Der Bundestag hat am 11. Mai 2023 eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale ertragsstarke Unternehmen und Konzerne (mindestens Konzernumsatzerlöse von EUR 750 Mio.), die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen.
CRR-Kreditinstitute und große Wertpapierinstitute sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreit.
In deutsches Recht umgesetzt wird die Richtlinie durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB). Zudem wurden unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften geändert.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist jährlich zu erstellen und bezieht sich auf das vergangene Geschäftsjahr. Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat zu beurteilen, ob die Verpflichtung zur Offenlegung im vorangegangenen Jahr erfüllt wurde.
Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anwendbar.
Weitere Informationen können hier eingesehen werden.