Offenlegung: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft
Am 01.08.2022 trat das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Es setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht um. Die Änderungen betreffen unter anderem die Offenlegung sowie die Gründung von Gesellschaften und andere Registeranmeldungen.
Wir möchten Ihnen hier einen Blick auf die wesentlichen Änderungen zur Offenlegung geben. Es sind die folgenden Punkte zu beachten:
- Änderung des Offenlegungsmediums
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
Den Link zum Unternehmensregister finden Sie auf der folgenden Seite, welche vom Bundesanzeiger Verlag betrieben wird.
- Pflicht zur elektronischen Identifikation
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten für jede natürliche Person. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird mit Inkrafttreten des DiRUG u. a. kein Jahresabschluss offengelegt werden können.
Wir empfehlen, diese Identifikation frühzeitig vorzunehmen, um zeitlichen Problemen bei der Offenlegung vorzubeugen.
3. Update des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges
Im 3. Update des Fachlichen Hinweises beantwortet das IDW Fragen in Bezug auf die Auswirkungen des Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung, sowohl für Stichtage vor Kriegsausbruch (insb. 31. Dezember 2021) als auch für Stichtage danach (z.B. zum 31. März.2022). Aktualisierte Inhalte betreffen vor allem die Wirksamkeit von Verträgen sowie die Berichterstattung bei Sanktionsverstößen.
Das Update finden Sie hier.
Anwendbarkeit der neuen Bewertungsvorschriften von Rückstellungen der Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen
In unserem Newsletter 3/2021 berichteten wir über den IDW RH FAB 1.021, der Hilfestellungen für die handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen dargestellt und die in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) enthaltenen Grundsätze einer „kongruenten“ Bewertung präzisiert.
An dieser Stellen weisen wir darauf hin, dass der RH spätestens zum 31. Dezembes 2022 bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen zu beachten ist.
Den Rechnungslegungshinweis finden Sie in hier.