkt von dem Modelabel erwerben oder aber auf dem sekundären Markt von Inhabern der NFT ggf. zu einem höheren Preis kaufen. Dies ermöglicht auch Modelabeln durch Bestimmungen im „smart contract“ an Verkäufen auf dem sekundären Markt zu profitieren.
Einschränkung des Wettbewerbs durch die neuen AGB?
Weshalb spielen diese neuen AGB aber nun eine Rolle für App-Entwickler? Apps werden in der Regel über App-Stores für die jeweiligen Betriebssysteme veröffentlicht. Zentral sind derzeit die zugehörigen Ökosysteme von Apple und Android. Dazu gehört aber auch die Vereinbarkeit mit den jeweiligen AGB, die für den Zugang zum Ökosystem notwendig ist. Gibt Apple aber nun vor, wie sich NFT weiterentwickeln dürfen – oder eben nicht–, wirkt sich das auch maßgeblich auf die Technologie aus. Schließlich könnte dadurch ein anderes Ergebnis erzielt werden als durch eine unbeeinflusste Fortentwicklung von NFT.
Bereits in einem laufenden Verfahren gegen Apple wegen des Gebots an Musikstreaming-Dienste, nur in-App-Käufe über iOS zu verwenden, konstatierte die Europäische Kommission, dass dies aus ihrer Sicht durch dessen „Gatekeeper“-Stellung und die hohen Provisionen von 30 % bei in-App-Käufen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV darstellen könnte.
Auch die Einschränkung, NFT weitergehende Funktionalitäten in einer App zukommen lassen zu können, könnte eine unbillige Wettbewerbsbehinderung im Sinne des Art. 102 AEUV darstellen. Schließlich wird hierdurch nicht nur dieser neuen Technologie ein enger Rahmen durch Apple gesetzt, vielmehr wird dadurch auch verboten, NFT in einer anderen als durch Apple geduldeten Weise zu verwenden. Dies kann den gesamten Innovationswettbewerb im Bereich NFT negativ beeinflussen, da die App-Entwickler faktisch von der Aufnahme in App-Stores abhängig sind. Apple bestimmt demnach, welche Fortentwicklung ihm „billig“ erscheint – womöglich zulasten kleinerer Unternehmen.
Genaue Überprüfung der Geschäftspraktiken empfohlen
Konkret heißt das für App-Entwickler: Sind sie im Bereich von NFT tätig und möchten in ihrer App weitergehende Funktionen oder Zahlungsmöglichkeiten einbauen, sollten sie eine rechtliche Prüfung der Geschäftspraktik anstoßen. Schließlich könnte das Verhalten in Apples App-Store den Innovationswettbewerb unbillig behindern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Verpflichtung der Nutzung von iOS-in-App-Käufen gelegt werden.
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