Homeoffice auf ewig? Wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zurück ins Büro holen
- 25.05.2023
- Lesezeit 2 Minuten
Viele Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in den letzten Jahren ganz oder teilweise ins Homeoffice geschickt oder ihnen erlaubt haben, von zu Hause zu arbeiten haben jetzt Schwierigkeiten, sie wieder zurück ins Büro zu beordern. Das LAG Hamm hat nun entschieden, dass es unter Umständen zulässig ist, Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice einseitig durch Teilkündigung wieder zu entziehen.
Im vorliegenden Fall (LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023, 18 Sa 832/22) hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice geschlossen. Diese enthielt sowohl eine Befristung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer als auch eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Monatsfrist, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer danach wieder verpflichtet wäre, die Arbeit in den Unternehmensräumen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat nach längerer Krankheit des Arbeitnehmers diese Kündigungsmöglichkeit genutzt. Hiergegen hat der Arbeitnehmer geklagt.
Nach Auffassung des Gerichts sind zwar grundsätzlich einseitige Änderungen von Arbeitsvertragsbedingungen gegen den Willen einer Partei nicht möglich. Damit scheidet auch die Kündigung einzelner Vertragsbedingungen, die sogenannte Teilkündigung, aus.
Ausnahmsweise könne die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu vertraglich ein Recht eingeräumt worden ist. In dem Fall würde der Kündigende nur ein vertraglich vereinbartes Recht ausüben und nicht die Vertragsbedingungen einseitig gegen den Willen der anderen Partei ändern.
In der Möglichkeit der Teilkündigung lag vorliegend auch keine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts, denn es ging nicht um die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptpflichten. Der Ort der Arbeitsleistung ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst und betrifft nicht die Leistung des Arbeitnehmers selbst.
Praxistipp zur Homeoffice-Vereinbarung für Arbeitgeber
Die Gestattung der Homeoffice-Tätigkeit sollten Sie stets ausdrücklich vertraglich regeln. Wollen Sie sich als Arbeitgeber nicht ewig daran binden, dass Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen, besteht entweder die Möglichkeit, die Homeoffice-Vereinbarung von vornherein zu befristen. Oder aber, da sich manche Mitarbeiter auf die Befristung nicht einlassen wollen, raten wir in jedem Fall dringend zu einer Kündigungsregelung hinsichtlich der Homeoffice-Tätigkeit oder einer Widerrufsklausel unter Angabe der Widerrufsgründe.