Was das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige Organisationen bedeutet
- 12.12.2023
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Der Ruf nach mehr Transparenz im gemeinnützigen Sektor wurde in den vergangenen Jahren immer lauter – vor allem hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus von Non-Profit-Organisationen (NPOs). Der Gesetzgeber hat bereits im Jahressteuergesetz 2020 darauf reagiert und ein öffentlich einsehbares Zuwendungsempfängerregister geschaffen, das am 01.01.2024 nun final an den Start gehen wird. Was dies für gemeinnützige Organisationen bedeutet.
Die gesetzliche Grundlage für das Zuwendungsempfängerregister findet sich in § 60b AO. In dem dadurch neu geschaffenen Zuwendungsempfängerregister können sich potenziell Spendende informieren, ob die zu bedenkende Organisation tatsächlich berechtigt ist, Spenden zu empfangen. Ziel des Registers ist somit auch, dass Spender jederzeit den gemeinnützigen Steuerstatus einer Organisation einsehen können.
Zudem soll das Spendenquittungsverfahren vereinfacht und eine digitale Ausstellung von Spendenbescheinigungen erleichtert werden.
Wer kann in das Register aufgenommen werden?
- Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind. Dies umfasst inländische unbeschränkt steuerpflichtige sowie beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Körperschaften
- EU-/EWR-Körperschaften des privaten Rechts, die nicht beschränkt steuerpflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Achtung: diese müssen die Aufnahme in das Register jedoch separat beantragen.
- inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche, die ihren Sitz in der EU bzw. EWR haben
- politische Parteien und freie Wählervereinigungen
Welche Daten werden konkret im Register einsehbar sein?
- Wirtschaftsidentifikationsnummer der Körperschaft
- Name und Anschrift der Körperschaft
- Steuerbegünstigter Zweck
- Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides i.S.d. § 60a AO
- Bankverbindung
Am Gesetzestext fällt auf, dass die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht genannt ist – also bei all jenen gemeinnützigen Körperschaften, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und somit keinen Freistellungbescheid, sondern einen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage erhalten. Die Praxis geht jedoch davon aus, dass auch diese Daten gespeichert werden.
Das Register, das einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesiedelt ist, wird dabei durch die bereits vorhandenen Daten der zuständigen lokalen Finanzämter befülltSomit besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf für gemeinnützige Körperschaften. Sofern die zuständigen Finanzämter Kenntnis von etwaigen Änderungen erlangen, haben sie diese unverzüglich dem BZSt mitzuteilen.
Die Organisationen können jedoch auch selbst Änderungen im Register beantragen, beispielweise lassen sich neue Kontoverbindungen mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes elektronisch übermitteln. Da die Bankverbindungen somit für Spendende einsehbar sind, empfehlen wir, diese auf Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen.
Das neue Zuwendungsempfängerregister ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Datentransfer im Sinne des § 50 Abs. 2 EStDV ermöglicht werden kann, denn bisher ist diese Möglichkeit zwar im Gesetz vorgesehen – jedoch in der Praxis bedeutungslos. Die konkrete Umsetzung, bei der der Zuwendende den Empfänger berechtigen kann, die Spendenbescheinigung durch elektronische Übertragung an die Finanzbehörden zu übermitteln, befindet sich derzeit in der Planung. Schnittstellen sind bereits teilweise abgestimmt, die Leistungen zur Übermittlung der Mitteilung stehen allerdings noch nicht zur Verfügung.