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Ertragsteuerinformationsbericht („Public Country-by-Country Reporting”), IDW-Energiefachausschuss zur Prüfung von Absicherungsgeschäften nach dem Strompreisbremsegesetz und Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung.
Mit unserem A&A Telegram HGB haben wir für Sie wieder die wichtigsten News und Entwicklungen rund um die HGB-Finanzberichterstattung zusammengestellt: Der Bundestag hat eine neue EU-Richtlinie zum Ertragsteuerinformationsbericht ("Public Country-by-Country Reporting") in deutsches Recht umgesetzt. Der IDW-Energiefachausschuss hat den IDW PH 9.970.81 verabschiedet, der auf die Besonderheiten der Prüfung einer Aufstellung zu Absicherungsgeschäften nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG eingeht. Des Weiteren hat das IDW hat den IDW PS 345 n.F.: "Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die Abschlussprüfung" überarbeitet.
Diese und viele weitere relevante Updates lesen Sie in unserem aktuellen A&A Telegram – wir wünschen eine spannende Lektüre und wünschen allen Leserinnen und Lesern eine angenehme Sommerzeit.
Mit besten Grüßen Ihr Baker Tilly A&A Team
Der Bundestag hat am 11. Mai 2023 eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, der zufolge multinationale ertragsstarke Unternehmen und Konzerne (mindestens Konzernumsatzerlöse von EUR 750 Mio.), die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, künftig Informationen zu in den Mitgliedstaaten gezahlten Ertragsteuern offenlegen müssen.
CRR-Kreditinstitute und große Wertpapierinstitute sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreit.
In deutsches Recht umgesetzt wird die Richtlinie durch einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches (HGB). Zudem wurden unter anderem eine Offenlegungspflicht erweitert und handelsbilanzrechtliche Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften geändert.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist jährlich zu erstellen und bezieht sich auf das vergangene Geschäftsjahr. Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat zu beurteilen, ob die Verpflichtung zur Offenlegung im vorangegangenen Jahr erfüllt wurde.
Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anwendbar.
Weitere Informationen können hier eingesehen werden.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat sich in einer am 2. Juni 2023 veröffentlichten Sitzungsberichterstattung zu Zweifelsfragen bei der Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Zinswende geäußert.
Als Folge der durch die Europäische Zentralbank zur Inflationsbekämpfung eingeleiteten Zinswende ist in der Praxis beobachtbar, dass die als Barwert kalkulierten Entgelte für die Abgeltung, Freistellung oder Übernahme von Altersversorgungsverpflichtungen nunmehr unterhalb des abgezinsten handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags liegen.
Dies hat neue handelsrechtliche Fragestellungen zu den Konstellationen "Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme" und „Alleinige Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis“ aufgeworfen, die im IDW RS HFA 30 n.F. adressiert werden. Auch hinsichtlich der Ausführungen im IDW RS HFA 30 n.F. zum Thema „Wechsel des Durchführungswegs“ stellten sich infolge der Zinswende Auslegungsfragen.
Am 23. Juni 2023 hat das DRSC den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) zur Änderung von DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung verabschiedet.
Der Änderungsstandard ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Eine Übersicht über die Änderungen zum Entwurf des Standards kann hier eingesehen werden.
Aufgrund einer Regelungslücke des § 162 AktG ist es umstritten, ob es zulässig ist, den Bericht, den der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Vergütung ihrer gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erstellen hat, als Teil des Lagerberichts veröffentlicht werden kann oder ob eine solche Verknüpfung nicht möglich ist.
Der Fachausschuss Recht des IDW hat sich mit dieser Frage in seiner letzten Sitzung befasst. In dieser kam er mehrheitlich überein, dass die integrierte Veröffentlichung insbesondere aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen mit Risiken behaftet aber nicht per se unzulässig ist. Dies setzt aber voraus, dass der Vergütungsbericht als gesonderter Teil des Lageberichts kenntlich gemacht und erkennbar ist, dass der Aufsichtsrat den Vergütungsbericht mit erstellt hat.
