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Zur Urlaubszeit können bis zu 156 Euro pro Kalenderjahr an einen Arbeitnehmer als Erholungsbeihilfe zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden.
Die Erholungsbeihilfe kann an den Arbeitnehmer in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn der Arbeitgeber die lohnsteuerliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendet.
Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um Bar- oder Sachbezüge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber als Zuschuss zu dessen Erholungskosten geleistet werden. Erholungsbeihilfen können dabei innerhalb bestimmter Grenzen oder unbegrenzt durch den Arbeitgeber bei Kuraufenthalten oder bei typischen Berufskrankheiten (beispielsweise „Staublunge“) geleistet werden.
Daneben kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Urlaubszeit (Erholungsmaßnahme) pro Kalenderjahr die folgenden Beträge auszahlen, wenn er die pauschale Lohnsteuer übernimmt.
Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das immerhin jährlich zusätzlich 364 Euro und das für den Arbeitnehmer sogar steuer und sozialabgabenfrei.
Die Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber mit dem Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag übernommen werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die pauschale Kirchensteuer abführen. Die mit dem festen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent besteuerten Erholungsbeihilfen sind daneben beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Erholungsbeihilfe kann damit bei Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ohne Abzüge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Voraussetzungen für die Erholungsbeihilfe
Voraussetzung für die Anwendung der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld kann daher nicht in eine pauschalversteuerte Erholungsbeihilfe umgewandelt werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der lohnsteuerlichen Pauschalierung ist, dass die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme ausgezahlt wird. Als zeitlicher Zusammenhang ist dabei ausreichend, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt wird.
Attraktiv für Arbeitnehmer
Mit der Auszahlung einer Erholungsbeihilfe können die Leistungen von Arbeitnehmern besonders honoriert werden. Gerade durch eine Zusatzzahlung zur Urlaubszeit, die dem Arbeitnehmer ohne Abzüge zugutekommt, steigt die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erhöht die Motivation der Belegschaft. Nachdem die steuergünstige Erholungsbeihilfe in vielen Betrieben unbekannt ist, kann sich der Arbeitgeber durch die Auszahlung auch von anderen Wettbewerbern abgrenzen und sich ein positives Image als fürsorgender Arbeitgeber schaffen.
Die Erholungsbeihilfe im Überblick:
Matthias Winkler
Partner
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Kerstin Winkler
Steuerberaterin
Marcel Radke
Steuerberater
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