Bürokratieabbau im Arbeitsrecht: Digitale Arbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge

  • 22.03.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Mit digitalen Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen wird im Arbeitsrecht endlich der erwartete Bürokratieabbau umgesetzt. Wichtigste Neuerung: Textform statt Schriftform als Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen.

Am 21. März 2024 verkündete Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, dass nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV in einigen Bereichen des Arbeitsrechts künftig die Textform statt der Schriftform ausreichend sein wird. Dies erleichtert den Abschluss von Arbeitsverträgen und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen.

Nach dem Nachweisgesetz müssen derzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Mitarbeiter schriftlich übermittelt werden. Schriftform erfordert eine Originalunterschrift der vertretungsberechtigten Personen auf dem ausgedruckten Papier, das übermittelt werden muss.

Künftig soll der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Mitarbeiter zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. Nur wenn die Arbeitnehmer dies verlangen, muss der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen.

Lediglich bei Arbeitnehmern, die in einem im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereich tätig sind, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, soll die Schriftform bei der Nachweiserteilung erhalten bleiben. Dazu zählen z. B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, des Messebaus und der Fleischwirtschaft.

Darüber hinaus soll auch das Schriftformerfordernis für den Überlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Textform abgelöst werden. Dadurch soll der Vertragsschluss noch weiter erleichtert und sowohl für Verleiher als auch Entleiher Aufwand und Kosten reduziert werden.

Mit den Änderungen können künftig Arbeits- und Überlassungsverträge per E-Mail abgeschlossen werden. Das ist insbesondere für KMUs eine große Entlastung.

Die konkreten Formulierungen in den jeweiligen Gesetzen und der Zeitpunkt des Inkrafttretens bleiben abzuwarten.

Es wäre zu begrüßen, wenn das Schriftformerfordernis auch bei befristeten Verträgen durch die reine Textform ersetzt und auch auf Kündigungen erstreckt würde.

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Autor dieses Artikels

Kerstin Weckert

Partner

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Licencié en droit, Mag. iur.

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