Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung ade?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
In einer Entscheidung vom 29.09.2020 (Az.: 1 ABR 23/19) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es kein Recht des Betriebsrats gibt, turnusgemäß Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu nehmen, wenn dies nicht aktuell erforderlich ist. Insofern bestätigt der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die eher restriktive Linie beim Einsichtsrecht.
In dem Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, hatte die Arbeitgeberin dem bei ihr errichteten Betriebsrat auf sein entsprechendes Verlangen hin, Einblick in eine Entgelttabelle für jeden Monat des Jahres 2016 gewährt. In den vorgelegten Tabellen war das Bruttogesamtentgelt für jeden Arbeitnehmer sowie eine Monatsdurchschnittssumme und eine Jahressumme aufgeführt. Nicht differenziert wurde zwischen Grundgehalt und Zuschlägen, Bonuszahlungen o. ä.
Sechs Monate nach der ersten Einsichtnahme forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin daraufhin auf, erneut Einblick in die aktuelle Gehaltsliste nehmen zu können. Die Arbeitgeberin verlangte nunmehr eine Begründung, warum eine neuerliche Einsichtnahme notwendig sei. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass er jederzeit aufgrund seiner Überwachungsaufgaben Einsicht nehmen könne.
Das BAG wies die Forderung des Betriebsrats, anlassunabhängig Einsicht nehmen zu dürfen, ab und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Dem Betriebsrat sei zwar nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf sein Verlangen hin jederzeit auch Einblick in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren. Dieses Recht bestehe jedoch nur, wenn es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit könne sich grundsätzlich auch aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ableiten oder sich aus einem Mitbestimmungsrecht wie z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergeben. Notwendig sei aber stets eine auf das konkrete Einsichtsverlangen bezogene spezifische Prüfung der Erforderlichkeit der von dem Betriebsrat geltend gemachte(n) Aufgabe(n). In dem vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht erkennen, inwieweit eine solche Überwachungsaufgabe eine monatliche Einsichtnahme bedingen könne.
Hinweis für die Praxis
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht erneut – obgleich nicht so deutlich formuliert – klargestellt, dass der Betriebsrat bei objektiver Betrachtung eben keine zweite Personalabteilung ist und (s)ein Einsichtnahmerecht nur anlassbezogen durchsetzen kann.
Wichtig ist wiederum für den Arbeitgeber, noch einmal nachzuvollziehen, dass sich das Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht auf anonymisierte Gehaltslisten beschränkt, auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Seine Grenzen findet das Einsichtsrecht allerdings stets da, wo z. B. ein örtlicher Betriebsrat Einblick in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten verlangt, ohne dass überhaupt ein gesetzliches Ge- oder Verbot besteht, auf das sich die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats beziehen könnte.
Alle News anzeigen