Nach Auffassung des FAUB ist es geboten, zur Bestimmung von Abfindungen und anderen Angemessenheitsprüfungen eine fundamentale Unternehmensbewertung auf Basis mittel- und langfristiger Unternehmensplanungen sowie weiterer interner und externer wertrelevanter Informationen vorzunehmen.
Da Börsenkurse und die ihnen zugrunde liegenden Marktinformationen und -erwartungen nur einen Teil der wertrelevanten Informationen umfassen, können sie eine fundamentale Unternehmensbewertung nicht ersetzen.
Hintergrund war die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21. Februar 2023 (Az.: II ZB 12/21), dass eine Abfindung von Aktionären nach § 305 AktG allein anhand des Börsenkurses bestimmt werden konnte, wobei dieser Fall gegenüber typischen Abfindungsfällen wesentliche Besonderheiten aufwies.
Mehr Information erhalten Sie hier.
Der Referenzzinssatz LIBOR wird zum 30. Juni 2023 eingestellt.
Die ICE Benchmark Administration hatte bereits im Mai 2021 über die sukzessive Einstellung des LIBOR bis Ende Juni 2023 informiert. Die für den LIBOR zuständige Financial Conduct Authority (FCA) hatte bestätigt, dass ab diesem Zeitpunkt alle LIBOR-Sätze von keinem anderen Administrator mehr bereitgestellt werden oder repräsentativ sein würden.
Am 19. Mai 2023 verabschiedete der Energiefachausschuss den IDW PH 9.970.81, welcher auf die Besonderheiten der Prüfung einer Aufstellung zu Absicherungsgeschäften nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 StromPBG eingeht.
Nach dem StromPBG werden Überschusserlöse abgeschöpft, die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aufgrund der „gestiegenen“ Strompreise erzielt haben, um zum Teil die Strompreisentlastungen für die Letztverbraucher zu finanzieren. Sofern ein Betreiber den Strom bereits vor dem 1. November 2023 auf Termin verkauft (Absicherungsgeschäft), darf der Betreiber die Überschusserlöse um die Ergebnisse aus Absicherungsgeschäften korrigieren. Zu diesem Zweck hat der Betreiber bestimmte Angaben dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Aufstellung dieser Angaben ist prüfungspflichtig.
In Kürze wird ein Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk sowie ein Muster für die Aufstellung der Angaben zu den Absicherungsgeschäften im Intranet zur Verfügung gestellt.
Der Prüfungshinweis ist in Heft 6/2023 der IDW Life veröffentlicht.
Am 29. März 2023 hat der BFA den IDW EPS 526 verabschiedet.
Der Abschlussprüfer prüft gemäß § 29 KWG i.V.m. den Vorgaben der PrüfbV die wirtschaftlichen Verhältnisse eines beaufsichtigten Instituts, stellt fest, ob die Einhaltung einer Vielzahl von regulatorischen Anforderungen durch das Institut erfüllt wurde, und berichtet hierüber im Prüfungsbericht.
Der Entwurf stellt dar, nach welchen Grundsätzen Abschlussprüfer unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit diesen Pflichten nachkommen.
Die Stellungnahmefrist läuft bis zum 31. Juli 2023.
Der IDW EPS 526 kann hier eingesehen werden.
Das IDW hat den IDW PS 345 n.F. überarbeitet.
Anlass war die Anpassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), welche am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Es erfolgten im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen des Prüfungsstandards. Dabei wurden Aspekte zu den Auswirkungen der Empfehlung A.5 des DCGK ergänzt.
Das IDW beabsichtigt darüber hinaus, im August 2023 einen detaillierten Diskussionsentwurf zur Empfehlung A.5 des DCGK zu veröffentlichen.
Die neue Fassung kann in Heft 4/2023 der IDW Life eingesehen werden.
Ihren persönlichen Ansprechpartner an einem unserer zehn deutschen Standorte finden Sie hier.
Prof. Dr. Thomas Edenhofer
Managing Partner Audit & Advisory
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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