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Das Jahr 2023 ist gerade einmal sechs Monate alt und bringt schon jetzt zahlreiche steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen und Neuerungen für die Lohnbuchhaltung mit sich. Ob Deutschlandticket, Reform der Pflegeversicherung oder Anpassungen beim Minijob - Wir haben die wichtigsten Infos aus unserem Newsroom für Sie zusammengestellt.
Ab dem 01.07.2023 wird der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte erhöht. Damit einher geht die Beitragserhöhung für Arbeitgeber, die fortan 1,7 Prozent des Beitragssatzes für den Arbeitnehmer übernehmen. Für Letztere orientiert sich die Beitragszahlung nach Anzahl der Kinder. Arbeitnehmer mit einem Kind müssen 0,175 Prozent mehr Beiträge zahlen, während Kinderlose ab 23 Jahren mit einer Beitragssteigerung von 0,425 Prozent rechnen müssen.
Seit Mai 2023 können alle Bundesbürger das Deutschlandticket für 49 Euro pro Monat nutzen. Arbeitgeber können die Kosten dafür steuerlich absetzen. Die steuerfreie Erstattung ist möglich nach § 3 Nr. 15 EstG. Voraussetzungen dafür sind die Bezuschussung zusätzlich zum Arbeitslohn (Sachbezug) und die Nachweispflicht für die Lohnabrechnung. Das Deutschlandticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.
Ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung der Lohnbuchhaltung ist die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023. Jedoch funktioniert der neue Meldeprozess zwischen Arbeitnehmer, Krankenkasse, Arbeitgeber und Lohnbüro noch nicht reibungslos. Aufgrund von Netzwerkproblemen und technischen Störungen kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Übermittlung der eAU. Um die Entgeltfortzahlung ab dem vierten Krankheitstag zu gewährleisten, braucht es einen vorliegenden Nachweis. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber daher auf einen Abruf der eAU hinweisen.
Die Inflationsausgleichsprämie wird seit Oktober 2022 an alle Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn ausgezahlt und gilt bis zum 01. Dezember 2024. Arbeitgeber sind nicht zur Auszahlung verpflichtet, es ist eine freiwillige Leistung. Wenn sich der Arbeitgeber für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie entscheidet, muss diese an alle Mitarbeiter gehen. Ein steuerfreier Betrag bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn ist möglich.
Die Verdienstgrenze für die sog. Minijobs wurde am 1. Januar 2023 von 450 Euro auf 520 Euro angepasst, was zu weitreichenden Folgen führt. Die verpflichtende Unterstützung des Arbeitgebers bzw. der Lohnbüros bei der elektronischen Sozialversicherungsprüfung erfordert von allen Beteiligten Kenntnis der damit zusammenhängenden Verpflichtungen. Bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats muss der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs bezahlen.
Zum Glück haben wir die Coronapandemie überwunden. In dieser Zeit schlossen Deutschland und zahlreiche europäischen Länder sogenannte Konsultationsvereinbarungen zum Besteuerungsrecht von Arbeitslohn. Diese sind nunmehr aufgehoben und führen zu einem einheitlichen deutsch-schweizerischen Doppelsteuerabkommen. Die neue Konsultationsvereinbarung hat besondere Relevanz für Geschäftsführer und Führungskräfte. Das Abkommen gilt für Personen, die mit Einzel- oder Kollektivunterschrift und ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.
Im Sozialgesetzbuch IV (SGB 4) sind alle Vorschriften zur Sozialversicherung enthalten. Mit der Änderung des Sozialgesetzbuches IV treten viele Neuerungen in Kraft. Unter anderem werden Verdienstgrenzen bei bestimmten Altersrentnern gestrichen und die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse bei einmaliger Auftragserteilung fällt weg. Hinzu kommt, dass bestimmte pauschal versteuerte Bezüge in der Entgeltbescheinigung neu dargestellt werden.
Mehr oder weniger durch die Hintertür erfolgte eine Änderung des Berechnungsmodells von Lohnsteuern für Arbeitnehmer, die nicht durchgehend in Deutschland arbeiten. Anstelle der Lohnsteuer-Monatstabelle tritt die Lohnsteuer-Tagestabelle. Der Arbeitslohn muss damit auf die einzelnen Kalendertage umgerechnet werden. Diese Änderung führt für viele Arbeitnehmer zu einer erheblichen lohnsteuerlichen Mehrbelastung.
Mit jährlicher Regelmäßigkeit werden die Steuergesetze angepasst. Wir stellen Ihnen die für die Lohn- und Einkommensbesteuerung interessantesten neuen Regelungen im sog. Jahressteuergesetz 2022 vor. Dazu zählen unter anderem die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 auf 1.230 Euro und die Neugestaltung und Entfristung der Homeoffice-Regelung.
Traditionsgemäß stellen wir Ihnen abschließend die geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung ab Januar 2023 dar. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.
Ihr Baker Tilly Lohnteam
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Christian Eisele
Partner
Steuerberater
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