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Setzen Sie als Organisation oder Unternehmen auf beihilferechtliche Beratung, die Sie von Beginn an unterstützt. Bereits bei ersten Fragen rund um die Inanspruchnahme von Fördermitteln oder Finanzierungen durch Banken können Sie auf unsere beihilferechtliche Beratung zählen. Lassen Sie sich von unserem erfahrenen Team sicher durch die rechtlichen Herausforderungen navigieren.
Experten für Beihilfen und Fördermittel
Die Navigation durch das komplexe Beihilferecht erfordert profundes Wissen und eine umsichtige Beratung. Fehler bei der Beantragung oder Gewährung von Beihilfen können gravierende Folgen haben – von der Rückforderung bis zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Baker Tilly steht Ihnen mit einem Expertenteam zur Seite, das auf jahrelange Erfahrung in der Beratung öffentlicher sowie privater Unternehmen zurückblickt. Unsere Beratung umfasst die beihilferechtskonforme Ausgestaltung von Mittelgewährungen, die strategische Planung und rechtliche Begleitung bei Notifizierungen vor der Europäischen Kommission sowie die Abdeckung steuerlicher und ökonomischer Fragestellungen im Rahmen der Beihilfe.
Lehr- und Dozententätigkeiten in Ludwigsburg und Stuttgart"
Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Finanzen und Finanzen Ludwigsburg
Dozent für Beihilferecht Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e. V., Stuttgart
Dr. Stefan Meßmer
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"Bei mir erhalten Sie nicht nur Expertise, sondern auch eine vertrauensvolle Partnerschaft auf Augenhöhe."Dr. Stefan Meßmer Partner, Rechtsanwalt
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Das Beihilferecht ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet. Zur Gewährleistung der bestmöglichen Beratung unserer Mandanten verfügen wir über langjährige Branchenerfahrung in zahlreichen Märkten und kennen die jeweiligen Besonderheiten. Die Schwerpunkte unserer Rechtsberatung liegen dabei in den folgenden Bereichen:
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Energiewirtschaft, Bäder, Entsorgung und Abfallwirtschaft, Wirtschaftsförderung, Tourismusmarketing, Messe- und Kongresseinrichtungen, Förderbanken, Energieagenturen, Breitband, Tätigkeiten im Kulturbereich, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Errichtung und Betrieb von Infrastrukturen, Grundstücksgeschäfte, Ansiedlung von Unternehmen, Unternehmensverbünde / Zurechnung bei familiären Beziehungen.
Das Beihilferecht ist ein fundamentaler Pfeiler des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union, der darauf abzielt, einen fairen und effizienten Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes zu gewährleisten. Dieses Rechtsgebiet reguliert die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen und vermeidet eine Verzerrung des Wettbewerbs.
Durch detaillierte Regelungen, wie beispielsweise die „De-minimis“-Verordnung und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) stellt das EU-Beihilferecht sicher, dass staatliche Unterstützungen keine nachteiligen Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt haben. Im Folgenden erläutern wir für die das Beihilferecht unter Berücksichtigung seiner Grundprinzipien und Schlüsselverordnungen sowie die spezielle Anwendung des Beihilferechts in Krisenzeiten und -situationen.
Im Kern des EU-Beihilferechts stehen die Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Grundlage für die Überwachung und Bewertung staatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission bilden.
Nach dem EU-weit einheitlichen Beihilfenverbot gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Eine Beihilfe liegt somit bei kumulativer Erfüllung der nachfolgenden Tatbestandsvoraussetzungen vor:
(1) Es handelt sich um eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens. (2) Sie wird aus öffentlichen Mitteln finanziert. (3) Sie hat begünstigende Wirkung für das Unternehmen. (4) Sie begünstigt ein bestimmtes Unternehmen (Selektivität). (5) Sie ruft die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs sowie einer Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels hervor.
Jede Beihilfemaßnahme muss unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis von Europäischer Kommission und EU-Gerichten individuell geprüft werden. Fehlt es an einer der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen, gilt die Maßnahme nicht als Beihilfe und bedarf keiner Genehmigung durch die Europäische Kommission. Erfüllt eine Maßnahme jedoch alle Kriterien für eine Beihilfe, muss sie vorab genehmigt werden, um Rechtsverstöße und mögliche Rückforderungen zu vermeiden.
