So nutzen Unternehmen steuergünstige Erholungsbeihilfen

  • 15.08.2024
  • Lesezeit 3 Minuten

Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden.

Die Erholungsbeihilfe kann an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendet.

Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (beispielsweise „Staublunge“) geleistet werden.

Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) pro Kalenderjahr die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt.

  • 156 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehegatten des Arbeitnehmers
  • 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers

Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro und das für den Arbeitnehmer sogar steuer und sozialabgabenfrei.

Die Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag übernommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen. Die mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erholungsbeihilfe kann damit bei Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Voraussetzungen für die Erholungsbeihilfe

Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Beihilfe
in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird.

Attraktiv für Arbeitnehmer

Mit der Auszahlung einer Erholungsbeihilfe können die Leistungen von Arbeitnehmern besonders honoriert werden. Gerade durch eine Zusatzzahlung zur Urlaubszeit, die dem Arbeitnehmer ohne Abzüge zugutekommt, steigt die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erhöht die Motivation der Belegschaft. Nachdem die steuergünstige Erholungsbeihilfe in vielen Betrieben unbekannt ist, kann sich der Arbeitgeber durch die Auszahlung auch von anderen Wettbewerbern abgrenzen und sich ein positives Image als fürsorgender Arbeitgeber schaffen.

Die Erholungsbeihilfe im Überblick:

  • Arbeitgeber übernimmt pauschale Lohnsteuer
  • „Brutto = Netto“ für den Arbeitnehmer
  • Zahlung zusätzlich zum Gehalt erforderlich
  • Auszahlung zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme)
  • bis zu 156 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr
  • bis zu 104 Euro zusätzlich für den Ehegatten
  • bis zu 52 Euro zusätzlich für jedes Kind
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Autoren dieses Artikels

Matthias Winkler

Partner

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Kerstin Winkler

Partner

Steuerberaterin

Marcel Radke

Partner

Steuerberater

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