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Die Solidarität sowie Hilfsbereitschaft für die Ukraine unterstützt auch der Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Gemäß BMF-Schreiben vom 17. März 2022 sind im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen unter anderem folgende Regelungen und Vereinfachungen vorgesehen.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden an Sonderkonten qualifizierter steuerbegünstigter Spendensammler im Falle der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne betragsmäßige Beschränkung. Danach reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendungen (in Form von unentgeltlichen Leistungen, Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen oder Geld) aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar (ohne Rücksicht auf die Grenze von EUR 35, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Wirtschaftliche Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns o.ä., bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Die gesonderte Aufzeichnung auf dem Lohnkonto ist zu beachten. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden. Der anteilige Sozialversicherungsbeitrag unterliegt keiner Freistellung.
Umsatzsteuer
Von der Besteuerung von Sachspenden in Form der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder Personal als unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke von einem Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, gewährt werden. Beabsichtigt ein Unternehmer diese Sachspende ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke bereits beim Leistungsbezug zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Vorgenannte Ausnahmen gelten ebenso für die unentgeltliche Bereitstellung von betrieblichem Wohnraum (z. B. Hotelzimmer) an Personen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Spendenaktionen außerhalb der Satzungszwecke
Gemeinnützige Körperschaften verwenden ihre gemeinnützigen Mittel grundsätzlich für die Zwecke, die sie nach der Satzung fördern. Soweit eine gemeinnützige Körperschaft abweichend von ihren Satzungszwecken auch für Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu Spenden aufruft, können aus steuerrechtlicher Sicht ohne entsprechende Änderung der Satzung im Rahmen einer Sonderaktion die Mittel für den angegebenen Zweck selbst verwendet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Sonderregelungen wurden ebenso getroffen für die (entgeltliche) Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
Umsatzsteuer bei steuerbegünstigten Körperschaften
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Ines Paucksch
Partnerin
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Tobias Waldschmidt
Senior Manager
Steuerberater
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