Verstöße gegen das Durchführungsverbot führen zur Nichtigkeit von Verträgen und können Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Das Beihilferecht zielt darauf ab, den Balanceakt zwischen staatlicher Unterstützung mit positiven wirtschaftlichen Effekten und der Wahrung des fairen Wettbewerbs zu meistern.
Die "De-minimis"-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Wettbewerbsrechts, der kleine staatliche Beihilfen vom üblichen Anmeldeverfahren der EU ausnimmt, die den Wettbewerb nicht verzerren. Sie zielt darauf ab, den administrativen Aufwand für Unternehmen und die Europäische Kommission zu reduzieren, indem sie die Gewährung finanzieller Unterstützungen, die unter festgelegte Schwellenwerte (im Grundsatz EUR 300.000 brutto innerhalb von drei Jahren) fallen, vereinfacht. Diese Schwellenwerte werden über einen bestimmten Zeitraum gemessen, um zu bestimmen, welche Beihilfen als „De- minimis“ gelten.
Eine wichtige Erleichterung in der Praxis bringt der sog. Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission. Dieser ermöglicht die Gewährung von Ausgleichsleistungen an Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind, ohne dass diese Beihilfe vorab bei der Europäischen Kommission angemeldet werden müsste. Voraussetzung ist stets, dass das begünstigte Unternehmen eine solche DAWI erbringt und dies auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Betrauungsakts erfolgt. Eine DAWI liegt dann vor, wenn Dienstleistungen erbracht werden, die ein privates Unternehmen im eigenen gewerblichen Interesse nicht, nicht zu den gleichen Bedingungen oder nicht im gleichen Umfang übernommen hätte. Damit sollen insbesondere Fälle des Marktversagens erfasst werden. Insoweit gibt es häufig Überschneidungen mit dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge. Für die formal ordnungsgemäße Umsetzung der Betrauung formuliert das Beihilferecht nur gewisse Mindestanforderungen, überlässt die Form der Umsetzung dieser Anforderungen aber den Mitgliedstaaten und damit dem nationalen Recht.
Die AGVO ist ein weiteres wichtiges Instrument des EU-Beihilferechts. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Kategorien von Beihilfen direkt bestimmten Empfänger zu gewähren, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich wäre. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen bestimmte, in der AGVO im Einzelnen aufgeführte Bedingungen erfüllen. Die Verordnung umfasst verschiedene Bereiche wie Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Beihilfen im Bereich Breitband, Beihilfen im Bereich Kultur, Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen etc. Durch die AGVO können Mitgliedsstaaten flexibel auf spezifische wirtschaftliche Herausforderungen reagieren und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarktes wahren.
In außergewöhnlichen Zeiten, wie etwa der Banken- und Finanzkrise, der COVID-19-Pandemie und der Strom- und Gaskrise infolge des Ukraine-Konflikts, hat die Europäische Kommission stets kurzfristig spezielle beihilferechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Mitgliedstaaten auf die jeweilige Krise reagieren und betroffene Unternehmen spezifisch unterstützen können. Diese temporären Regelungen zielen darauf ab, Unternehmen zu stabilisieren, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaftsstrukturen zu erhalten. Sie demonstrieren die Flexibilität des EU-Beihilferechts, auf akute wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren, ohne dabei die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und den fairen Handel zu beeinträchtigen. Auch bei solchen Krisensituationen sind bei der Anwendung der geschaffenen Regelungen viele Fragen im Detail zu prüfen und zu klären.
Leitfäden zum Beihilfenrecht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Handbuch zum Europäischen Beihilferecht des Landes Hessen, des Hessischen Städte- und Gemeindebunds und des Hessischen Landkreistags
Handreichung zum Europäischen Beihilferecht des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Offizielle Website der Europäischen Kommission im Bereich Wettbewerb
Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Abteilung Wirtschaft
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Innovation
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
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