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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner „Diarra-Entscheidung“ bestimmte Transferregeln des Weltfußballverbandes FIFA gekippt. Hintergrund ist der Fall des ehemaligen französischen Nationalspielers Lassana Diarra. Nach diesem Urteil sollten auch Unternehmen abseits des Profisports ihren Umgang mit Lohnabsprachen und Abwerbeverboten auf den Prüfstand stellen, um nicht mit den Wettbewerbshütern in Konflikt zu geraten.
Bislang sieht das sogenannte FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) vor, dass ein Spieler seinen Vertrag zwar auch ohne Grund kündigen kann, in diesem Fall aber Schadensersatz leisten muss. Das Besondere an diesen Transferregeln: Gemäß Artikel 17 der RSTS haftet auch der neue Club des Spielers für diesen Schadensersatz. Außerdem drohen dem neuen Verein des Profis, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt hat, nach den Regeln des Weltfußballverbands weitere Sanktionen.
Doch diese Transferregeln schränken den Wettbewerb zwischen den Fußballclubs um Spieler ein und verstoßen gegen EU-Kartellrecht, urteilt nun der EuGH (Urteil v. 4.10.2024 – C-650/22): Im vorliegenden Fall hatte der Franzose Lassana Diarra seinen Vertrag mit dem russischen Erstligisten Lokomotive Moskau einseitig gekündigt und wurde daraufhin von letzterem verklagt. Die FIFA verhängte in der Folge unter Bezugnahme auf die RSTS eine Geldstrafe von zehn Millionen Euro und drohte Vereinen, die den Profi verpflichten wollten, weiterführende Sanktionen an. Diarra klagte vor dem EuGH erfolgreich gegen diese Praxis.
Die Diarra-Entscheidung des EuGH verdeutlicht: Das Kartellrecht ist auch auf den Arbeitsmärkten von zunehmender Bedeutung und steht im Fokus der Wettbewerbshüter. Die Europäische Kommission hat jüngst nochmals festgehalten, dass aus ihrer Sicht Abwerbeverzichtsvereinbarungen und Gehaltsabsprachen kartellrechtswidrig sind.
Abwerbeverzichtsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, untereinander keine Beschäftigten abzuwerben. Auch wenn der Fall Diarra keine unmittelbare Vereinbarung eines Abwerbeverzichts betrifft, wirken die FIFA-Transferregeln mittelbar wie eine Abwerbeverbot: De facto werden Clubs wegen der ihnen drohenden Nachteile keine Spieler verpflichten, die ihren Vertrag ohne Grund gekündigt haben.
Bei Gehaltsabsprachen vereinbaren Unternehmen untereinander die Festsetzung von Löhnen oder anderen Vergütungen und Leistungen. In der Konsequenz erhalten Beschäftigte bei diesen Unternehmen denselben oder einen vergleichbaren Lohn und haben insofern zumindest keinen Anreiz zum Wechsel des Arbeitgebers.
Sowohl Abwerbeverzichtsvereinbarungen als auch Gehaltsabsprachen verstoßen in der Regel gegen das Kartellrecht der Europäische Union. Denn sie verfolgen das wettbewerbswidrige Ziel, Beschäftigte am freien Wechsel zwischen konkurrierenden Arbeitgebern zu hindern. Zulässig können Abwerbeverzichtsvereinbarungen nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei M&A-Transaktionen, sein. Die Benachteiligten von Lohnabsprachen und Abwerbeverboten sind vor allem die Beschäftigten.
Bei kartellrechtswidrigen Abwerbeverzichtsvereinbarungen und Gehaltsabsprachen drohen Unternehmen erhebliche Nachteile in Form empfindlicher Bußgelder und Schadensersatzansprüche. Im Fall Diarra geht es um Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe. Schließlich sind entsprechende Vereinbarungen und Absprachen auch nichtig.
Die Diarra-Entscheidung und die o. g. jüngsten Äußerungen der Europäischen Kommission zeigen, dass mittlerweile auch die Arbeitsmärkte im Fokus der Wettbewerbshüter stehen. Es ist davon auszugehen, dass nationale Behörden – wie das Bundeskartellamt – nachziehen werden. Unternehmen sollten deshalb ihren Umgang mit Abwerbeverboten und Gehaltsabsprachen auf den Prüfstand stellen. Beabsichtigte Abwerbeverzichtsvereinbarungen sollten im Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
Christoph Reinhardt
Manager
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