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  • 11.10.2022
  • Lesezeit 6 Minuten

Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), IDW-Prüfungsstandards zu nichtfinanziellen Erklärungen und neue Prüfungsaufgaben durch EEG-Novelle

Im August wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) auf die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1151 reagiert. So müssen nun unter anderem Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister statt an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Seitens der IDW wurde ein Prüfungsstandard für nichtfinanzielle Erklärungen veröffentlicht. Bisher nur als Entwurf bildet er den ersten Schritt zur Standardisierung der Prüfung nichtfinanzieller Berichterstattung nach §§ 289b ff. HGB. Weitere Prüfungsstandards zur Abdeckung einer Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender bzw. begrenzter Sicherheit sind in Arbeit.

Weitere Themen in dieser Ausgabe: IDW Wertekodex für Wirtschaftsprüfer, Prüfungsaufgaben der WP aufgrund der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 3. Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen dieser und weiterer News.

Offenlegung: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft

Am 01.08.2022 trat das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Es setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht um. Die Änderungen betreffen unter anderem die Offenlegung sowie die Gründung von Gesellschaften und andere Registeranmeldungen.
Wir möchten Ihnen hier einen Blick auf die wesentlichen Änderungen zur Offenlegung geben. Es sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Änderung des Offenlegungsmediums

    Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden. 

    Den Link zum Unternehmensregister finden Sie auf der folgenden Seite, welche vom Bundesanzeiger Verlag betrieben wird.
     
  • Pflicht zur elektronischen Identifikation

    Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten für jede natürliche Person. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird mit Inkrafttreten des DiRUG u. a. kein Jahresabschluss offengelegt werden können.

Wir empfehlen, diese Identifikation frühzeitig vorzunehmen, um zeitlichen Problemen bei der Offenlegung vorzubeugen.

3. Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges

Im 3. Update des Fachlichen Hinweises beantwortet das IDW Fragen in Bezug auf die Auswirkungen des Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung, sowohl für Stichtage vor Kriegsausbruch (insb. 31. Dezember 2021) als auch für Stichtage danach (z.B. zum 31. März.2022). Aktualisierte Inhalte betreffen vor allem die Wirksamkeit von Verträgen sowie die Berichterstattung bei Sanktionsverstößen. 

Das Update finden Sie hier.

Anwendbarkeit der neuen Bewertungsvorschriften von Rückstellungen der Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen

In unserem Newsletter 3/2021 berichteten wir über den IDW RH FAB 1.021, der Hilfestellungen für die handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen dargestellt und die in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) enthaltenen Grundsätze einer „kongruenten“ Bewertung präzisiert.

An dieser Stellen weisen wir darauf hin, dass der RH spätestens zum 31. Dezembes 2022 bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen zu beachten ist.

Den Rechnungslegungshinweis finden Sie in hier.

Entwurf eines IDW Prüfungsstandards zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung

Das IDW hat am 31. August 2022 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352 (08.2022)) veröffentlicht.

Der Entwurf bildet den ersten IDW Prüfungsstandard zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b ff. HGB. Weitere IDW Prüfungsstandards zur Abdeckung einer Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender bzw. begrenzter Sicherheit sind in Arbeit.

IDW EPS 352 (08.2022) baut auf IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts auf und stellt Besonderheiten bei der freiwilligen inhaltlichen Prüfung einer im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Erklärung dar.

Der Entwurf sieht ein separates Prüfungsurteil sowohl zur Übereinstimmung mit den einschlägigen deutschen gesetzlichen und europäischen Vorschriften als auch mit den von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens in der nichtfinanziellen Erklärung dargestellten konkretisierenden Kriterien vor.

Eine Stellungnahme zum Entwurf ist bis zum 31. Januar 2023 möglich.

Den Entwurf können Sie hier nachlesen.

IDW Wertekodex für Wirtschaftsprüfer

Mit dem Entwurf eines Wertekodex stellt das IDW einen Antwortvorschlag auf die Kernfragen, für welche Werte das IDW und der Berufsstand der WirtschaftsprüferInnen stehen und vor allem, wie wir diesen Aufgaben nachgehen, zur Diskussion. Der Kodex beschreibt sowohl die ethischen Verhaltensgrundsätze von Wirtschaftsprüfer als auch die Grundsätze bei der Führung einer Wirtschaftsprüferpraxis.

Den Entwurf finden Sie hier.

Comfort Letter-Erteilung durch einen Nicht-Abschlussprüfer

Das FISG hat die Beschränkung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für einen PIE-Abschlussprüfungsmandanten grundsätzlich zulässige Nichtprüfungsleistungen erbringen zu dürfen (sog. Fee Cap) dadurch verschärft, dass die zuvor in § 319a Abs. 1a HGB enthaltene Möglichkeit für die APAS, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, weggefallen ist.

Situationen, in denen der amtierende Abschlussprüfer wegen eines bereits ausgeschöpften Fee Caps einen Auftrag seines PIE-Abschlussprüfungsmandanten zur Erteilung eines Comfort Letters (als zulässige Nichtprüfungsleistung) nicht annehmen kann, sind deshalb häufiger aufgetreten.

Damit ein Wirtschaftsprüfer, der nicht der Abschlussprüfer der Emittentin ist, anstelle des Abschlussprüfers den Auftrag eines Unternehmens zur Erteilung eines Comfort Letters durchführen darf und im Rahmen des Comfort Letters Aussagen nach IDW PS 910 treffen kann, hat das IDW den IDW Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letter nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (IDW PH 9.910.2 (05.2022)) veröffentlicht.

Der neue Prüfungshinweis enthält Empfehlungen, welche Untersuchungshandlungen der Nicht-Abschlussprüfer durchführen kann, um dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu erlangen.

Er wurde in Heft 7 der IDW Life veröffentlicht.

Prüfungsaufgaben der WP aufgrund der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Die im EEG enthaltenen WP/vBP-Vorbehaltsaufgaben betrafen bisher schwerpunktmäßig die besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen.

Anläßlich der Reform des EEG 2021 (nun EEG 2023) wurden sie in das Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) überführt.

Die uns betreffenden Änderungen umfassen insbesondere folgende Punkte:

Reduzierte Prüfung im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen
Neue Prüfung der Kontoabrechnung von Übertragungsnetzbetreibern
Wegfall der Prüfung bei Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen
Prüfung der Nachweispflichten für Hersteller von Grünem Wasserstoff
Prüfung der Angaben von Netzwerkbetreibern

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und kann hier abgerufen werden.

Aktualisierte Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben der WP

Die WPK hat den Stand der Vorbehaltsaufgaben der WP aktualisiert. Eine Übersicht mit Stand vom Juli 2022 kann hier eingesehen werden.

Ihren persönlichen Ansprechpartner an einem unserer zehn deutschen Standorte finden Sie hier.

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Autor dieses Artikels

Prof. Dr. Thomas Edenhofer

Managing Partner Audit & Advisory

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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