Update Energiepreisbremsen: Welche Fristen jetzt gelten

Strommast
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  • 21.08.2024
  • Lesezeit 2 Minuten

Am 19. August 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit der Prüfbehörde eine neue Version (Version 18.0) der FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang wurde die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung (teilweise) erneut bis zum 31. Oktober 2024 (Schienenbahnen: 31. Dezember 2024) verlängert. Die finale Selbsterklärung knüpft an die „vorläufige“ Selbsterklärung an, die ein Letztverbraucher bereits im Jahr 2023 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat. Mit der finalen Selbsterklärung teilt der Letztverbraucher nun seinem Lieferanten die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze der Entlastungsbeträge mit. 

 
Die erneute Fristverlängerung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

  1. Eine Fristverlängerung muss bis zum 2. September 2024 bereits gewährt und
  2. Ein Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen nach § 11 StromPBG und/oder nach § 19 EWPBG bis zum 2. September 2024 bei der Prüfbehörde gestellt worden sein.

Letztverbraucher müssen einen Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen stellen, wenn sie eine absolute Höchstgrenze von EUR 50 Mio., EUR 100 Mio. oder EUR 150 Mio. haben. Unternehmen, die mit einem solchen Letztverbraucher verbunden sind, können einen Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen stellen.
 
Abweichend von § 30 Abs.1 Nr. 2 StromPBG / § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG ist die finale Selbsterklärung nach Erhalt des Feststellungsbescheides unverzüglich an den Lieferanten zu übermitteln. 
 
Weiterhin wurde die Frist zur Endabrechnung für die Lieferanten entsprechend auf den 30. November 2024 (Schienenbahnen: 31. Januar 2025) verlängert.
 
Die Mitteilung des Letztverbrauchers gegenüber seinem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 5 StromPBG / § 22 Abs. 5 EWPBG wurde hingegen nicht erneut verlängert, sodass die Frist am 30. September 2024 endet. Die Mitteilung erfolgt über das TAM-Meldeportal der Übertragungsnetzbetreiber (https://tam.netztransparenz.de). Hierzu ist eine rechtzeitige Registrierung notwendig, da eine postalische Verifizierung erfolgt.
 
Bei Fragen rund um das Thema Energiepreisbremse wenden Sie sich gerne an Philipp Jarzina und Joel Sandler.

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Autoren dieses Artikels

Philipp Jarzina

Director

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Joel Sandler, LL.M.

Manager

Rechtsanwalt

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