Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro seit heute anwendbar
- 26.10.2022
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Ab heute können Arbeitgeber die sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Unsere Lohnsteuerexperten beleuchten die Eckpunkte und was bei der praktischen Umsetzung zu beachten ist.
Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie wurde vom Bundeskabinett am 14. September 2022 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 30. September 2022 verabschiedet. Mit der nun erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 1743) ist die steuer- und beitragsfreie Auszahlung ab dem 26. Oktober 2022 möglich. Die Steuer- und Beitragsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet.
Durch die Einführung von § 3 Nr. 11c EStG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflationseffekte eine Ausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Die Zahlung kann als Bar- oder Sachzuwendung erfolgen. Ferner ist die Zahlung von Teilbeträgen oder Zuwendungen bis zu diesem Höchstbetrag im Begünstigungszeitraum möglich.
Eckpunkte und Praxishinweise
- Der Begünstigungszeitraum beginnt am 26. Oktober 2022 und endet am 31.12.2024
- Die Inflationsausgleichsprämie gilt je Dienstverhältnis. Das bedeutet, dass die Prämie bei einem Arbeitgeberwechsel im Begünstigungszeitraum auch mehrmals gewährt werden kann.
- Die Prämie ist in einem sachlichen Zusammenhang mit der allgemeinen Preissteigerung zu gewähren. In diesem Zusammenhang bietet sich eine entsprechende Mitarbeiterinformation zu Dokumentationszwecken an.
- Ob und in welcher Höhe die Prämie gezahlt werden soll, obliegt der Entscheidung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Zahlung der Prämie besteht nicht.
- Die Zahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen, als Bar- oder Sachzuwendung.
- Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss gewahrt sein.